Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines „erfolgsqualifizierten Versuchs“ („Gubener Verfolgungsjagd“)

Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines „erfolgsqualifizierten Versuchs“ („Gubener Verfolgungsjagd“)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Asylbewerber A wird von 11 bewaffneten Neonazis N verfolgt, bedrängt und massiv bedroht. Um zu entkommen, springt er durch eine geschlossene Glastür. Dabei zieht er sich so tiefe Schnittwunden zu, dass er binnen kurzer Zeit verblutet.

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Einordnung des Falls

Gubener Verfolgungsfall (kein atypischer Kausalverlauf - BGHSt 48, 34)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die 11 N haben den Tod des A kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätten die N den A nicht verfolgt und massiv bedroht, wäre A nicht auf der Flucht durch die Glastür gesprungen und infolge der Schnittverletzungen gestorben (sog. psychisch vermittelte Kausalität).
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2. A's Sprung durch die geschlossene Glastür ist ein völlig unvorhersehbarer, atypischer Kausalverlauf.

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Indem die 11 N den A massiv bedroht und verfolgt haben, haben sie eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Der Zurechnungszusammenhang wurde nicht durch A's Handeln unterbrochen. A's Sprung war eine naheliegende und nachvollziehbare Reaktion. Ein solches durch eine Flucht „Hals über Kopf“ geprägtes Opferverhalten ist bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu deliktstypisch und entspringt dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Menschen.Im Originalfall wurden Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) bzw. vollendete Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) letztlich mangels Vorsatz abgelehnt. Die Täter hatten sich aber wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 22,23, 227 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

3.8.2022, 11:54:19

Damit hat sich meine vorherige Anmerkung schon erledigt.

Benny

Benny

8.5.2023, 21:15:15

Ich höre zum ersten Mal davon, dass es das Konstrukt „Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge“ überhaupt gibt. Interessante Entscheidung!

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

18.7.2023, 11:09:39

Stichwort:

erfolgsqualifizierter Versuch

. Ein solcher liegt vor, wenn das Grunddelikt versucht ist und die „schwere Folge" (fahrlässig) herbeigeführt wird.

EVA

evanici

12.9.2023, 15:41:28

Bietet die Gestaltung des Falles hier überhaupt genügend Anhaltspunkte für die versuchte Körperverletzung?

AS

as.mzkw

28.8.2024, 09:43:59

Davon würde ich mal ganz stark ausgehen wenn du als Asylbewerber von 11 bewaffneten Neonazis N verfolgt, bedrängt und massiv bedroht wirst.

SK

Skinnynorris

2.12.2023, 14:44:04

Hallo, handelt es sich bei dem Original-Fall dann um einen sog. erfolgsqualifizierten Versuch, wonach der BGH die Täter bestraft hat?

LELEE

Leo Lee

3.12.2023, 10:00:40

Hallo Skinnynorris, genauso ist es! Zunächst hat die untere Instanz (LG Cottbus) „nur“ wegen fahrlässiger Tötung (aufgrund Ablehnung der Mgl. eines erfolgsqualifizierten Versuchs) verurteilt. Auf die Revisionen des Nebenklägers hin (§ 401 I StPO) hat dann der BGH den erfolgsqualifizierten Versuch noch anerkannt! Die Entscheidung findest du hier https://research.wolterskluwer-online.de/document/8f844fed-6cf1-4c37-ba3d-d2ac712f956e?searchId=69533509 (amtlicher Leitsatz reicht aus!) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

SW

Swiss

19.1.2024, 17:40:26

Dies ist mir nicht ganz klar . Lehrbuch folgend kommt der Versuch , sobald ein

Tatumstand

des obj. TB nicht erfüllt ist. Welcher wäre das hier. KS und obj. Zurechnung sind ja - laut Aufgabe - gegeben . Das Hetzen hat folglich den Tod des A in obj. zurechenbarer Weise verursacht ! Dass dann der sub. TB entfällt leuchtet ein. Dies führt sodann zur Fahrlässigkeit.

LAY

Lay

25.1.2024, 15:48:37

Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, hat der BGH die vollendete KV verneint, weil die Verletzungen durch die Glastür für N wesentlich vom vorgestellten Kausalverlauf abwichen und daher nicht vom

Vorsatz

der N umfasst waren. Den Versuch der KV hat der BGH dann angenommen, weil die N sehr wohl KV-

Vorsatz

hatten (nur eben nicht durch die Glastür) und durch die Verfolgung des O auch unmittelbar angesetzt haben. Zur versuchten KV mit Todesfolge kam der BGH dann, weil die Flucht durch die Glasscheibe zwar nicht vom

Vorsatz

der N umfasst, aber für sie jedenfalls vorhersehbar war, da eine solche Panikreaktion des O nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung lag und die Gefahr auch in der KV-Handlung (dem Verfolgen) angelegt war. Die schwere Folge wurde also in diesem Fall fahrlässig herbeigeführt. Sprich: Fahrlässige KV wegen der Glastür (+) und fahrlässige Tötung wegen der Glastür (+), beides tritt aber zurück hinter der versuchten KV mit eingetretener, fahrlässig herbeigeführter Todesfolge als lex specialis, die wiederum beruht aber NICHT auf der Glastür, sondern auf der versuchten KV wegen des geplanten Verprügelns des O (oder was auch immer die N vorhatten)

SW

Swiss

25.1.2024, 15:51:32

Das nenne ich mal eine Antwort ! Danke hierfür!

LAY

Lay

25.1.2024, 16:03:46

So ganz kann ich die Begründung des BGH bezüglich des wesentlich abweichenden Kausalverlaufs übrigens nicht nachvollziehen, da auch der BGH davon ausgeht, dass eine

Abweichung vom Kausalverlauf

nur dann wesentlich ist, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält. Gerade diese Voraussehbarkeit des Glasscheibensprungs nimmt der BGH dann bei der versuchten KV mit Todesfolge an, obwohl er sie vorher bei der vollendeten KV abgelehnt hat. Das Urteil ist da etwas dünn 🤔

SW

Swiss

9.2.2024, 21:03:19

Für mich ist die Begründung des BGH rechtsdogmatisch vertretbar , da die Rspr. der Billigungstheorie folgt . Danach bedarf es für die Annahme des

Eventualvorsatz

es sowohl eines voluntativen als auch eines kognitiven Elements . Daher hat die Vorhersehbarkeit nicht ausgereicht, um den

Vorsatz

zu bejahen allerdings reichte sie aus , um die Fährlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge zu begründen!?


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