Verlobte (§ 52 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Freundin F des Beschuldigten B soll im Strafverfahren als Zeugin vernommen werden. Eine Woche vor Beginn des Strafverfahrens verloben sich F und B. In der Hauptverhandlung verweigert F ihr Zeugnis.
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Einordnung des Falls
Verlobte (§ 52 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht F als Verlobte grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da das Verlöbnis jedoch zur Tatzeit noch nicht bestand, ist es F verwehrt, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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