Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verbringt seinen Feierabend in der Bullerei im Schanzenviertel – dem Restaurant von Tim Mälzer. Beim Verlassen greift er an der Garderobe mit Zueignungsabsicht einen Mantel in dem Glauben, es handele sich um den des O. Tatsächlich handelt es sich aber um seinen (ganz ähnlich aussehenden) eigenen Mantel. T fährt mit der U3 nach Hause.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und seine Abgrenzung (Umgekehrter Tatbestandsirrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. T hatte Tatentschluss bzgl. eines versuchten Diebstahls (§ 242 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
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Ja!