Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Außerordentliche Kündigung bei falscher Krankmeldung

Außerordentliche Kündigung bei falscher Krankmeldung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S macht die Ausbildung zum Sport-und Gesundheitstrainer. An einem Prüfungstag meldet er sich krank, absolviert aber am selben Tag ein intensives Krafttraining. Aufgrund der falschen Krankmeldung kündigt ihm Arbeitgeber A fristlos.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Außerordentliche Kündigung bei falscher Krankmeldung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann dem S fristlos kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Ja, in der Tat!

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Erforderlich ist (1) Prüfung, ob der Sachverhalt „an sich“, also generell geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund zu bilden. (2) Prüfung, ob Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter umfassender Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall unzumutbar ist oder nicht. Für ein Ausbildungsverhältnis ist dies in § 22 Abs. 2 BBiG geregelt.
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2. Es liegt hier ein Sachverhalt vor, der „an sich“ objektiv geeignet ist, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Ja!

Eine außerordentliche Kündigung kann aufgrund von personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Da aber § 626 BGB (oder § 22 Abs. 2 BBiG) jedoch -anders als § 1 KSchG- gerade keine Aufzählung von möglichen Kündigungsgründen enthält, können auch andere Gründe einen wichtigen Grund darstellen. Eine Verletzung vertraglich geschuldeter Pflichten und die daraus resultierende erhebliche Störung des Vertragsverhältnisses, ist jedenfalls generell geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Lässt sich ein gesunder Auszubildener krankschreiben, um eine Prüfung nicht ablegen zu müssen, liegt darin eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.

3. Es liegt jedoch im konkreten Fall keine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unter Berücksichtigung aller Umstände und umfassender Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall unzumutbar sein. Maßgeblich ist nur, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Zu berücksichtigen sind: Gewicht und Auswirkungen der Pflichtverletzung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, mögliches Verschulden, Maß des Vertrauensverlusts, mögliche Wiederholungsgefahr. Dem A ist es unzumutbar, den S bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Ein Auszubildener darf gerade nicht davon ausgehen, dass sein Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen.
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