Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)

22. November 2024

4,9(4.219 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stand E ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 StPO) zu?

Genau, so ist das!

Verwandte des Beschuldigten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. E ist der Enkel des Beschuldigten O. E steht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Indem er ausgesagt hat, hat E auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht hier allerdings verzichtet.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Auch wenn ein Minderjähriger auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, darf er stets nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter vernommen werden (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 Abs. 2 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 52 Abs. 2 StPO dürfen Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife oder einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden, wenn sie (1) zur Aussage bereit sind und (2) auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.

3. Durfte E hier trotz fehlender Zustimmung der M vernommen werden (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 52 Abs. 2 StPO)?

Ja!

Es bedarf zur Vernehmung eines Minderjährigen nur dann der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung hat (§ 52 Abs. 2 StPO). Die notwendige Verstandesreife hat der Zeuge, wenn er erkennen kann, dass der Beschuldigte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten etwas Unrechtes getan hat, dass ihm hierfür Strafe droht und dass die Zeugenaussage möglicherweise zu dieser Bestrafung beitragen kann. Für die Annahme der Verstandesreife gibt es keine feste Altersgrenze. Bei 17-Jährigen wird die Verstandesreife regelmäßig vorhanden sein. E ist 17 Jahre alt, macht bald sein Abitur und hat erkannt, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E besitzt die notwendige Verstandesreife. Er durfte daher ohne Zustimmung der M vernommen werden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen