Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche
Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V eine Pauschalreise. In der Hotelbar, die zu dem von V betriebenen Hotel gehört, stürzt R aufgrund einer morschen Treppenstufe und bricht sich das Bein. V wusste von der sanierungsbedürftigen Treppe. R berichtet V direkt davon, macht aber erst 2 1/2 Jahre nach ihrer Reise Schadensersatz geltend.
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Einordnung des Falls
Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen für das Entstehen eines reisevertraglichen Schadensersatzanspruchs sind erfüllt (§§ 651i III Nr. 7, 651n BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch ist auch durchsetzbar (vgl. § 651j BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
Ja!
4. Der deliktische Anspruch unterfällt indes ebenfalls der reisevertraglichen Verjährung und ist deshalb verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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