Strom

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht bei der O ein. Er steckt sein Smartphone mit dem Ladekabel an O's Steckdose und lädt den Akku auf.

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Einordnung des Falls

Strom

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Elektrische Energie ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit §90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Erfasst werden auch Gase und Flüssigkeiten. Elektrische Energie fällt jedoch nicht darunter.
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2. Der Entzug fremder elektrischer Energie durch T erfüllt den Tatbestand des § 248c StGB.

Genau, so ist das!

Der im Jahr 1900 eingefügte § 248c StGB schließt die Lücke, die durch fehlende Sacheigenschaft elektrischer Energie und die Unanwendbarkeit der §§ 242, 246, 303 StGB entsteht. Die Vorschrift schützt die Verfügungsbefugnis über elektrische Energie. Abs. 1 entspricht dem § 242 StGB, Abs. 4 dem § 303 StGB. T hat sich nach § 248c StGB strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lucylawless

lucylawless

28.1.2021, 19:09:43

Wieso erfüllt das Ladekabel die Voraussetzung, nicht zur Entnahme bestimmt zu sein? Weil es für den Täter fremd ist?

Vulpes

Vulpes

28.1.2021, 19:29:04

Der Leiter ist zur ordnungsgemässen Entnahme nach hL bestimmt, wenn ihn der (Nutzungs-)Berechtigte dazu bestimmt hat (vgl. ZJS 1/2010 S. 144). M. E. wäre es damit bspw. nicht tatbestandsmäßig, wenn der Täter das Ladegerät des Opfers verwendet. Die Fremdheit des Ladekabels spielt dann wohl für die Strafbarkeit keine Rolle.

Artur Schönhals

Artur Schönhals

28.1.2021, 20:08:36

Ladekabel nur Gewahrsamlockerung Strom ist ,wenn er einmal in deinem Telefon ist vom Gewahrsam des Berechtigten ausgeschlossen

Vulpes

Vulpes

28.1.2021, 20:10:42

Und das führt deiner Ansicht dann zu welchem Ergebnis?

Maximilian

Maximilian

21.9.2022, 17:37:43

Was die Unterscheidung vom Strafbedürfnis soll erschließt sich mir nicht. Entscheidend ist für O doch, dass sie elektrische Energie bezahlen muss, deren Vorteil sie nicht genießen konnte. Mit wessen Kabel das passiert, ist für sie doch vollkommen irrelevant..

EVA

evanici

25.8.2023, 20:37:23

Wieso entspricht Absatz IV § 303?

TI

Tinki

22.9.2024, 10:53:12

Hi! Könnte mir jemand den Grund für die Differenzierung verraten? Danke und LG!

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 07:10:07

Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Gas wird nur dann erfasst, sofern es räumlich begrenzt ist: D.h., wenn es in einem Behälter (Gasflasche) gespeichert wird; genauso wie Wasser in einer Wasserflasche, denn erst dann liegt eine räumliche Abgrenzung vor. Bei Strom - wir lassen mal Batterien außen vor, da diese dann eigenständige Sachen darstellten - ist es so, dass er immer fließt und nicht wirklich wie bei Gas oder Wasser in einer Flasche gespeichert werden kann (ich bin mir sicher, dass Physiker mich für diese Aussage zusammenschlagen würden). Deshalb nimmt man hier die Abgrenzung vor und sagt, dass Strom wegen ebendieser fehlenden Möglichkeit der räumliche abgrenzbaren Speicherung gesondert behandelt wird, da ihm die Sacheigenschaft fehlt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 25 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TI

Tinki

29.9.2024, 13:21:47

Hier bleibst du aufjedenfall verschont!🤪 danke für die schnelle Antwort!


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