+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)
Lernplan Crashkurs materielles Zivilrecht (100%)

F schickt M eine Einladung zu einer Dinnerparty.

Einordnung des Falls

Essenseinladung an Freunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bewirtungsvertrag ist ein sog. typengemischter Vertrag.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Er enthält mit der Bedienung ein dienstvertragliches (§§ 611 ff.), mit der Sitzplatz- und Geschirrbenutzung ein mietvertragliches (§§ 535 ff.) und mit den Speisen ein kaufvertragliches (§§ 433 ff.) sowie ein werkvertragliches Element (§§ 631 ff., Zubereitung), welches aber als werklieferungsvertraglich i.S.v. § 650 (mit Folge Anwendbarkeit des Kaufrechts) einzuordnen sein dürfte. Für die rechtliche Behandlung bedeutet die Einordnung als typengemischter Vertrag, dass auf ihn nach der sog. Absorptionsmethode die Regeln des eindeutig vordergründigen Vertragstypus Anwendung finden können und damit Kaufrecht (§§ 433ff. u.U. i.V.m. § 650 BGB).

2. Die Einladung der F zur Dinner-Party enthält eine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Bewirtungsvertrags.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Voraussetzung für einen Bewirtungsvertrag sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung muss äußerlich darauf gerichtet sein, eine Rechtsfolge herbeizuführen (Kundgabe eines Rechtsbindungswillens). Dieser Rechtsbindungswille fehlt bei bloßen Gefälligkeiten.Aus Sicht Dritter lädt F den M aus Gefälligkeit ein. Im rein gesellschaftlichen Bereich sind Rechtsfolgen nach der Verkehrsanschauung übereinstimmend nicht gewollt. Der Einladende möchte nicht zur Durchführung rechtlich verpflichtet werden. Und der Eingeladene möchte auch im Fall einer Zusage nicht rechtlich verpflichtet sein, zu erscheinen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024