Gezielter Messerstich ins Herz

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radiologe R gerät mit seinem Kollegen O hinsichtlich der Finanzierung einer neuen Praxis in dauerhaften Streit. Er will O mit einem gezielten Messerstich ins Herz aus dem Weg räumen. O stirbt kurz nach dem Stich.

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Einordnung des Falls

Gezielter Messerstich ins Herz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. Die mit einer Tötung mehr oder weniger zwangsläufig verbundene normale Schmerzverursachung kann jedoch nicht den Unrechtssprung vom Totschlag zum Mord ausmachen. Deshalb ist der gezielte Messerstich ins Herz durch R nicht als grausame Tötung einzustufen. Aus dem gleichen Grund ist auch ein hinrichtungsähnlicher Genickschuss keine grausame Tötung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

6.2.2025, 16:59:13

Eine Genickschussanlage wie sie während der NS-Zeit eingesetzt wurde (KZ Buchenwald), bei denen KZ-Inhaftierte mit dem Vorwand, deren Körpergröße bestimmen zu wollen dazu bewegt wurden sich vor eine Wand zu stellen, um sie sodann von der anderen Seite des Raums aus zu erschießen dürften aber wohl das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllen oder?

Flow

Flow

17.2.2025, 15:31:25

Gegenfrage: Können Zwangsgefangene überhaubt arglos sein? Ich würde hier, zumindest nach Definition und in Anbetracht der Unterbringungsverhältnisse nicht anzunehmen wagen, das Gegangene in einem Konzentrationslager jemals arglos sein können. Vielmehr dürften Sie sich in einer Dauerangst, einer dauerhaften

Argwohn

, um ihr Leben befunden haben. Dererlei Vorwände des NS-Apperats gestalten sich für mich eher wie ein Versuch der ,,geordneten Tötung" um Massenhysterie zu verhindern als eine zur Tötung notwendige heimtückische Tötungsha dlung, denn die Gefangenen hätten die Handelnen auch ohne diese Maßnahme ermorden können.


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