Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Gemeinsamer Kalkulationsirrtum („Brockeneisenfall“)
Gemeinsamer Kalkulationsirrtum („Brockeneisenfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K einen auf seinem Lagerplatz liegenden Haufen Altmetall. V und K schätzen unabhängig voneinander die Menge auf 40 Eisenbahnwaggons und setzen daraufhin den Gesamtpreis fest (€10.000). Beim Abtransport stellt sich heraus, dass die Menge 80 Waggons beträgt. V verlangt von K €20.000. K weigert sich mehr zu zahlen.
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Einordnung des Falls
Gemeinsamer Kalkulationsirrtum („Brockeneisenfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über das gesamte Altmetall zu €10.000 zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann seine Willenserklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1 Alt. 1, 119 Abs.1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Verdoppelung des Kaufpreises lässt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln (§ 157 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Vorliegend ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend vorzunehmen, dass ein doppelter Kaufpreis gilt (§ 313 Abs. 1, 2 BGB).
Nein!
5. V kann vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
6. Eine Vertragsanpassung kann grundsätzlich wegen Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen (§ 313 Abs. 1, 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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