Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Leistungserbringer kein Verrichtungsgehilfe + Verkehrssicherungspflicht
Leistungserbringer kein Verrichtungsgehilfe + Verkehrssicherungspflicht
24. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hotelbetreiber H betreibt die Poolanlage, die zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise gehört. Die Poolanlage wurde mangelhaft erbaut. Als R in den Pool geht, verletzt sie sich. Es entstehen Behandlungskosten i.H.v. €1000. 2 ½ Jahre nach Reiseende verlangt R Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Leistungserbringer kein Verrichtungsgehilfe + Verkehrssicherungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R kann von V Schadensersatz verlangen (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der verjährte reisevertragliche Anspruch schließt die Geltendmachung von anderen Ansprüchen, die auf das selbe Ziel gerichtet sind, aus.
Nein!
3. Es kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Genau, so ist das!
4. Es liegt eine Rechtsgutsverletzung vor. Die Rechtsgutsverletzung geht darauf zurück, dass die Poolanlage durch H nicht ordnungsgemäß erbaut wurde
Ja, in der Tat!
5. V hatte mit dem Bau der Poolanlage nichts zu tun. Handelt es sich bei H um Vs Verrichtungsgehilfen, sodass V dennoch nach § 831 BGB haftet?
Nein!
6. V könnte eine eigene zurechenbare Verletzungshandlung In Form einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten vorgenommen haben.
Genau, so ist das!
7. V hatte die Sicherheit der Poolanlage nie geprüft. Hat V seine Verkehrssicherungspflicht gewahrt?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die restlichen Voraussetzungen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB sind ebenfalls erfüllt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
aipat
22.10.2022, 18:35:47
Liebes Jurafuch Team, warum schlägt denn die Verjährungsvorschrift, anders als im Kaufrecht nicht durch? Woran wird das festgemacht?

Lukas_Mengestu
23.10.2022, 14:11:25
Hallo aipat@t-online.de, vielen Dank für die gute Frage! Dies hängt letztlich mit der unterschiedlichen Zwecksetzung zusammen. Im Kaufrecht soll die Abwicklung des Kaufvertrages und etwaiger Mängel insgesamt beschleunigt werden. Deswegen schlägt die die kurze kauf
rechtliche Verjährungsfrist auch auf das Deliktsrecht durch. Sinn und Zweck der kurzen reise
rechtlichen Verjährung ist aber in erster Linie der Schutz des Reiseveranstalters. Denn nach dem Reiserecht trifft ihn die Beweislast dafür, dass zB der Reisende den Mangel selbst verschuldet hat (
§ 651n BGB). Kann der Sachverhalt nicht mehr aufgeklärt werden, so geht dies zulasten des Reiseveranstalters. Da die Aufklärung mit zunehmendem Abstand schwieriger wird, schützt die kurze Verjährungsvorschrift ihn. Im Deliktsrecht benötigt er diesen Schutz dagegen nicht. Hier ist der Anspruchssteller (=der Reisende) darlegungs- und beweisbelastet für die
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters. Gelingt ihm der Nachweis nicht, so haftet der Veranstalter auch nicht. Da also der Reisende hier das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt, bedarf es hier nicht der kurzen Verjährungsfrist. Vielmehr ist der Veranstalter durch die Beweislastverteilung bereits ausreichend geschützt (vgl. MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651j Rn. 4). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
aipat
23.10.2022, 14:16:23
Vielen Dank. Das war sehr hilfreich.

Lukas_Mengestu
23.10.2022, 14:17:06
Sehr gerne :-)