Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB

Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beauftragt bei B den Bau eines Gartenhauses. Als Sicherheit verpfändet C ihre Vespa. Nach Fertigstellung und Abnahme des Hauses meldet sich B nicht mehr. Nach 5 Jahren möchte nun B das Geld für die Fertigstellung des Gartenhauses. A will aufgrund des Zeitablaufs nicht zahlen, weshalb B Cs Vespa verwerten will.

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Einordnung des Falls

Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns für den Bau des Gartenhauses ist entstanden und fällig (§ 631 BGB)?

Genau, so ist das!

Erforderlich ist zunächst der Abschluss eines Werkvertrages nach § 631 BGB. Hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen für den Vertragsabschluss. Die Fälligkeit tritt mit Abnahme des Werkes ein (§ 614 BGB). A und B haben sich über den Bau des Gartenhauses geeinigt. Wirksamkeitshindernisse bestehen nicht. Nach Fertigstellung und Abnahme trat auch die Fälligkeit der Forderung ein.
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2. Die Werklohnforderung ist verjährt, sodass A die Zahlung verweigern kann.

Ja, in der Tat!

Die Forderung auf Zahlung des Werklohns verjährt gemäß § 199 BGB in drei Jahren ab Fälligkeit der Forderung und dem anschließenden Jahresende. 5 Jahre sind bis zur Geltendmachung der Forderung verstrichen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist überschritten wurde. A kann die Zahlung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

3. Darf B das Pfandrecht trotz Verjährungseintritt der gesicherten Werklohnforderung verwerten (§ 216 BGB)?

Ja!

Grundsätzlich gilt, dass sich der Pfandgläubiger auch auf die Einreden des persönlichen Schuldners gegen die Forderung berufen kann (§ 1211 BGB). Eine Ausnahme besteht bei der Einrede der Verjährung (§ 216 BGB). C kann B nicht entgegenhalten, dass die Werklohnforderung verjährt ist.Die Durchbrechung der Akzessorietät wird damit begründet, dass die Sicherheit den Gläubiger von der Last befreien soll, gegen den Schuldner vorzugehen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Verwertung im Falle der Verjährung ausgeschlossen wäre. Denn dann müsste der Gläubiger letztlich doch gegen den Schuldner klagen, um einen möglichen Verjährungseintritt zu verhindern (vgl. § 204 Abs. 1 BGB).
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