Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung

Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung

3. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bestellt im Online-Shop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Lieferbestätigung. V hatte einen veralteten Einkaufspreis eingegeben, aus dem das System automatisch den Verkaufspreis errechnet hat. V erklärt die Anfechtung.

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Einordnung des Falls

Verdeckter Kalkulationsirrtum: Automatische Berechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über den Laptop zu €245 zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Das Einstellen des Laptops auf der Website ist bloße invitatio ad offerendum. In der Bestellung des K auf der Internetseite des V liegt jedoch ein Angebot, welches V aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) konkludent dadurch angenommen hat, dass er K die Bestellung und Lieferung des Laptops zum Preis von €245 zusagte.
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2. V kann seine Annahmeerklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen (sog. Kalkulationsirrtum). Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und h.L. jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). V hat K die Kalkulation nicht offengelegt. Erst später fiel V selbst auf, dass der Preis aufgrund eines alten Einkaufspreises berechnet wurde. Es handelt sich um einen sog. verdeckten Kalkulationsirrtum. Der Irrtum betrifft nicht die Willenserklärung, sondern die Willensbildung (Motivirrtum). Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas W

Jonas W

28.1.2023, 13:30:53

Statt wegen eines

Kalkulationsirrtum

s kann V hier aber wegen

Erklärungsirrtum

s anfechten, richtig?

Sambajamba10

Sambajamba10

29.1.2023, 12:35:41

Nein, ihm ist ja kein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen. Sprich er hat sich nicht verschrieben, vertippt oder vergriffen.

TO

Tom98

4.6.2024, 13:57:07

Natürlich ist ihm ein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen. Er hat einen falschen Preis ins System eingetragen. Ob nun das System zusätzlich eine Kalkulation daraus macht und der Fehler sich durchzieht, ist doch egal. Der Fehler betrifft ja nicht die Kalkulation als solche, sondern dessen Grundlage eben dieser. Die Kalkulation ist ja auch nicht falsch.

Sambajamba10

Sambajamba10

4.6.2024, 17:56:27

Es geht um die Annahmeerklärung. Bei dieser ist V kein Fehler in der Willensäußerung unterlaufen, wodurch er die Annahmeerklärung anfechten könnte. Er wollte und hat die Annahme automatisch zu diesen Konditionen erklärt, da er im Bilde über die eingespeisten Daten war und sich nicht etwa vertippt hat. Er hat keinen falschen, sondern lediglich einen veralteten Preis eingegeben, was als unbeachtlicher

Motivirrtum

(in der Willensbildung) gewertet wird (vgl. Faust, BGB AT § 19 Rn. 21 - 23)

Laura

Laura

24.2.2025, 16:34:58

Aber der veraltete Preis ist doch ein falscher Preis wenn er ihn nicht eingeben wollte oder?

HB3141

HB31415

13.3.2025, 12:06:00

Hey Laura, hier muss man sehr genau sein. Es gibt einen Unterschied zwischen Willenserklärung und Willensbildung. 1. Fall:

Erklärungsirrtum

Ein

Erklärungsirrtum

liegt vor, wenn man sich vertippt, verschreibt oder verspricht – man will eigentlich etwas anderes sagen. 🔹 Beispiel: Ich möchte Äpfel bestellen, schreibe aber Birnen. • Willensbildung → Ich will Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle Birnen. ✅ Anfechtung möglich, da die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen entspricht. ⸻ 2. Fall:

Inhaltsirrtum

Ein

Inhaltsirrtum

liegt vor, wenn ich eine Erklärung abgebe, mich aber über deren Bedeutung oder die Rechtsfolgen irre. 🔹 Beispiel: Ich bestelle 500 Pfund Äpfel, denke aber, dass 500 Pfund 500 Stück sind. • Willensbildung → Ich will 500 Stück Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle 500 Pfund Äpfel. 🚨 Problem: 500 Pfund sind 227 kg und nicht 500 Stück. ✅ Anfechtung möglich, da ich mich über die Bedeutung meiner Erklärung geirrt habe. ⸻ 3. Fall: (verdeckter)

