AGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U verkauft Verbraucher V einen Fernseher für €2.000. Das Vertragsformular enthält in § 5 die Klausel: „Das Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ Da V noch eine Forderung in Höhe von €1.000 gegen U zusteht, erklärt V trotzdem die Aufrechnung. U verweist auf die AGB.
Einordnung des Falls
AGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.
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Ja, in der Tat!
2. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Ausschluss wirksam zwischen U und V vereinbart wurde.
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Ja!
3. Handelt es sich bei § 5 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die in den Vertrag zwischen U und V einbezogen wurde?
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Genau, so ist das!
4. § 5 des Vertrages entspricht den gesetzlichen Regelungen, sodass eine Inhaltskontrolle der Klausel ausgeschlossen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
5. § 5 des Vertrages ist dahingehend auszulegen, dass unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind.
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Nein!
6. Kann V also wirksam aufrechnen?
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Genau, so ist das!
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Juratiopharm
5.12.2022, 20:19:26
Die Buchstaben sind hier nicht (mehr?) korrekt.
Nora Mommsen
8.12.2022, 19:20:29
Hallo Juratiopharm, danke für deine Nachfrage. Welche Buchstaben meinst du? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
8.12.2022, 19:22:22
V scheint plötzlich zu K zu werden
Julia Müller
2.1.2023, 11:18:40
Stimme zu. Im Fall geht es nur um zwei Personen (U und V), teilweise wird aber statt von V von K gesprochen
TheLama
13.6.2023, 15:36:01
+1 V wird zu K
Caro
30.12.2023, 17:35:00
Ja bitte ändert das Mal, das ist wirklich total verwirrend!
TheLama
13.6.2023, 15:40:41
Die Frage zu der Klausel und wie sie auszulegen ist, ist unklar. Die Frage würde ich mit „Ja“ beantworten, einfach weil die Klausel diese Auslegung zulässt, wie es ja auch im Text unten bestätig wird. Ob diese gegen 309 BGB unwirksam ist wird hier nicht gefragt, aber erwartet.
Strukturjonas
24.12.2023, 17:35:07
Im Maßstab wird erklärt, dass eine geltungserhaltende Reduktion bei Inhaltskontrolle von AGB unzulässig ist. Der Verwender soll nicht irgendwelche weitreichenden Klauseln stellen in der Gewissheit, dass ein Gericht das dann auf das gerade noch rechtlich zulässige begrenzt, sondern von Anfang an nur zulässige Klauseln aufstellen. Und selbst wenn man findet, dass mehrere Auslegungen möglich sein sollten, geht die Auslegung zu Lasten von U (§ 305c II BGB) und es ist für V vorteilhafter, die Klausel weit auszulegen, weil sie dann unwirksam ist ;)
Phil
29.12.2023, 11:39:45
Bei der Frage "Kann V also wirksam aufrechnen." fehlt das Fragezeichen.
Leo Lee
30.12.2023, 14:26:59
Hallo Phil, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich ein Fehler hier eingeschlichen. Diesen haben wir nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
/qwas
25.1.2024, 12:01:19
V heißt mal K, dann wider V. Ist etwas verwirrend.
Leo Lee
27.1.2024, 10:57:25
Hallo /qwas, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo