Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
3. Juli 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (11.599 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.
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Einordnung des Falls
Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U ist in einen Geschäftsraum eingestiegen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. U hat demnach das erste Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Louisa
27.9.2022, 17:23:12
Hallo, wonach würde sich U dann strafbar machen? Diebstahl nach 242 oder Unterschlagung? Vielen Dank :)

Lukas_Mengestu
27.9.2022, 18:41:10
Liebe Louisa, hier liegt dann ein einfacher Diebstahl vor, da U ja trotzdem den Gewahrsam des K durch die Wegnahme der Uhr gebrochen hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
21.4.2023, 08:33:13
Also das mit dem Vorsatzwechsel ist jetzt aber nicht so unstrittig wie es dargestellt wird. Oder liegt es daran, dass er ursprünglich gar nichts stehlen wollte. Hätte er jetzt 20€ klauen wollen und 100€ gefunden würde die h.M. laut Rengier das
Regelbeispielbejahen. Ich kann mir vorstellen, dass ich irgendwie die Konstellation falsch verstehe, ich sehe nur nicht wo ^^

Lukas_Mengestu
25.4.2023, 13:13:15
Hallo Blotgrim, genau das ist der zentrale Punkt. Hier lag bei Beginn der Tatausführung überhaupt kein Diebstahlsvorsatz vor, weswegen hier auch nicht das
Regelbeispielerfüllt ist ("zur Ausführung der Tat"), sondern zunächst lediglich Hausfriedensbruch vorliegt. Anders ist das, wenn zu Beginn ein Diebstahlsvorsatz vorlag. Hier sind 3 Konstellationen zu differenzieren: 1) zu Beginn nur Vorsatz bzgl. geringwertiger Sachen und nachträgliches Überschreiten (nach hM
Regelbeispielabzulehnen), 2. zu Beginn Vorsatz wegen Diebstahl, tatsächlich aber nur geringwertige Sache mitgenommen (nach hM Diebstahl in besonders schwerem Fall) und 3. vollständige Aufgabe des ursprünglichen Vorsatzes und Begründung eines neuen Vorsatzes (nach hM Trennung in zwei Taten, also einmal
Versuch des Regelbeispielsund Vollendung des einfachen Diebstahls). Näher dazu auch nochmal: Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 243 Rn. 55 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Skywalker
24.10.2023, 10:20:26
Meines Wissens nach ist bei der nachträglichen Überschreitung nach der h.M. ebenfalls ein
Regelbeispielanzunehmen.

robse27
23.6.2024, 00:22:49
Moin, so ist es laut WHS BT2 Rn. 268 tatsächlich: denn Geringwertigkeit (§ 243 Abs. 2) liegt dann schon rein objektiv gar nicht vor. LG
Nickname
26.9.2023, 13:55:40
Wow, tolle Aufgabe!

Nora Mommsen
26.9.2023, 15:00:36
Danke Nickname für das tolle Feedback! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
7.3.2025, 21:55:39
Ist dies ein Fall des
dolus subsequens? Schließlich wird der Diebstahlvorsatz erst nach dem Einsteigen gefasst.
Leo Lee
10.3.2025, 16:37:20
Halo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es: Weil hier erst nach dem Einsteigen der Vorsatz sich in Richtung Diebstahl gewechselt hat, lag zum Zeitpunkt des Einsteigens noch kein Vorsatz bzgl. des Rglbsps. des 243 vor. Somit hast du völlig Recht, dass hier
dolus subsequensvorliegt, weshalb der Vorsatz letztlich verneint wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Kulhanek § 16 Rn. 20 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo