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Jurafuchs

Der Auftragsmörder T bringt die O um. Dies tat er ausschließlich, weil er von Os Ehemann €15.000 für die Tötung versprochen bekommen hat.

Einordnung des Falls

Habgier - Grundfall Auftragsmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Habgier ist ein subjektives, täterbezogenes Mordmerkmal. Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat O zur Mehrung seines Vermögens getötet. Die besondere Verwerflichkeit liegt in der Tatsache, dass der Täter, entgegen der Werteordnung, wirtschaftliche Vorteile über das Leben eines Menschen stellt.

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