Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
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Einordnung des Falls
Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stand E ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 StPO) zu?
Genau, so ist das!
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2. Auch wenn ein Minderjähriger auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, darf er stets nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter vernommen werden (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 Abs.2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Durfte E hier trotz fehlender Zustimmung der M vernommen werden (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 Abs. 2 StPO)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fabi1
22.5.2024, 13:36:55
Präziser wäre es bei der Definition der notwendige Verstandesreife davon zu sprechen, dass dem Beschuldigten etwas Unrechtes vorgeworfen oder zur Last gelegt wird.