Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit


mittel

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Unternehmer B (aus Belgien) mietet in Koblenz von K ein Bürogebäude. Es kommt zum Streit mit K um gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag. K will B daraufhin verklagen.

Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).

Ja, in der Tat!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist eine Auslandsberührung. Hier handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Mietvertrag. (2) Sachlich anwendbar ist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen und hier erfüllt. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Sitz in Belgien.

2. Grundsätzlich muss K gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Belgien Klage gegen B erheben.

Ja!

Art. 4 Abs. 1 EuGVVO legt den Grundsatz fest, dass ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats in diesem verklagt werden muss. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO kann nur nach Art. 7 bis 26 EuGVVO in einem anderen Mitgliedsstaat gegen ihn geklagt werden.

3. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO kann bei Mietverhältnissen zusätzlich an dem Ort geklagt werden, an dem die Sache belegen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 24 EuGVVO zählt Fälle von ausschließlicher Zuständigkeit auf. Es besteht weder ein Wahlrecht noch kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO fallen darunter alle Miet- und Pachtverhältnisse. Die Rechtsbegriffe „Miete“ und „Pacht“ werden für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich autonom ausgelegt. Vorliegend handelt es sich bei dem Vertrag zwischen B und K unproblematisch um einen "Mietvertrag" im Sinne der Verordnung. Das Mietobjekt liegt in Deutschland. Der Gerichtsstand des Art. 24 Nr. 1 EuGVVO ist jedoch kein besonderer, der neben den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz des Beklagten tritt. Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Zuständig für die Klage des K sind ausschließlich deutsche Gerichte.

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Sly

Sly

23.11.2023, 14:10:28

Könntet ihr ggf. das Wort „zusätzlich“ in der Fragestellung fett machen, um zu verdeutlichen worauf die Frage abzielt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 14:06:50

Hallo Sly, danke für deine Anregung! Dies ist uns leider aktuell technisch nicht möglich. Wie immer in Jura gilt daher, die Aufgaben möglichst sorgfältig und aufmerksam zu lesen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TOB

Tobi0

5.3.2024, 06:30:38

Ich möchte das gerne nochmal anregen. Es erzeugt Frustrationsmomente wenn man wegen sowas falsch antwortet oder schlimmer noch Verwirrung. Wenn man die App in der Bahn nutzt oder so hat man natürlich weniger Aufmerksamkeit als in einer Klausur


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