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Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.

Einordnung des Falls

Deliktische Handlung (§ 393 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und R hat die Aufrechnung erklärt.

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Ja!

Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare Gegenforderung besitzt, und die Hauptforderung wirksam und erfüllbar ist. Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. K und R stehen gegenseitig Geldforderungen zu. Rs Forderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Ks Schadensersatzforderung ist wirksam und erfüllbar. R hat die Aufrechnung auch erklärt.

2. Ks Schadensersatzforderung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB ist erloschen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Prüfung der Aufrechnung ist zum Schluss immer an den Ausschluss der Aufrechnung zu denken!§ 393 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus. Aufrechnungslage und -erklärung sind gegeben. Jedoch will R gegen eine deliktischen Forderung aus § 823 BGB aufrechnen. Hier greift aber das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB. Eine Aufrechnung ist demnach nicht möglich. § 393 BGB will Akte der „Privatrache“ oder „Privatvollstreckung“ verhindern.

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