Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.
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Einordnung des Falls
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) rechtswidrig verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Genau, so ist das!
3. Über die Konstruktion der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich eine Strafbarkeit des T wegen Trunkenheit im Verkehr erreichen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Für eine Strafbarkeit des T wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müsste er sich in einem „Rausch“ befunden haben. Bereits hieran scheitert § 323a StGB.
Ja!
5. Es ist aber eine sog. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 323a StGB möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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