Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

22. November 2024

4,8(7.477 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.

Diesen Fall lösen 68,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U ist in einen Geschäftsraum eingestiegen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Dienst- und Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit dienen. Einsteigen ist jedes in den Raum Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindungen von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren. U ist durch ein offenes Fenster in das Büro des K geklettert.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. U hat demnach das erste Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

Nein!

Der Täter muss die Tathandlung zur Ausführung des Diebstahls begehen. Das bedeutet, dass der Diebstahlsvorsatz bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung vorgelegt haben muss. Zum Zeitpunkt des Kletterns durch das Fenster wollte U im Büro des K noch dessen Unterlagen vernichten. Erst als er schon im Büro stand, entschied er sich um und entwendete die Uhr (Vorsatzwechsel).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Louisa

Louisa

27.9.2022, 17:23:12

Hallo, wonach würde sich U dann strafbar machen? Diebstahl nach 242 oder Unterschlagung? Vielen Dank :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.9.2022, 18:41:10

Liebe Louisa, hier liegt dann ein einfacher Diebstahl vor, da U ja trotzdem den Gewahrsam des K durch die Wegnahme der Uhr gebrochen hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

21.4.2023, 08:33:13

Also das mit dem

Vorsatzwechsel

ist jetzt aber nicht so unstrittig wie es dargestellt wird. Oder liegt es daran, dass er ursprünglich gar nichts stehlen wollte. Hätte er jetzt 20€ klauen wollen und 100€ gefunden würde die h.M. laut Rengier das Regelbeispiel bejahen. Ich kann mir vorstellen, dass ich irgendwie die Konstellation falsch verstehe, ich sehe nur nicht wo ^^

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2023, 13:13:15

Hallo Blotgrim, genau das ist der zentrale Punkt. Hier lag bei Beginn der Tatausführung überhaupt kein Diebstahls

vorsatz

vor, weswegen hier auch nicht das Regelbeispiel erfüllt ist ("zur Ausführung der Tat"), sondern zunächst lediglich Hausfriedensbruch vorliegt. Anders ist das, wenn zu Beginn ein Diebstahls

vorsatz

vorlag. Hier sind 3 Konstellationen zu differenzieren: 1) zu Beginn nur

Vorsatz

bzgl. geringwertiger Sachen und nachträgliches Überschreiten (nach hM Regelbeispiel abzulehnen), 2. zu Beginn

Vorsatz

wegen Diebstahl, tatsächlich aber nur

geringwertige Sache

mitgenommen (nach hM Diebstahl in besonders schwerem Fall) und 3. vollständige Aufgabe des ursprünglichen

Vorsatz

es und Begründung eines neuen

Vorsatz

es (nach hM Trennung in zwei Taten, also einmal

Versuch des Regelbeispiels

und Vollendung des einfachen Diebstahls). Näher dazu auch nochmal: Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 243 Rn. 55 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Skywalker

Skywalker

24.10.2023, 10:20:26

Meines Wissens nach ist bei der nachträglichen Überschreitung nach der h.M. ebenfalls ein Regelbeispiel anzunehmen.

robse27

robse27

23.6.2024, 00:22:49

Moin, so ist es laut WHS BT2 Rn. 268 tatsächlich: denn Geringwertigkeit (§ 243 Abs. 2) liegt dann schon rein objektiv gar nicht vor. LG

NIC

Nickname

26.9.2023, 13:55:40

Wow, tolle Aufgabe!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.9.2023, 15:00:36

Danke Nickname für das tolle Feedback! :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen