Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (Atypischer Kausalverlauf)

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (Atypischer Kausalverlauf)

25. April 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

M fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt das Kind K an. N, die gerade aus dem Fenster guckt, muss alles mitansehen. Sie erleidet einen so schweren Schock, dass sie stirbt.

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Einordnung des Falls

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (Atypischer Kausalverlauf)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M ist der Tod der N objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Zudem ist von einer rechtlich missbilligten Gefahr für diesen Fall nur dann auszugehen, wenn die verletzte Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dient (Schutzzweck der Norm). Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. (1) Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient nicht dem Schutz unbeteiligter Dritter vor einem Schock. (2) Es liegt zudem außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass ein bloßer Unfallzeuge ohne emotionale Beziehung zum Opfer einen Schock mit Todesfolge erleidet (atypischer Kausalverlauf).
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