Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
2. T hatte Tatentschluss bzgl. eines versuchten Diebstahls (§ 242 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Gluten_free_water
28.4.2020, 20:32:21
Inwiefern ist es hier relevant, dass das Restaurant Tim Mälzer gehört? Das ganze kommt mir doch etwas sehr nach wenig subtiler Schleichwerbung vor.
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Marilena
29.4.2020, 10:10:06
Hi! Danke für Deine Frage! Ich pflege in die Fälle, die ich schreibe, regelmäßig persönliche Erlebnisse mit ein. Und damals war ich dort eben essen. Im BGB AT kommen gerne mal Zalando und eBay-Kleinanzeigen vor, wenn ich da gerade was gekauft oder verkauft habe. Mit dem Restaurant an sich haben wir nichts zu tun. Lieben Gruß Marilena
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Ciranje
18.11.2020, 15:39:39
Ich finde das gut. Musste direkt schmunzeln ;-) Man kann sich so das Ganze auch viel besser merken. Liebe Grüße
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Marilena
18.11.2020, 15:41:57
Schön, das freut mich zu hören! Lieben Dank für das Feedback.
iustus
14.7.2021, 18:28:04
Also hast du schon mal in HH bei Tim Mälzer die eigene Jacke mitgenommen? 😉😅
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Marilena
14.7.2021, 19:23:19
🤣
Ani
19.11.2023, 15:48:20
Es ist zwar schon etwas her, dass der Fall hier besprochen wurde, ich finds aber auch super und finde es eine willkommene Auflockerung. Hatte allerdings damit gerechnet, dass die Fahrt mit der U3 noch relevant wird, ich unterliege häufig einem Irrtum, in welche Richtung man nun fahren muss :D
Johnnny
27.6.2024, 13:10:22
Hey kurze frage wie man den Versuch zitiert: Muss man i.V.m schreiben und das ganze trennen oder reicht es aus, wenn man §§ 242 I, II, 22, 23 I StGB schreibt ?
Leo Lee
29.6.2024, 08:05:48
Hallo JohnnySpecter69, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorab: Es gibt zwar keine feste Regel. Allerdings ist es im Strafrecht – im Ggs. zum Zivilrecht – üblich, dass man nicht „i.V.m.“ schreibt, sondern genauso zitiert, wie du es gemacht hast :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johnnny
29.6.2024, 08:12:21
Super Dankeschön :)!