Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine Uhr, die sie für besonders wertvoll hält. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr. Später stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich nur 10 Euro wert ist.
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Einordnung des Falls
Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist in einen umschlossenen Raum eingebrochen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Annahme eines besonders schweren Fall des Diebstahls ist jedoch nach § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, weil die Uhr tatsächlich nur €10 wert ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nickname
26.9.2023, 14:04:34
Muss man hier dann einen Streit führen?
Nora Mommsen
26.9.2023, 15:03:31
Hallo Nickname, die Problematik der Divergenz zwischen objektivem Wert und subjektiver Wertvorstellung sollte aufgeworfen werden. Damit zeigst du das du diesen möglichen Widerspruch gesehen hast. Es ist nicht nötig daraus einen großen Streit zu machen, in dem du die unterschiedlichen Ansichten darlegst, wenn dies nicht im Sachverhalt angelegt sein sollte. Wichtig ist aber zumindest ein Argument zu nennen mit dem die eine Ansicht begründet, bevor man ihr folgt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Alex Ko
10.4.2024, 19:00:34
Ich kenne das Problem in Zusammenhang mit dem Stichwort "
Versuch des Regelbeispiels". Ich finde die Fragestellung etwas ungenau, da ich bei der Formulierung der Frage denke, dass ich die "Vollendung des Regelbeispiels" zunächst verneinen müsste.
Alex Ko
10.4.2024, 19:00:38
Ich kenne das Problem in Zusammenhang mit dem Stichwort "
Versuch des Regelbeispiels". Ich finde die Fragestellung etwas ungenau, da ich bei der Formulierung der Frage denke, dass ich die "Vollendung des Regelbeispiels" zunächst verneinen müsste.
Lord Denning
29.8.2024, 18:27:06
…
Christian Leupold-Wendling
31.8.2024, 08:50:21
Vielen Dank!