Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Veranstaltung mit begrenztem Teilnehmerkreis
Veranstaltung mit begrenztem Teilnehmerkreis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Professorin P lädt die Studierenden mit den besten Noten in diesem Semester zu einem privaten „geselligen Abend” in ihren Garten ein. S hat zwar schlechte Noten, will aber unbedingt teilnehmen. Er geht in den Garten und mischt sich unter die Gäste.
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Einordnung des Falls
Veranstaltung mit begrenztem Teilnehmerkreis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der „gesellige Abend” bei Professorin P ist eine Veranstaltung im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem „geselligen Abend” um eine entgeltliche Veranstaltung?
Nein!
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