Veranstaltung mit begrenztem Teilnehmerkreis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Professorin P lädt die Studierenden mit den besten Noten in diesem Semester zu einem privaten „geselligen Abend” in ihren Garten ein. S hat zwar schlechte Noten, will aber unbedingt teilnehmen. Er geht in den Garten und mischt sich unter die Gäste.

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Einordnung des Falls

Veranstaltung mit begrenztem Teilnehmerkreis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der „gesellige Abend” bei Professorin P ist eine Veranstaltung im Sinne des § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB.

Ja, in der Tat!

Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Geschehen.Das Zusammentreffen bei P im Garten findet nur einmalig statt und ist ein zeitlich begrenztes Geschehen.
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2. Handelt es sich bei dem „geselligen Abend” um eine entgeltliche Veranstaltung?

Nein!

Entgelt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.Das Zusammenkommen am Abend war für einen begrenzten Teilnehmerkreis konzipiert. Die Gäste sollten allerdings nicht dafür zahlen. Die Veranstaltung war somit nicht entgeltlich. Die Einladung als solche stellt keine Gegenleistungspflicht dar. Eine Strafbarkeit des S nach § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB scheidet aus.Hier kommt aber eine etwaige Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Betracht, wenn der Garten hinreichend umgrenzt ist.
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