Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)

Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine Uhr, die sie für besonders wertvoll hält. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr. Später stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich nur 10 Euro wert ist.

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Einordnung des Falls

Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist in einen umschlossenen Raum eingebrochen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein umschlossener Raum umfasst jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Einbrechen ist das gewaltsame - mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung verbundene - nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen oder Erweitern einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeiten von außen. Ein Eintreten des Täters in den Raum ist nicht erforderlich. G hat das Fenster am Beifahrersitz eingeschlagen, sodass er mit der Hand in den Fahrgastraum des Autos hineinlangen konnte.
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2. Die Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls ist jedoch nach § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, weil die Uhr tatsächlich nur €10 wert ist.

Nein!

Gemäß § 243 Abs. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall bei geringwertigen Sachen ausgeschlossen.Nach der engsten Auffassung liegt der Grenzwert bei 25 Euro. Da sich die Tat aber auf eine geringwertige Sache "beziehen" muss, muss die Sache nach hM. jedoch nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv in den Vorstellungen des Täters geringwertig sein. Zwar ist die Uhr tatsächlich nur 10 Euro wert. Allerdings hält sie G irrtümlich für besonders wertvoll. Folglich ist zwar das Erfolgsunrecht, nicht jedoch das Handlungsunrecht vermindert. Im Vergleich ist bei § 248a StGB wegen des anderen Wortlauts nur der objektive Verkehrswert der Sache maßgeblich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nickname

26.9.2023, 14:04:34

Muss man hier dann einen Streit führen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 15:03:31

Hallo Nickname, die Problematik der Divergenz zwischen objektivem Wert und subjektiver Wertvorstellung sollte aufgeworfen werden. Damit zeigst du das du diesen möglichen Widerspruch gesehen hast. Es ist nicht nötig daraus einen großen Streit zu machen, in dem du die unterschiedlichen Ansichten darlegst, wenn dies nicht im Sachverhalt angelegt sein sollte. Wichtig ist aber zumindest ein Argument zu nennen mit dem die eine Ansicht begründet, bevor man ihr folgt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AK

Alex Ko

10.4.2024, 19:00:34

Ich kenne das Problem in Zusammenhang mit dem Stichwort "

Versuch des Regelbeispiels

". Ich finde die Fragestellung etwas ungenau, da ich bei der Formulierung der Frage denke, dass ich die "Vollendung des Regelbeispiels" zunächst verneinen müsste.

AK

Alex Ko

10.4.2024, 19:00:38

Ich kenne das Problem in Zusammenhang mit dem Stichwort "

Versuch des Regelbeispiels

". Ich finde die Fragestellung etwas ungenau, da ich bei der Formulierung der Frage denke, dass ich die "Vollendung des Regelbeispiels" zunächst verneinen müsste.

Lord Denning

Lord Denning

29.8.2024, 18:27:06

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

31.8.2024, 08:50:21

Vielen Dank!


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