+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrradhändler F erwirbt Fahrräder für sein Verkaufsgeschäft von Lieferant L. Dabei vereinbaren sie, dass L die Fahrräder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert.
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Einordnung des Falls
Bestimmtheit des verlängerten Eigentumsvorbehalts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts werden grundsätzlich alle Forderungen, aus dem künftigen Weiterverkauf der Fahrräder im Voraus von F an L abgetreten (§ 398 BGB).
Ja!
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: (1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), (2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, (3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB), (4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB). F und L haben eine Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass grundsätzlich alle Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Räder von F an L abgetreten werden (§ 398 BGB).
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2. Da die künftigen Weiterverkäufe des F bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung noch nicht feststehen, ist die Vorausabtretung an L wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Abtretung unterliegt als Verfügungsgeschäft dem Bestimmtheitsgrundsatz. Damit der Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen einer antizipierten Forderungsabtretung gewahrt ist, müssen die im Voraus abgetretenen Forderungen im einzelnen Fall hinreichend individualisierbar und bestimmbar sein. Es reicht aus, dass die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt werden kann. Die Abtretungsvereinbarung von F und L erfasst konkret individualisierte Produkte (Fahrräder) und die zugehörigen Kaufpreisforderungen, sodass die einzelnen Forderungen im konkreten Fall bestimmbar sind. Die strengen Bestimmtheitsanforderungen des Reichsgerichts, wonach die Bestimmbarkeit abstrakt für alle denkbaren Fälle vorliegen musste, wurden vom BGH schon lange aufgegeben.
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