Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG

Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus München möchte gegen B mit Wohnsitz in Hamburg €2.000 einklagen, die B ihm aus einem Kaufvertrag schuldet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K den falschen Rechtsweg wählt, wird seine Klage abgewiesen.

Nein!

Das ist nicht (mehr) so. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht. Dies geschieht durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, in Bezug auf den Rechtsweg bindend. Dies bedeutet jedoch einen Zeitverlust und kann eine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen. Die einzelnen Gerichtszweige haben sich ausgebildet, um eine hohe Sachkompetenz gewährleisten zu können. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich.
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2. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

Genau, so ist das!

Die "ordentliche" Gerichtsbarkeit unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. Die fünf Gerichtsbarkeiten sind sämtlich in Art. 95 Abs. 1 GG aufgelistet.

3. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig, wenn der Kaufvertrag, aus dem K seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).

Ja, in der Tat!

Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt. Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne. Somit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). K sollte die Klage vor einem Zivilgericht erheben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paul König

Paul König

26.1.2022, 21:14:54

Verfassungsgerichtsbarkeit zählt nicht?

VIC

Victor

27.1.2022, 13:27:36

Die Verfassungsgerichtsbarkeit nimmt eine Sonderstellung in der deutschen Gerichtsbarkeit ein. Das liegt daran, dass es keinen Instanzenzug gibt, wie bei den „klassischen Gerichtsbarkeiten“ und auch das BVerfG nicht Teil des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist. Zudem ist das BverfG sozusagen „Themenübergreifend“ zuständig zur Wahrung der Einhaltung der Verfassung. Daher zählt man die Verfassungsgerichtsbarkeit typischerweise nicht mit rein.

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:32:53

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

VALA

Vanilla Latte

9.10.2023, 23:54:04

Gilt für die Frist dann der Eingang der Klage bei dem ersten unzuständigen Gericht oder erst der Beschluss für das zuständige Gericht?

SE.

se.si.sc

10.10.2023, 08:39:15

Nach § 17b I 2 GVG bleiben die Wirkungen der

Rechtshängigkeit

bestehen, eventuelle (zB Verjährungs-)Fristen werden also auch durch Klageerhebung vor einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs eingehalten (vgl § 204 I Nr 1 BGB). Das gilt wegen § 167 ZPO selbst dann, wenn die Klage bisher nur beim Ausgangsgericht anhängig, aber noch nicht rechtshängig war, weil noch keine Abschrift der Klageschrift an die Gegenseite zugestellt worden ist (vgl §§ 253 I, 261 I ZPO). Gleiches gilt iE bei Einreichen der Klage bei einer Gerichtsbarkeit, bei der Klagen bereits mit Eingang bei Gericht rechtshängig werden, insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl § 90 I 1 VwGO).

SDEE

SDee

15.4.2024, 12:00:57

Welche Gerichtsbarkeiten es gibt, muss man nicht auswendig lernen. Es ergibt sich aus Art. 95 I GG. Bitte ergänzen. :)

MARCE

Marcel13

27.6.2024, 10:44:48

Bitte diesen Inhaltsvorschlag umsetzen, liebes Jurafuchs - Team. Danke! :)

JI

Jimmy105

16.9.2024, 11:14:43

Das ist ein super Tipp!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.10.2024, 11:49:08

Hallo @[SDee](210296), vielen Dank Dir für Deinen Verbesserungsvorschlag und den anderen für die Erinnerungen. Wir haben jetzt Art 95 I GG als Normbezug in der Lösung zur zweiten Frage ergänzt. Abgesehen davon, dass ich die Kenntnis der 5 Gerichtsbarkeiten eher zum juristischen Allgemeinwissen zählen würde, wäre es jedenfalls mit Blick auf mündliche Examensprüfungen allerdings ideal, sie auswendig zu kennen. Gerade als Eingangsfrage in mündlichen Prüfungen sind solche und ähnliche Fragen nicht unbeliebt. Wer hier erst blättern muss, selbst wenn er die Norm spontan genau weiß, wirkt leicht unsouverän. Idealerweise kann man sie daher frei aufzählen - und verbindet das dann mit dem wiederum sehr souveränen Hinweis darauf, dass das auch in Art 95 I GG steht. Wer hier im Fall der Fälle einen Blackout hat, kann aber natürlich immer noch besser schnell nach Art 95 I GG suchen und sie danach aufzählen, als schlicht gar nichts zu sagen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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