Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.
Einordnung des Falls
Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U ist in einen Geschäftsraum eingestiegen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. U hat demnach das erste Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.
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Nein!