Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Sachliche Zuständigkeit - Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht
Sachliche Zuständigkeit - Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen (§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) vor dem Landgericht angeklagt. Nach einer Straferwartung von fünf Jahren wurden drei von zehn Taten eingestellt und A zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. A rügt mit der Revision die fehlende Zuständigkeit.
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Einordnung des Falls
Sachliche Zuständigkeit - Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Landgericht ist bei einer Straferwartung über vier Jahren sachlich zuständig (§ 74 Abs. 1 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss das Landgericht an ein Gericht niederer Ordnung verweisen, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die zu verhängende Strafe bei maximal vier Jahren liegen wird?
Nein, das trifft nicht zu!
3. War das Landgericht aber sachlich unzuständig, da es seine Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses objektiv willkürlich annahm?
Nein!
4. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist das Verfahren an das zuständige Gericht zurück (§ 355 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fundstellen
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