Gesamtschuld – Dombrandfall
13. Februar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt S engagiert den Pyrotechniker P, um beim Stadtfest ein Feuerwerk vorzuführen. Wegen eines fahrlässigen Installationsfehlers durch P, brennt ein Turm des dahinterliegenden Doms ab. Eigentümerin des Doms ist die Kirche K. Die baulastpflichtige S lässt die Schäden reparieren.
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Einordnung des Falls
Gesamtschuld – Dombrandfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Neben S war auch P gegenüber K zur Reparatur der Schäden an dem Turm verpflichtet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S und P sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 S. 1 HS 1 BGB gegenüber K.
Nein!
3. S hat einen Ausgleichsanspruch gegen P nach § 426 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Reparatur des Turms stellte für S ein auch-fremdes Geschäft dar.
Ja, in der Tat!
5. Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Ja!
6. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Genau, so ist das!
7. Die Reparatur des Turms stellt nach Ansicht des Reichsgerichts eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar.
Ja, in der Tat!
8. S hat nach Auffassung des Reichsgerichts gegen P einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LaulauAC
11.4.2024, 14:14:37
Warum sollte P nicht von einer Verbindlichkeit frei werden? Der Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands ist durch die Vornahme durch die Stadt doch gem.
§ 275 Abs. 1 BGBerloschen. Für einen darüber hinausgehenden Schadensersatz in Geld (§ 251 BGB) fehlt es der K doch am Schaden, oder? Insofern ist der Fall doch nicht anders gelagert als alle anderen Fälle der GoA, in denen auf eine fremde
Schuldgeleistet wird. Hier tritt zwar keine Erfüllung iSd § 362 Abs. 1 BGB ein, nichtsdestotrotz wird der Geschäftsherr von einer Verbindlichkeit frei.
LaulauAC
11.4.2024, 14:17:35
Ergänzung: Vielmehr ist der
Dombrandfalldoch genau wie die Fälle der GoA, in denen der Geschäftsführer ein Verwaltungsträger ist. Die Feuerwehr ist zur Löschung eines Brands verpflichtet, ist deshalb aber nicht
Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Brandleger. Für mich verlaufen die Fallgruppen hier parallel.

LS2024
12.4.2024, 16:26:35
Meine Mutmaßung: Der Schaden entfällt eventuell deshalb nicht, weil eine Vorteilanrechnung hier unbillig wäre. Die Baulast dient nicht der Entlastung des P, sie soll vielmehr allgemein dem Erhalt öffentlich bedeutsamer
Gebäudedienen. Eine Vorteilsanrechnung erfolgt somit nicht. Es liegt ein Schaden und somit ein SE Anspruch fvor.