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Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.

Einordnung des Falls

Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U ist in einen Geschäftsraum eingestiegen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Dienst- und Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit dienen. Einsteigen ist jedes in den Raum Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindungen von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren. U ist durch ein offenes Fenster in das Büro des K geklettert.

2. U hat demnach das erste Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.

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Nein!

Der Täter muss die Tathandlung zur Ausführung des Diebstahls begehen. Das bedeutet, dass der Diebstahlsvorsatz bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung vorgelegt haben muss. Zum Zeitpunkt des Kletterns durch das Fenster wollte U im Büro des K noch dessen Unterlagen vernichten. Erst als er schon im Büro stand, entschied er sich um und entwendete die Uhr (Vorsatzwechsel).

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