Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht angeklagt. Die Vorsitzende hält eine Strafe von knapp über vier Jahren für möglich. A wird schließlich nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. A geht in Revision. Er meint, das Landgericht sei zuständig gewesen.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Beurteilungsgrundlage der sachlichen Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. As Revision ist begründet, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung (§ 6 StPO).
Genau, so ist das!
3. Das Schöffengericht ist bei einer Strafe von über vier Jahren sachlich zuständig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da bei Eröffnung des Hauptverfahrens eine Strafe von über vier Jahren zu erwarten war, war letztlich das Landgericht sachlich zuständig und die Revision hat Erfolg.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
31.3.2024, 14:07:10
Ist es wirklich korrekt, hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ausschließlich auf die tatrichterlichen Feststellungen abzustellen? Dann könnte die StA einen Totschlag zum
Strafrichteranklagen und wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Angeklagte sich mangels
Vorsatzes nur wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht hat, läge kein Verfahrenshindernis vor.
jurafuchsles
18.7.2024, 10:15:29
Meiner Meinung nach ist es bei einer Willkürannahme durch das Gericht anders, dann ist es unzuständig.
Nocebo
29.10.2024, 11:37:09
Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, ist umstritten. Allerdings ist es die im MGS kommentierte hM, die richtige rechtliche Würdigung ( =/= tatrichterliche rechtliche Würdigung) auf Basis der tatrichterlichen Feststellungen zugrunde zu legen, der man in Klausuren auch folgen sollte.
Mathis
8.11.2024, 22:11:29
"Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kommt es im Rahmen der Revision darauf an, ob der Tatrichter nach den Urteilsfeststellungen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Tat zuständig war. Es kommt gerade nicht darauf an, ob bei Klageerhebung die sachliche Zuständigkeit gegeben war." Das ist m.E. nur richtig, soweit es auf die Beschränkung des
Strafrichters auf die Entscheidung bei Vergehen ankommt. Soweit es – wie hier in der Aufgabe – auf die Straferwartung ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung abzustellen, da es um die Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung geht und nicht darum, was hinterher ausgeurteilt wurde. Das scheint mir auch h.M. zu sein, siehe Russack, Rn. 101, KK-StPO/Gericke, § 355 Rn. 2, BeckOK StPO/Wiedner, § 338 Rn. 107, MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 73. Aufschlussreich dazu auch BGH NJW 1997, 204: "Insbesondere erscheint es verfehlt, ex post den Strafausspruch zum Maßstab dafür zu nehmen, ob die prognostische Entscheidung nach § 24 I Nr. 2 GVG oder nach § 25 Nr. 2 GVG willkürlich war. Dabei sind die RevGer. in Gefahr, außer acht zu lassen, daß der relevante Sachverhalt und die Persönlichkeit des Angekl. sich am Ende der Hauptverhandlung häufig anders darstellen als nach Aktenlage bei Eröffnung des Hauptverfahrens..."