Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Nr. 6 – Land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Nr. 6 – Land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um den Schweinezüchter Z zu schädigen, zündet T das große Futtermittellager an.

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Einordnung des Falls

Nr. 6 – Land-, ernährungs- oder fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Futtermittellager ist eine "ernährungswirtschaftliche Anlage" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB).

Ja!

Anlagen sind sachliche Funktionseinheiten nicht nur unerheblichen Ausmaßes, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der genannten Wirtschaftszweige dienen. Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind Anlagen der Tierproduktion wie Weiden oder Stallungen sowie Futtermittellager und solche Anlagen, die der unmittelbaren Weiterverarbeitung am Ort der Produktion oder Lagerung dienen, z.B. Verladestationen. Das Futtermittellager des Z ist eine Anlage der Tierproduktion. Anlagen zur Weiter- oder Endverarbeitung wie Molkereien oder Schlachthöfe sind nicht umfasst, unterfallen jedoch regelmäßig den Nr. 1, 2 oder 3.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

12.9.2023, 19:31:34

Könnte man hier nicht auch Nr. 3 "Warenlager" annehmen?

HAN

hannabuma

15.2.2024, 14:05:45

Ich denke das verneint man hier, weil das Futter dem Eigenverbrauch des Schweinezüchters für seine Tiere dient und nicht dem gewerblichen Umsatz.


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