Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB
Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt bei B den Bau eines Gartenhauses. Als Sicherheit verpfändet C ihre Vespa. Nach Fertigstellung und Abnahme des Hauses meldet sich B nicht mehr. Nach 5 Jahren möchte nun B das Geld für die Fertigstellung des Gartenhauses. A will aufgrund des Zeitablaufs nicht zahlen, weshalb B Cs Vespa verwerten will.
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Einordnung des Falls
Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns für den Bau des Gartenhauses ist entstanden und fällig (§ 631 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Werklohnforderung ist verjährt, sodass A die Zahlung verweigern kann.
Ja, in der Tat!
3. Darf B das Pfandrecht trotz Verjährungseintritt der gesicherten Werklohnforderung verwerten (§ 216 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.