Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 1
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beauftragt Maklerin M, ihr passende Wohnungen zu präsentieren. Das halten sie schriftlich fest. Die Verhandlung über den Kaufvertrag möchte A selbst führen. M präsentiert A einige Wohnungen. Davon sucht sich A die Wohnung der E aus. Es kommt zum Vertragsschluss, der auch notariell beurkundet wird.
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Einordnung des Falls
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte gegen A einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Maklervertrag kann ausnahmsweise formbedürftig sein.
Ja!
3. M hat A einen Immobilienkaufvertrag vermittelt (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Wirksamkeit des Hauptvertrags bedarf es der Übereignung der Wohnung.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A hat den Vertrag selbst mit E geschlossen. Die Maklerleistung von M war nicht kausal für den Hauptvertrag.
Nein!
6. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Verschaffung der Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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