Strom

21. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht bei der O ein. Er steckt sein Smartphone mit dem Ladekabel an O's Steckdose und lädt den Akku auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Strom

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Elektrische Energie ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit §90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Erfasst werden auch Gase und Flüssigkeiten. Elektrische Energie fällt jedoch nicht darunter.
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2. Der Entzug fremder elektrischer Energie durch T erfüllt den Tatbestand des § 248c StGB.

Genau, so ist das!

Der im Jahr 1900 eingefügte § 248c StGB schließt die Lücke, die durch fehlende Sacheigenschaft elektrischer Energie und die Unanwendbarkeit der §§ 242, 246, 303 StGB entsteht. Die Vorschrift schützt die Verfügungsbefugnis über elektrische Energie. Abs. 1 entspricht dem § 242 StGB, Abs. 4 dem § 303 StGB. T hat sich nach § 248c StGB strafbar gemacht.
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