Deliktische Handlung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbar N vergiftet aus Wut auf das ständige Kläffen den „Köter“ des K. Dieser stirbt. K steht eine Schadensersatzforderung i.H.v. €400 zu. Aus Rache zerschlägt K Ns heißgeliebte und seltene Gartenzwerge im Wert von ebenfalls €400. K erklärt N, nun seinen die quitt.
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Einordnung des Falls
Deliktische Handlung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Aufrechnungslage liegt vor und K hat die Aufrechnung erklärt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da beide Forderungen deliktischer Natur sind, findet das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB keine Anwendung.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sambajamba10
4.6.2023, 21:01:26
Der klare Wortlaut ist natürlich ein gutes Argument. Jedoch habe ich zumindest Sympathien mit der Ansicht, die in diesen Konstellationen eine geologische Reduktion des § 393 vornimmt, wenn diese Forderungen aus einem einheitlichen Lebensvorgang stammen, da hier das Telos der Norm auch nicht wirklich missachtet wird. Wie seht ihr das?
Lukas_Mengestu
7.6.2023, 18:12:15
Hallo Sambajamba, der klare Wortlaut ist hier letztlich das entscheidende Argument der Rspr. und weiten Teilen der Literatur. Aber wie so oft, ist ein anderes Ergebnis natürlich vertretbar. Deutlich wird dies insbesondere in den Fällen, in denen verschiedene deliktische Ansprüche innerhalb derselben Ausseinandersetzung entstehen (zB bei einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der beide Seiten gegenseitig Eigentum beschädigen/zerstören). Denn da steht der Zweck des
§ 393 BGBdie Privatrache zu verbieten, nur bedingt entgegen (mehr dazu bei BeckOGK/Skamel, 1.4.2023, BGB § 393 Rn. 21BeckOGK/Skamel, 1.4.2023, BGB § 393 Rn. 21). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sniter
2.11.2023, 11:44:23
Liebes Jurafuchsteam, wie die tvA hier dargestellt ist, stimmt mE nicht: Die tvA sagt, dass § 393 teleologisch zu reduzieren ist, wenn die Forderungen beider Beteiligten aus §§ 823 ff kommen, aber aus einem einheitlichen Lebensverhältis / Lebenssachverhalt resultieren, also einer Prügelei beispielsweise. Im vorliegenden Fall würde mE auch die tvA § 393 voll anwenden.
Leo Lee
4.11.2023, 11:40:58
Hallo Sniter, vielen Dank für den Hinweis! Du hast natürlich völlig recht mit dem Ausnahmefall des einheitlichen Lebenssachverhalts. Wir haben diese Information als Vertiefung ergänzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo