Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung
Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung
3. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (17.542 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt im Online-Shop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Lieferbestätigung. V hatte einen veralteten Einkaufspreis eingegeben, aus dem das System automatisch den Verkaufspreis errechnet hat. V erklärt die Anfechtung.
Diesen Fall lösen 86,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über den Laptop zu €245 zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann seine Annahmeerklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas W
28.1.2023, 13:30:53

Sambajamba10
29.1.2023, 12:35:41
Nein, ihm ist ja kein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen. Sprich er hat sich nicht verschrieben, vertippt oder vergriffen.
Tom98
4.6.2024, 13:57:07
Natürlich ist ihm ein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen. Er hat einen falschen Preis ins System eingetragen. Ob nun das System zusätzlich eine Kalkulation daraus macht und der Fehler sich durchzieht, ist doch egal. Der Fehler betrifft ja nicht die Kalkulation als solche, sondern dessen Grundlage eben dieser. Die Kalkulation ist ja auch nicht falsch.

Sambajamba10
4.6.2024, 17:56:27
Es geht um die Annahmeerklärung. Bei dieser ist V kein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen, wodurch er die Annahmeerklärung anfechten könnte. Er wollte und hat die Annahme automatisch zu diesen Konditionen erklärt, da er im Bilde über die eingespeisten Daten war und sich nicht etwa vertippt hat. Er hat keinen falschen, sondern lediglich einen veralteten Preis eingegeben, was als unbeachtlicher
Motivirrtum(in der Willensbildung) gewertet wird (vgl. Faust, BGB AT § 19 Rn. 21 - 23)
Laura
24.2.2025, 16:34:58
Aber der veraltete Preis ist doch ein falscher Preis wenn er ihn nicht eingeben wollte oder?
HB31415
13.3.2025, 12:06:00
Hey Laura, hier muss man sehr genau sein. Es gibt einen Unterschied zwischen Willenserklärung und Willensbildung. 1. Fall:
ErklärungsirrtumEin
Erklärungsirrtumliegt vor, wenn man sich vertippt, verschreibt oder verspricht – man will eigentlich etwas anderes sagen. 🔹 Beispiel: Ich möchte Äpfel bestellen, schreibe aber Birnen. • Willensbildung → Ich will Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle Birnen. ✅ Anfechtung möglich, da die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen entspricht. ⸻ 2. Fall:
InhaltsirrtumEin
Inhaltsirrtumliegt vor, wenn ich eine Erklärung abgebe, mich aber über deren Bedeutung oder die Rechtsfolgen irre. 🔹 Beispiel: Ich bestelle 500 Pfund Äpfel, denke aber, dass 500 Pfund 500 Stück sind. • Willensbildung → Ich will 500 Stück Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle 500 Pfund Äpfel. 🚨 Problem: 500 Pfund sind 227 kg und nicht 500 Stück. ✅ Anfechtung möglich, da ich mich über die Bedeutung meiner Erklärung geirrt habe. ⸻ 3. Fall: (verdeckter)
KalkulationsirrtumEin
verdeckter Kalkulationsirrtumliegt vor, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt, die Willenserklärung aber genau das wiedergibt, was der Erklärende will. 🔹 Beispiel: Ich möchte einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willensbildung → Ich will einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willenserklärung → Ich verkaufe einen Apfel für 2 €. 🚨 Problem: Meine Kalkulation war falsch – ich hätte 3 € verlangen müssen. ➡️ Aber: Die Erklärung entsprach genau meinem Willen, der Fehler lag nur in der internen Berechnung. ❌ Anfechtung nicht möglich, da sich Willensbildung und Willenserklärung decken. ⸻ Hoffe, ich konnte dir helfen! 😊 Viel Erfolg beim Lernen! 📚✨

Cosmonaut
21.5.2023, 14:35:42
Wäre in diesem Fall eine AGB des Verkäufers wirksam, wenn sie für den Falle eines verdeckten
Kalkulationsirrtums den
Rücktritt des Verkäufersvorbehält?
Laura
24.2.2025, 16:38:16
Als Anfechtungsgrund kommt aber ein
Inhaltsirrtumin Betracht weil V eine Erklärung mit einem solchen Inhalt (alter statt neuer Preis) nie abgeben wollte. Sonst verstehe ich nicht wieso man den fall hier anders behandeln sollte, als den Fall mit dem Laptop wo V anfechten kann weil er sich beim Eintragen des Preises vertippt.
HB31415
13.3.2025, 12:03:29
Hey Laura, hier muss man sehr genau sein. Es gibt einen Unterschied zwischen Willenserklärung und Willensbildung. 1. Fall:
ErklärungsirrtumEin
Erklärungsirrtumliegt vor, wenn man sich vertippt, verschreibt oder verspricht. 🔹 Beispiel: Ich möchte Äpfel bestellen, schreibe aber Birnen. • Willensbildung → Ich will Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle Birnen. ✅ Anfechtung möglich, da die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen entspricht. ⸻ 2. Fall:
InhaltsirrtumEin
Inhaltsirrtumliegt vor, wenn ich eine Erklärung abgebe, mich aber über deren Bedeutung oder die Rechtsfolgen irre. 🔹 Beispiel: Ich bestelle 500 Pfund Äpfel, denke aber, dass 500 Pfund 500 Stück sind. • Willensbildung → Ich will 500 Stück Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle 500 Pfund Äpfel. 🚨 Problem: 500 Pfund sind 227 kg und nicht 500 Stück. ✅ Anfechtung möglich, da ich mich über die Bedeutung meiner Erklärung geirrt habe. ⸻ 3. Fall: (verdeckter)
KalkulationsirrtumEin
verdeckter Kalkulationsirrtumliegt vor, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt, die Willenserklärung aber genau das wiedergibt, was der Erklärende will. 🔹 Beispiel: Ich möchte einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willensbildung → Ich will einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willenserklärung → Ich verkaufe einen Apfel für 2 €. 🚨 Problem: Meine Kalkulation war falsch – ich hätte 3 € verlangen müssen. ➡️ Aber: Die Erklärung entsprach genau meinem Willen, der Fehler lag nur in der internen Berechnung. ❌ Anfechtung nicht möglich, da sich Willensbildung und Willenserklärung decken.
Showstehler
28.2.2025, 16:13:21
Ist der Fall, zumindest wenn man die Zeichnung mit einbezieht, nicht vergleichbar mit dem Fall, dass ein Verkäufer den Preis falsch vom Preisschild abliest und daher ein Angebot mit einem niedrigeren Preis äußert?