Kalkulationsirrtum

Ein

verdeckter Kalkulationsirrtum

liegt vor, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt, die Willenserklärung aber genau das wiedergibt, was der Erklärende will. 🔹 Beispiel: Ich möchte einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willensbildung → Ich will einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willenserklärung → Ich verkaufe einen Apfel für 2 €. 🚨 Problem: Meine Kalkulation war falsch – ich hätte 3 € verlangen müssen. ➡️ Aber: Die Erklärung entsprach genau meinem Willen, der Fehler lag nur in der internen Berechnung. ❌ Anfechtung nicht möglich, da sich Willensbildung und Willenserklärung decken. ⸻ Hoffe, ich konnte dir helfen! 😊 Viel Erfolg beim Lernen! 📚✨

Cosmonaut

Cosmonaut

21.5.2023, 14:35:42

Wäre in diesem Fall eine AGB des Verkäufers wirksam, wenn sie für den Falle eines verdeckten

Kalkulationsirrtum

s den

Rücktritt des Verkäufers

vorbehält?

Laura

Laura

24.2.2025, 16:38:16

Als Anfechtungsgrund kommt aber ein

Inhaltsirrtum

in Betracht weil V eine Erklärung mit einem solchen Inhalt (alter statt neuer Preis) nie abgeben wollte. Sonst verstehe ich nicht wieso man den fall hier anders behandeln sollte, als den Fall mit dem Laptop wo V anfechten kann weil er sich beim Eintragen des Preises vertippt.

HB3141

HB31415

13.3.2025, 12:03:29

Hey Laura, hier muss man sehr genau sein. Es gibt einen Unterschied zwischen Willenserklärung und Willensbildung. 1. Fall:

Erklärungsirrtum

Ein

Erklärungsirrtum

liegt vor, wenn man sich vertippt, verschreibt oder verspricht. 🔹 Beispiel: Ich möchte Äpfel bestellen, schreibe aber Birnen. • Willensbildung → Ich will Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle Birnen. ✅ Anfechtung möglich, da die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen entspricht. ⸻ 2. Fall:

Inhaltsirrtum

Ein

Inhaltsirrtum

liegt vor, wenn ich eine Erklärung abgebe, mich aber über deren Bedeutung oder die Rechtsfolgen irre. 🔹 Beispiel: Ich bestelle 500 Pfund Äpfel, denke aber, dass 500 Pfund 500 Stück sind. • Willensbildung → Ich will 500 Stück Äpfel bestellen. • Willenserklärung → Ich bestelle 500 Pfund Äpfel. 🚨 Problem: 500 Pfund sind 227 kg und nicht 500 Stück. ✅ Anfechtung möglich, da ich mich über die Bedeutung meiner Erklärung geirrt habe. ⸻ 3. Fall: (verdeckter)

Kalkulationsirrtum

Ein

verdeckter Kalkulationsirrtum

liegt vor, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt, die Willenserklärung aber genau das wiedergibt, was der Erklärende will. 🔹 Beispiel: Ich möchte einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willensbildung → Ich will einen Apfel für 2 € verkaufen. • Willenserklärung → Ich verkaufe einen Apfel für 2 €. 🚨 Problem: Meine Kalkulation war falsch – ich hätte 3 € verlangen müssen. ➡️ Aber: Die Erklärung entsprach genau meinem Willen, der Fehler lag nur in der internen Berechnung. ❌ Anfechtung nicht möglich, da sich Willensbildung und Willenserklärung decken.

SH

Showstehler

28.2.2025, 16:13:21

Ist der Fall, zumindest wenn man die Zeichnung mit einbezieht, nicht vergleichbar mit dem Fall, dass ein Verkäufer den Preis falsch vom Preisschild abliest und daher ein Angebot mit einem niedrigeren Preis äußert?


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