Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und R hat die Aufrechnung erklärt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Schadensersatzforderung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB ist erloschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!