Verlobte (§ 52 StPO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Freundin F des Beschuldigten B soll im Strafverfahren als Zeugin vernommen werden. Eine Woche vor Beginn des Strafverfahrens verloben sich F und B. In der Hauptverhandlung verweigert F ihr Zeugnis.

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Einordnung des Falls

Verlobte (§ 52 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht F als Verlobte grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?

Genau, so ist das!

Nach § 52 Abs.1 Nr.1 StPO ist die Verlobte des Beschuldigten zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Ein Verlöbnis ist ein, nicht notwendig öffentliches, gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen. Fehlt allerdings dieser ernsthafte Wille bei einem Partner, so liegt kein zu berücksichtigendes Verlöbnis vor. Unwirksam ist auch ein Verlöbnis, das gegen die guten Sitten verstößt, z.B. bei noch bestehendem anderweitigen Verlöbnis oder Ehe. Die Feststellung, ob ein Verlöbnis vorliegt, unterliegt der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls. Ggf. ist das Verlöbnis glaubhaft zu machen, § 56 StPO.
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2. Da das Verlöbnis jedoch zur Tatzeit noch nicht bestand, ist es F verwehrt, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Für das Zeugnisverweigerungsrecht ist es nicht erforderlich, dass die Tatsache, auf die die Zeugin die Verweigerung ihres Zeugnisses stützt, bereits zum Zeitpunkt der Tat bestanden hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vernehmung. F und B waren zwar im Zeitpunkt der Tat noch nicht verlobt, jedoch kommt es auf diesen Zeitpunkt gar nicht an. Entscheidend ist allein, dass F und B im Zeitpunkt der Vernehmung der F wirksam verlobt waren. Folglich kann sich F auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs.1 Nr.1 StPO berufen.
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