Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
25. Januar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung. V kommt vorbei um die €1000 Miete einzutreiben. Da V kurz zuvor Js Rennrad beschädigt hat (Schaden: €1000), möchte J aufrechnen. V wendet ein, dies sei nicht möglich. Er verlange die volle Miete von L und nicht von J.
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Einordnung des Falls
Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L und J sind als Gesamtschuldner jeweils einzeln verpflichtet, die gesamte Miete zu bezahlen (§ 535 Abs. 2, 421 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss L noch einmal zahlen, wenn J die geschuldete Miete bereits in voller Höhe bezahlt?
Nein!
3. Tritt die Gesamtwirkung bei der Gesamtschuld nur bei Leistung durch Erfüllung ein (§ 422 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann V die Aufrechnung durch J dadurch verhindern, dass er die Leistung nur von L verlangt?
Nein, das trifft nicht zu!
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