Bluter-Fall (keine Zurechnung bei abnormer Konstitution des Opfers)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Klassisches Klausurproblem

A bewirft B mit einem kleinen Stein. B erleidet dadurch eine kleine Schnittverletzung. Weil B (was A nicht weiß) an der Bluterkrankheit leidet, führt die Schnittwunde bei ihm jedoch zum Tod.

Einordnung des Falls

Bluter-Fall (keine Zurechnung bei abnormer Konstitution des Opfers)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Tod des B objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und (2) sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht.Im Tod des B hat sich nicht die von A durch den Steinwurf gesetzte rechtlich missbilligte Gefahr realisiert, sondern die latente krankheitsbedingte Lebensgefahr eines Bluters im täglichen Leben. Die Wahrscheinlichkeit von 1 zu 10.000, einem Bluter zu begegnen, lässt die objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs für A verneinen (abnorme Konstitution als außergewöhnlicher Kausalfaktor). B's Tod erscheint als Werk des Zufalls.Hinweis: Anderes Ergebnis vertretbar.

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