Unfallbedingter Schock der Nachbarin (Atypischer Kausalverlauf)


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Klassisches Klausurproblem

M fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt das Kind K an. N, die gerade aus dem Fenster guckt, muss alles mitansehen. Sie erleidet einen so schweren Schock, dass sie stirbt.

Einordnung des Falls

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (Atypischer Kausalverlauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist der Tod der N objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Zudem ist von einer rechtlich missbilligten Gefahr für diesen Fall nur dann auszugehen, wenn die verletzte Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dient (Schutzzweck der Norm). Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. (1) Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient nicht dem Schutz unbeteiligter Dritter vor einem Schock. (2) Es liegt zudem außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass ein bloßer Unfallzeuge ohne emotionale Beziehung zum Opfer einen Schock mit Todesfolge erleidet (atypischer Kausalverlauf).

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Veterator

Veterator

5.6.2021, 16:30:32

Hallo! Was würde es am Ergebnis ändern, wenn eine emotionale Beziehung bestünde? Der Schutzzweck der Begrenzung liegt doch generell nicht in der Prävention eines Schocks Dritter, oder? Ansonsten würde die Strafbarkeit einer Handlung auf alle ggf. geschockten Verwandten erweitert. Hat der Gesetzgeber einen potentiellen Schock Dritter nicht eher bereits im Strafrahmen der "Haupttat", also hier der Körperverletzung am Kind abgedeckt? Vielen Dank! :-)

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

5.6.2021, 16:53:50

Hey 🙃 Da hast du schon Recht, der Antworttext trifft auch gar keine andere Aussage:

Atypischer Kausalverlauf

und entfallen des Schutzweckszusammenhangs müssen nicht kumulativ vorliegen um eine Strafbarkeit auszuschließen, eines von beiden reicht. Wenn eine emotionale Beziehung bestünde, so läge kein

atypischer Kausalverlauf

vor. Die Strafbarkeit würde allerdings trotzdem entfallen, da - wie du richtig erwähnt hast - der Schutz von unbeteiligten Dritten durch die Norm nicht bezweckt wird, also kein Schutzweckszusammenhang besteht. 🙃

Veterator

Veterator

5.6.2021, 17:47:21

Ah, du hast natürlich Recht, hatte das falsch verstanden. Vielen Dank. :)

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

5.6.2021, 19:06:40

Gerne :)

JUL

julianr

7.4.2023, 20:30:59

Hallo ich habe dazu auch eine Frage. Wir hatten mal einen Übungsfall, indem die Katze von einem älteren Herren äußerlich durch einen Axthieb verändert wurde. Ihr fehlte daraufhin der Schwanz. Beim Anblick der entstellten Katze erleidete der alte Mann einen so schweren Schock, dass dieser starb. In der Lösung vom Prof wurde die obj. Zurechnung durch das direkte Verhältnis zwischen Katze-Alter Mann bejaht. Wurde mir vom Prof was falsches vermittelt oder muss man diese Konstellation immer ganz speziell auf den Einzelfall anwenden?


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