Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)

Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein- oder Miteigentum von einem anderem als dem Täter steht.Eigentümer des Mantels ist T selbst.
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2. T hatte Tatentschluss bzgl. eines versuchten Diebstahls (§ 242 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Regelung in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hat im Bereich der §§ 22, 23 StGB eine belastende Kehrseite, wenn der Täter sich zu seinen Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal für gegeben hält. Soweit der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist, führt ein solcher umgekehrter Tatbestandsirrtum zum strafbaren untauglichen Versuch.T nahm irrig an, der Mantel stehe im Eigentum des O (und sei daher fremd), er breche dessen Gewahrsam daran und begründe durch die Mitnahme neuen Gewahrsam. T ist wegen versuchten Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GLU

Gluten_free_water

28.4.2020, 20:32:21

Inwiefern ist es hier relevant, dass das Restaurant Tim Mälzer gehört? Das ganze kommt mir doch etwas sehr nach wenig subtiler Schleichwerbung vor.

Marilena

Marilena

29.4.2020, 10:10:06

Hi! Danke für Deine Frage! Ich pflege in die Fälle, die ich schreibe, regelmäßig persönliche Erlebnisse mit ein. Und damals war ich dort eben essen. Im BGB AT kommen gerne mal Zalando und eBay-Kleinanzeigen vor, wenn ich da gerade was gekauft oder verkauft habe. Mit dem Restaurant an sich haben wir nichts zu tun. Lieben Gruß Marilena

Ciranje

Ciranje

18.11.2020, 15:39:39

Ich finde das gut. Musste direkt schmunzeln ;-) Man kann sich so das Ganze auch viel besser merken. Liebe Grüße

Marilena

Marilena

18.11.2020, 15:41:57

Schön, das freut mich zu hören! Lieben Dank für das Feedback.

IUS

iustus

14.7.2021, 18:28:04

Also hast du schon mal in HH bei Tim Mälzer die eigene Jacke mitgenommen? 😉😅

Marilena

Marilena

14.7.2021, 19:23:19

🤣

AN

Ani

19.11.2023, 15:48:20

Es ist zwar schon etwas her, dass der Fall hier besprochen wurde, ich finds aber auch super und finde es eine willkommene Auflockerung. Hatte allerdings damit gerechnet, dass die Fahrt mit der U3 noch relevant wird, ich unterliege häufig einem Irrtum, in welche Richtung man nun fahren muss :D

JO

JohnnyLbd

27.6.2024, 13:10:22

Hey kurze frage wie man den Versuch zitiert: Muss man i.V.m schreiben und das ganze trennen oder reicht es aus, wenn man §§ 242 I, II, 22, 23 I StGB schreibt ?

LELEE

Leo Lee

29.6.2024, 08:05:48

Hallo JohnnySpecter69, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorab: Es gibt zwar keine feste Regel. Allerdings ist es im Strafrecht – im Ggs. zum Zivilrecht – üblich, dass man nicht „i.V.m.“ schreibt, sondern genauso zitiert, wie du es gemacht hast :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JO

JohnnyLbd

29.6.2024, 08:12:21

Super Dankeschön :)!

Shark

Shark

22.9.2024, 23:00:06

warum bewirkt § 16 I 1 StGB das ohne eine

unzulässig

e Analogie zu sein? Der Wortlaut gibt das jetzt nach meinem Verständnis nicht her.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.9.2024, 09:29:11

Hallo @[Shark](264930), § 16 I 1 StGB sagt uns ja nur, dass die fehlende Kennnis eines

Tatumstand

s (bzw Tatbestandsmerkmals) den

Vorsatz

entfallen lässt. Stellt sich der Täter nun irrig Umstände vor, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen würden, ist das kein Fall von § 16 I 1 StGB, der ja nur das Umgekehrte regelt, nämlich die fehlende Kenntnis. Dem Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB im Zusammenspiel mit § 23 III StGB kann man aber entnehmen, dass eben das subjektive Unrecht nicht entfällt, der Täter also wegen (untauglichen) Versuchs bestraft werden kann. Nur das wollten wir mit dieser Aufgabe zum Ausdruck bringen. Ein Problem mit dem Analogieverbot sehe ich hier nicht, denn der (untaugliche) Versuch ist in § 23 III StGB explizit vorgesehen und § 16 I 1 StGB wird lediglich als systematisches Argument dafür herangezogen, dass hier tatsächlich wegen Versuchs zu bestrafen ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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