Nr. 6 – Land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse


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Um den Schweinezüchter Z zu schädigen, zündet T das große Futtermittellager an.

Einordnung des Falls

Nr. 6 – Land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Futtermittellager ist eine "ernährungswirtschaftliche Anlage" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB).

Ja!

Anlagen sind sachliche Funktionseinheiten nicht nur unerheblichen Ausmaßes, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der genannten Wirtschaftszweige dienen. Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind Anlagen der Tierproduktion wie Weiden oder Stallungen sowie Futtermittellager und solche Anlagen, die der unmittelbaren Weiterverarbeitung am Ort der Produktion oder Lagerung dienen, z.B. Verladestationen. Das Futtermittellager des Z ist eine Anlage der Tierproduktion. Anlagen zur Weiter- oder Endverarbeitung wie Molkereien oder Schlachthöfe sind nicht umfasst, unterfallen jedoch regelmäßig den Nr. 1, 2 oder 3.

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