Strom
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht bei der O ein. Er steckt sein Smartphone mit dem Ladekabel an O's Steckdose und lädt den Akku auf.
Einordnung des Falls
Strom
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Elektrische Energie ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
2. Der Entzug fremder elektrischer Energie durch T erfüllt den Tatbestand des § 248c StGB.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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lucylawless
28.1.2021, 19:09:43
Wieso erfüllt das Ladekabel die Voraussetzung, nicht zur Entnahme bestimmt zu sein? Weil es für den Täter fremd ist?

Vulpes
28.1.2021, 19:29:04
Der Leiter ist zur ordnungsgemässen Entnahme nach hL bestimmt, wenn ihn der (Nutzungs-)Berechtigte dazu bestimmt hat (vgl. ZJS 1/2010 S. 144). M. E. wäre es damit bspw. nicht tatbestandsmäßig, wenn der Täter das Ladegerät des Opfers verwendet. Die Fremdheit des Ladekabels spielt dann wohl für die Strafbarkeit keine Rolle.

Schönhals
28.1.2021, 20:08:36
Ladekabel nur Gewahrsamlockerung Strom ist ,wenn er einmal in deinem Telefon ist vom Gewahrsam des Berechtigten ausgeschlossen

Vulpes
28.1.2021, 20:10:42
Und das führt deiner Ansicht dann zu welchem Ergebnis?

Maximilian
21.9.2022, 17:37:43
Was die Unterscheidung vom Strafbedürfnis soll erschließt sich mir nicht. Entscheidend ist für O doch, dass sie elektrische Energie bezahlen muss, deren Vorteil sie nicht genießen konnte. Mit wessen Kabel das passiert, ist für sie doch vollkommen irrelevant..
evanici
25.8.2023, 20:37:23
Wieso entspricht Absatz IV § 303?