+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radiologe R gerät mit seinem Kollegen O hinsichtlich der Finanzierung einer neuen Praxis in dauerhaften Streit. Er will O mit einem gezielten Messerstich ins Herz aus dem Weg räumen. O stirbt kurz nach dem Stich.

Einordnung des Falls

Gezielter Messerstich ins Herz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. Die mit einer Tötung mehr oder weniger zwangsläufig verbundene normale Schmerzverursachung kann jedoch nicht den Unrechtssprung vom Totschlag zum Mord ausmachen. Deshalb ist der gezielte Messerstich ins Herz durch R nicht als grausame Tötung einzustufen. Aus dem gleichen Grund ist auch ein hinrichtungsähnlicher Genickschuss keine grausame Tötung.

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