Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Int. Zuständigkeit 3 - ausschließliche Zuständigkeit
Int. Zuständigkeit 3 - ausschließliche Zuständigkeit
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer B (aus Belgien) mietet in Koblenz von K ein Bürogebäude. Es kommt zum Streit mit K um gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag. K will B daraufhin verklagen.
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Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 3 - ausschließliche Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich muss K gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Belgien Klage gegen B erheben.
Ja!
3. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO kann bei Mietverhältnissen zusätzlich an dem Ort geklagt werden, an dem die Sache belegen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
30.1.2025, 16:37:39
Die Normkollisionsregel, die hierin zum Ausdruck kommt, ist die des lex rei sitae. Die Lex rei sitae (alt. "Recht der belegenen Sache") bezeichnet das Recht des Ortes, an dem sich eine Sache aktuell und physisch befindet. So wird z. B. im internationalen Privatrecht oft auf die Lage eines Grundstückes abgestellt, um zu ermitteln, nach welchem Recht dieses zu behandeln ist. Im deutschen Recht ist dies in Art. 43 EGBGB normiert. Für alle, die es auf der Zunge hatten.