Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)


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T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein- oder Miteigentum von einem anderem als dem Täter steht.Eigentümer des Mantels ist T selbst.

2. T hatte Tatentschluss bzgl. eines versuchten Diebstahls (§ 242 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Die Regelung in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hat im Bereich der §§ 22, 23 StGB eine belastende Kehrseite, wenn der Täter sich zu seinen Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal für gegeben hält. Soweit der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist, führt ein solcher umgekehrter Tatbestandsirrtum zum strafbaren untauglichen Versuch.T nahm irrig an, der Mantel stehe im Eigentum des O (und sei daher fremd), er breche dessen Gewahrsam daran und begründe durch die Mitnahme neuen Gewahrsam. T ist wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar.

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