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Unternehmer U verkauft Verbraucher V einen Fernseher für €2.000. Das Vertragsformular enthält in § 5 die Klausel: „Das Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ Da V noch eine Forderung in Höhe von €1.000 gegen U zusteht, erklärt V trotzdem die Aufrechnung. U verweist auf die AGB.

Einordnung des Falls

AGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und V hat die Aufrechnung erklärt.

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Ja, in der Tat!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. U und V stehen gegenseitig Geldforderungen zu. Vs Forderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Us Kaufpreisforderung ist wirksam und erfüllbar. V hat die Aufrechnung auch erklärt.

2. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Ausschluss wirksam zwischen U und V vereinbart wurde.

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Ja!

Bei der Prüfung der Aufrechnung ist zum Schluss immer an den Ausschluss der Aufrechnung zu denken!Im nicht-unternehmerischen Geschäftsverkehr sind formularmäßige Aufrechnungsverbote nach §309 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn sie (auch) unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfassen.

3. Handelt es sich bei § 5 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die in den Vertrag zwischen U und V einbezogen wurde?

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Genau, so ist das!

Bevor Du Dich auf die Klauselverbote der §§ 307ff. BGB stürzt, musst Du zunächst (kurz) prüfen, ob der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle überhaupt eröffnet ist. Bei der Klausel handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen, vorformulierte Vertragsbedingung, die U als Verwender des Vertragsformulars bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt somit vor (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klausel war unmittelbarer Bestandteil des Vertrags, sodass U den V durch das Vertragsformular ausdrücklich auf die AGB Klausel hingewiesen hat. B hatte auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und war mit den AGB einverstanden. Die AGB wurden wirksam einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB).

4. § 5 des Vertrages entspricht den gesetzlichen Regelungen, sodass eine Inhaltskontrolle der Klausel ausgeschlossen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Eine Inhaltskontrolle der AGB findet nur statt, wenn diese von den gesetzlichen Regelungen abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB). Rein deklaratorische Klauseln, die den Gesetzesinhalt wiedergeben, werden nicht kontrolliert. Eine Inhaltskontrolle findet zudem nicht bei Klauseln zu Hauptleistungspflichten und Preisbestimmungen statt, da diese nur den frei bestimmbaren Leistungsinhalt (anstatt die Vertragsbedingungen) festlegen und so nicht von gesetzlichen Regelungen abweichen können. In § 5 wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eingeschränkt, die Aufrechnung zu erklären (§§ 387 ff. BGB). Daher weicht die Klausel von gesetzlichen Vorgaben ab. Somit ist die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB anzuwenden (§ 307 Abs. 3 BGB).

5. § 5 des Vertrages ist dahingehend auszulegen, dass unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind.

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Nein!

Im nicht-unternehmerischen Geschäftsverkehr sind formularmäßige Aufrechnungsverbote nach §309 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn sie (auch) unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfassen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Bereich der Inhaltskontrolle entsprechend des Gesetzeszwecks der AGB-Regelungen unzulässig.Die Klausel trifft im Hinblick auf die Reichweite des Aufrechnungsverbotes keinerlei Differenzierung. Somit verstößt sie insgesamt gegen § 309 Nr. 3 BGB und ist damit unwirksam.

6. Kann V also wirksam aufrechnen?

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Genau, so ist das!

Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn sich dies aus Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung ergibt. Ein formularmäßiger Ausschluss ist im nicht-unternehmerischen Kontext aber nur in den Grenzen des § 309 Nr. 3 BGB zulässig. Da das formularmäßig vereinbarte Aufrechnungsverbot gegen § 309 Nr. 3 BGB verstößt, bleibt es V unbenommen mit seiner Forderung aufzurechnen.

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Juratiopharm

Juratiopharm

5.12.2022, 20:19:26

Die Buchstaben sind hier nicht (mehr?) korrekt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 19:20:29

Hallo Juratiopharm, danke für deine Nachfrage. Welche Buchstaben meinst du? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

8.12.2022, 19:22:22

V scheint plötzlich zu K zu werden

JUM

Julia Müller

2.1.2023, 11:18:40

Stimme zu. Im Fall geht es nur um zwei Personen (U und V), teilweise wird aber statt von V von K gesprochen

THEL

TheLama

13.6.2023, 15:36:01

+1 V wird zu K

CAR

Caro

30.12.2023, 17:35:00

Ja bitte ändert das Mal, das ist wirklich total verwirrend!

THEL

TheLama

13.6.2023, 15:40:41

Die Frage zu der Klausel und wie sie auszulegen ist, ist unklar. Die Frage würde ich mit „Ja“ beantworten, einfach weil die Klausel diese Auslegung zulässt, wie es ja auch im Text unten bestätig wird. Ob diese gegen 309 BGB unwirksam ist wird hier nicht gefragt, aber erwartet.

ST

Strukturjonas

24.12.2023, 17:35:07

Im Maßstab wird erklärt, dass eine geltungserhaltende Reduktion bei Inhaltskontrolle von AGB unzulässig ist. Der Verwender soll nicht irgendwelche weitreichenden Klauseln stellen in der Gewissheit, dass ein Gericht das dann auf das gerade noch rechtlich zulässige begrenzt, sondern von Anfang an nur zulässige Klauseln aufstellen. Und selbst wenn man findet, dass mehrere Auslegungen möglich sein sollten, geht die Auslegung zu Lasten von U (§ 305c II BGB) und es ist für V vorteilhafter, die Klausel weit auszulegen, weil sie dann unwirksam ist ;)

PH

Phil

29.12.2023, 11:39:45

Bei der Frage "Kann V also wirksam aufrechnen." fehlt das Fragezeichen.

LELEE

Leo Lee

30.12.2023, 14:26:59

Hallo Phil, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich ein Fehler hier eingeschlichen. Diesen haben wir nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!

/Q

/qwas

25.1.2024, 12:01:19

V heißt mal K, dann wider V. Ist etwas verwirrend.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 10:57:25

Hallo /qwas, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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