Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB

Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche

Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R bucht bei V eine Pauschalreise. In der Hotelbar, die zu dem von V betriebenen Hotel gehört, stürzt R aufgrund einer morschen Treppenstufe und bricht sich das Bein. V wusste von der sanierungsbedürftigen Treppe. R berichtet V direkt davon, macht aber erst 2 1/2 Jahre nach ihrer Reise Schadensersatz geltend.

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Einordnung des Falls

Kein Durchschlagen der reiserechtlichen Verjährung auf deliktische Ansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen für das Entstehen eines reisevertraglichen Schadensersatzanspruchs sind erfüllt (§§ 651i III Nr. 7, 651n BGB).

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind (1) ein Mangel, den (2) der Reiseveranstalter verschuldet hat, ein (3) zurechenbarer Schaden und (4) eine Mängelanzeige. In der nicht erkennbaren Stufe liegt ein Mangel. Gerade durch diesen Mangel ist ein Schaden entstanden (Körperverletzung). V kann sich hiervon nicht exkulpieren, sodass es bei der Verschuldensvermutung bleibt. R hat Mängelanzeige i.S.d. § 651o BGB erstattet.
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2. Der Anspruch ist auch durchsetzbar (vgl. § 651j BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Reisevertragliche Gewährleistungsansprüchen verjähren nach zwei Jahren. Die Berechnung des Fristbeginns richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach den §§ 187 ff. BGB. Fristende war zwei Jahre nach Ende des vertragmäßig festgeschriebenen Endes der Pauschalreise. R hat erst 2 ½ Jahre später Schadensersatz geltend gemacht. Der Anspruch ist verjährt.

3. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt.

Ja!

Voraussetzungen der Haftung sind (1) eine Rechtsgutsverletzung, welche der Anspruchsgegner (2) rechtswidrig (3) durch seine Verletzungshandlung herbeigeführt hat. Es muss ein (4) Verschulden des Anspruchsgegners und ein (5) zurechenbarer Schaden vorliegen. Eine Rechtsgutsverletzung und ein Schaden, welcher gerade auf der Verletzung beruht (u.a. Heilbehandlung, Schmerzensgeld), liegen vor. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. V hat die Treppe in der Hotelbar nicht saniert. Die Rechtsgutsverletzung hat V somit zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Das Unterlassen des V war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung.

4. Der deliktische Anspruch unterfällt indes ebenfalls der reisevertraglichen Verjährung und ist deshalb verjährt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wie nach h.M. auch im Kaufrecht gelten die reisevertraglichen Verjährungsvorschriften grundsätzlich nur für die reisevertraglichen Gewährleistungsrechte. Für deliktische Ansprüche gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). R hat 2 ½ Jahre nach Ende der Pauschalreise Schadensersatz geltend gemacht. Der Anspruch ist somit nicht verjährt. Der genaue Beginn der Verjährungsfrist lässt sich mit diesem knappen Sachverhalt nicht berechnen (Schluss des Jahres, § 199 Abs. 1 BGB). Die 2 ½ Jahre liegen aber in jedem Fall noch innerhalb der Frist.
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