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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F schickt M eine Einladung zu einer Dinnerparty.

Einordnung des Falls

Essenseinladung an Freunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bewirtungsvertrag ist ein sog. typengemischter Vertrag.

Ja, in der Tat!

Er enthält mit der Bedienung ein dienstvertragliches (§§ 611 ff.), mit der Sitzplatz- und Geschirrbenutzung ein mietvertragliches (§§ 535 ff.) und mit den Speisen ein kaufvertragliches (§§ 433 ff.) sowie ein werkvertragliches Element (§§ 631 ff., Zubereitung), welches aber als werklieferungsvertraglich i.S.v. § 650 (mit Folge Anwendbarkeit des Kaufrechts) einzuordnen sein dürfte. Für die rechtliche Behandlung bedeutet die Einordnung als typengemischter Vertrag, dass auf ihn nach der sog. Absorptionsmethode die Regeln des eindeutig vordergründigen Vertragstypus Anwendung finden können und damit Kaufrecht (§§ 433ff. u.U. i.V.m. § 650 BGB).

2. Die Einladung der F zur Dinner-Party enthält eine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Bewirtungsvertrags.

Nein!

Voraussetzung für einen Bewirtungsvertrag sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung muss äußerlich darauf gerichtet sein, eine Rechtsfolge herbeizuführen (Kundgabe eines Rechtsbindungswillens). Dieser Rechtsbindungswille fehlt bei bloßen Gefälligkeiten.Aus Sicht Dritter lädt F den M aus Gefälligkeit ein. Im rein gesellschaftlichen Bereich sind Rechtsfolgen nach der Verkehrsanschauung übereinstimmend nicht gewollt. Der Einladende möchte nicht zur Durchführung rechtlich verpflichtet werden. Und der Eingeladene möchte auch im Fall einer Zusage nicht rechtlich verpflichtet sein, zu erscheinen.

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Isabell

Isabell

11.3.2020, 19:50:35

Kann man das bei Einladungen zu großen Ereignissen wie eine Hochzeit auch anders sehen? Da wird ja mit der Zusage definitiv kein unerheblicher Kostenpunkt verursacht. Schließlich bemessen sich die Kosten für Getränke und Speisen regelmäßig nach der Gästeanzahl.

GEL

gelöscht

22.3.2020, 08:59:19

Theoretisch mag einem das Gefühl sagen, ja. Aber zum einen ist auch eine Hochzeit dem rein gesellschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen. Zum anderen wäre die Frage, wann es sich um nicht unerhebliche Kosten handelt schwierig zu beantworten. Entscheidend wäre wohl, welchen Grund es für eine nahe Absage oder des Nichterscheinens gab. Insgesamt erschiene es aber lebensfremd, dass ein Hochzeitspaar gegen seine Gäste juristisch vorginge, gleich aus welchem Grund diese nicht erschienen.

Isabell

Isabell

24.3.2020, 20:12:23

Ja, das stimmt. Fast schade 😅

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.5.2020, 20:57:06

In unserem Rechtskreis wohl nicht. Allerdings ist es möglich in Japan üblich, dass die Gäste, um an der Hochzeit teilnehmen zu können, höhere Geldbeträge bezahlen müssen (~200€ p.P.) um die Kosten abzudecken. Dort könnte man (nach deutschem Recht) durchaus einen

Bewirtungsvertrag

annehmen.

Gerald von Trivia

Gerald von Trivia

7.3.2021, 19:30:35

@Eigentum verpflichtet für mich ist das eine super Information. Dankeschön!

HAGE

hagenhubl

4.5.2024, 09:59:30

In Deutschland wird von Gästen regelmäßig erwartet, dass sie dem Brautpaar Geschenke machen.

EL

Elisabeth

17.8.2020, 08:33:39

Ich kenne die Absorptionsmethode unter dem Namen „Schwerpunkttheorie“, also das anwendbare SchuldR BT richtet sich danach, wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt und hier im Essen zubereiten/verkaufen. Ich schätze aber das macht keinen Unterschied? Oder sind es doch 2 unterschiedliche Theorien?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.8.2020, 12:21:06

Hallo Elisabeth, danke für die Frage. Genau, Schwerpunkttheorie und Absorptionstheorie sind das gleiche. Dabei handelt es sich um die h.M. (vgl. Müko § 311 Rn. 29ff.) Die Gegenansicht ist die Kombinationstheorie, die je nach Anspruch, zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen (zB 433, 535, 611) unterscheidet.

EL

Elisabeth

17.8.2020, 12:26:11

Super, danke für die Antwort!

QUIG

QuiGonTim

16.7.2022, 23:55:55

Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr die Absorptionsmethode noch etwas genauer erklären? Wie entscheide ich, welcher Vertragstyp im Vordergrund steht?

QUIG

QuiGonTim

31.10.2023, 07:00:07

Liebes Jurafuchs-Team, ihr habt die Elemente des Werklieferungsvertrages für den

Bewirtungsvertrag

ohne weitere Erklärung bejaht. Wie ist denn der Begriff der Lieferung in § 650 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen? Ist es auch eine Lieferung, wenn wie beim

Bewirtungsvertrag

typisch in den Räumlichkeiten des Werkunternehmers geleistet wird?

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 14:14:38

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für den Hinweis! Bzgl. der Bejahung der Erklärung möchten wir dich insoweit um Verständnis bitten, als wir hier uns auf den AT konzentrieren und somit den Fall nicht überfrachten wollten :). Bzgl. deiner zweiten Frage: Die „Lieferung“ i.S.d. § 650 BGB bedeutet im Grunde die Verschaffung; somit ist „Lieferung“ mit der Verschaffungspflicht aus § 433 I 1 BGB vergleichbar, also Verschaffung und Besitz und Eigentum (was natürlich auch dadurch erklärt werden kann, dass § 650 BGB größtenteils auf § 433 verweist. Ausgehend hiervon ist auch die Antwort auf die zweite Frage, dass eine Lieferung auch dann vorliegt, wenn in den Räumlichkeiten des Werkunternehmers (Wirtshaus) das Essen „verschafft“ – also der Besitz und Eigentum übertragen – wird. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 650 Rn. 7 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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