Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Auswirkung von Urteilen im forderungsbegründenden Schuldverhältnis auf die Bürgschaft und umgekehrt – 3. Urteil im Prozess Gläubiger - Bürge

Auswirkung von Urteilen im forderungsbegründenden Schuldverhältnis auf die Bürgschaft und umgekehrt – 3. Urteil im Prozess Gläubiger - Bürge

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft bei G ein vintage Rennrad. B hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung übernommen. S zahlt grundlos nicht. G überlegt nun, direkt B in Anspruch zu nehmen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Auswirkung von Urteilen im forderungsbegründenden Schuldverhältnis auf die Bürgschaft und umgekehrt – 3. Urteil im Prozess Gläubiger - Bürge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bevor G gegen B vorgehen kann, muss er S verklagen.

Nein!

Grundsätzlich steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) zu. Der Gläubiger muss zunächst versuchen, den Anspruch beim Hauptschuldner geltend zu machen. Eine direkte Klagemöglichkeit ist jedoch bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft möglich, da der Bürge hier auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. B hat sich hier selbstschuldnerisch verbürgt und damit auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
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2. Wenn G gewinnt, kann er das Urteil auch dem Hauptschuldner entgegenhalten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Urteil hat keine Wirkungen gegenüber dem Schuldner. Das erfolgreiche Urteil erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen G und S. Um hier die Zwangsvollstreckung zu betreiben, müsste G zunächst gegen S klagen, um einen Zahlungstitel zu erlangen.
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