Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und G arbeiten im Callcenter (Dienstbeginn 7 Uhr). A besitzt ein Auto und holt G an den gemeinsamen Arbeitstagen um 6.30 Uhr ab. G beteiligt sich an den Fahrtkosten. Als A eines Morgens nicht kommt und G ihn nicht erreicht, ruft G ein Taxi, um noch rechtzeitig ins Büro zu kommen.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat gegen A einen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) in Höhe der zusätzlichen Taxi-Kosten. Zwischen ihnen besteht ein Fahrgemeinschaftsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Ob die Parteien bei der Mitfahrt im Auto Rechtsbindungswillen haben, beurteilt sich maßgeblich danach, ob für den Leistungsempfänger wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen und dies für den Leistungserbringer (Fahrer) erkennbar ist. Bei verfestigten Fahrgemeinschaften bezüglich Fahrten zum Arbeitsplatz ist dies regelmäßig zu bejahen, weil das verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer häufig mit nachteiligen Konsequenzen (wie Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung) verbunden sein kann.Zwischen A und G ist somit ein Fahrgemeinschaftsvertrag zu bejahen. G hat in der Folge gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz.

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