Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.
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Einordnung des Falls
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) rechtswidrig verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Genau, so ist das!
3. Über die Konstruktion der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich eine Strafbarkeit des T wegen Trunkenheit im Verkehr erreichen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Für eine Strafbarkeit des T wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müsste er sich in einem „Rausch“ befunden haben. Bereits hieran scheitert § 323a StGB.
Ja!
5. Es ist aber eine sog. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 323a StGB möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
14.6.2023, 13:07:12
Wäre das nicht eher eine Art Mischfall der ohnehin als nicht verfassungsgemäß anerkannten echten Wahlfeststellung und der unechten? Hier handelt es sich ja um verschiedene Tatbestände bei ebenfalls verschiedenen Sachverhalten.. Und die unechte Wahlfeststellung verlangt nach verschiedenen Sachverhalten aber einem einzigen Tatbestand, oder?