Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Die Vorsitzende hält eine Strafe von knapp über vier Jahren für möglich. A wird schließlich nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. A geht in Revision. Er meint, das Landgericht sei zuständig gewesen.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. As Revision ist begründet, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung (§ 6 StPO).
Genau, so ist das!
3. Das Schöffengericht ist bei einer Strafe von über vier Jahren sachlich zuständig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da bei Eröffnung des Hauptverfahrens eine Strafe von über vier Jahren zu erwarten war, war letztlich das Landgericht sachlich zuständig und die Revision hat Erfolg.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
31.3.2024, 14:07:10
Ist es wirklich korrekt, hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ausschließlich auf die tatrichterlichen Feststellungen abzustellen? Dann könnte die StA einen Totschlag zum Strafrichter anklagen und wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Angeklagte sich mangels Vorsatzes nur wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht hat, läge kein Verfahrenshindernis vor.
jurafuchsles
18.7.2024, 10:15:29
Meiner Meinung nach ist es bei einer Willkürannahme durch das Gericht anders, dann ist es unzuständig.