Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
23. August 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.
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