Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)
Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und G arbeiten im Callcenter (Dienstbeginn 7 Uhr). A besitzt ein Auto und holt G an den gemeinsamen Arbeitstagen um 6.30 Uhr ab. G beteiligt sich an den Fahrtkosten. Als A eines Morgens nicht kommt und G ihn nicht erreicht, ruft G ein Taxi, um noch rechtzeitig ins Büro zu kommen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat gegen A einen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) in Höhe der zusätzlichen Taxi-Kosten. Zwischen ihnen besteht ein Fahrgemeinschaftsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.