Habgier – Auftragsmord €50

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Auftragsmörder T bringt die O um. Dies tat er ausschließlich, weil er von Os Ehemann €50 für die Tötung versprochen bekommen hat.

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Einordnung des Falls

Habgier – Auftragsmord €50

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das täterbezogene Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Ja!

Habgier ist ein subjektives, täterbezogenes Mordmerkmal. Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Nach h.M. ist die Größe des angestrebten wirtschaftlichen Vorteils nicht entscheidend. Leben und Geld sind nicht allgemein vergleichbar, sodass die Vorschrift des Habgiermordes jegliche Tötung aus Gewinnstreben erfasst. Hat der erstrebte Vermögensgegenstand gar keinen Wert (z.B. wertloser Gegenstand mit reinem Affektionsinteresse), ist die Grenze des Anwendungsbereichs der Habgier erreicht. Die Tötung der O gegen die geringe Auftragssumme in Höhe von €50 erfüllt das Merkmal der Habgier.
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