Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.
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Einordnung des Falls
§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) rechtswidrig verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Genau, so ist das!
3. Über die Konstruktion der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich eine Strafbarkeit des T wegen Trunkenheit im Verkehr erreichen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Für eine Strafbarkeit des T wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müsste er sich in einem „Rausch“ befunden haben. Bereits hieran scheitert § 323a StGB.
Ja!
5. Es ist aber eine sog. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 323a StGB möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
14.6.2023, 13:07:12
Wäre das nicht eher eine Art Mischfall der ohnehin als nicht verfassungsgemäß anerkannten echten Wahlfeststellung und der unechten? Hier handelt es sich ja um verschiedene Tatbestände bei ebenfalls verschiedenen Sachverhalten.. Und die un
echte Wahlfeststellungverlangt nach verschiedenen Sachverhalten aber einem einzigen Tatbestand, oder?
Wysiati
22.12.2024, 10:52:25
verwirrt mich. Bei Überschreitung der Grenze des
§ 20 StGBist die Strafbarkeit aus § 316 Abs. 2 StGB nicht mehr möglich. Bei Unterschreiten der Grenze des § 21 StGB ist die Strafbarkeit aus
§ 323a StGBnicht mehr möglich. Wird hier
in dubio pro reoeinmal das eine, dann das andere unterstellt, dann entfällt schon deswegen die Strafbarkeit. Nicht weil die rechtsethische Vergleichbarkeit der Delikte fehlt. Sondern wenn dann auch deswegen. Das ist mein Verständnis der Lösung. Unter der Annahme, dass ich hier keinen Denkfehler habe. Müsste man das nicht umformulieren?
matse
7.1.2025, 21:59:12
Nein so ist es nicht gemeint gewesen. - Möglichkeit 1 - Über 3,0 Promille: § 316 II wegen § 20 (-), § 323a (+) - Möglichkeit 2 - Zwischen 2,0 und 3,0 Promille: § 316 II (+), § 323a (nach hM) (+) - Möglichkeit 3 - Unter 2,0 Promille: § 316 II (+), § 323a (-), da kein Rausch. Du siehst: Wegen irgendwas hat sich T immer strafbar gemacht. Entweder § 316 II oder § 323a. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Deswegen hat der BGH die Rechtsfigur der echten Wahlfestellung entwickelt. Dies ermöglicht grds. den Täter aus mehreren Delikten alternativ zu bestrafen. Voraussetzung: Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit (im Hinblick auf bspw. den Deliktskern oder das geschützte Rechtsgut der Delikte). Die Vergleichbarkeit ist bei spezifischen Rauschdelikten wie bspw. § 316 und dem allgemeinen Rauschdelikt § 323a aber nach hM nicht gegeben. Deswegen wurde hier eine Strafbarkeit abgelehnt, eben weil die Voraussetzungen für die
echte Wahlfeststellungnicht vorliegen. (Nebenbei: Die un
echte Wahlfeststellungliegt vor, wenn der Täter ein bestimmtes Strafgesetz verwirklicht, nur die konkrete Handlung nicht feststellbar ist. Bsp: 10 Messerstiche ->
In dubio pro reohat immer ein anderer Messerstich zum Tod geführt. Wegen allgemeiner Kausalität bzw. der unechten Wahlfeststellung kann aber auf die Messerstiche insgesamt abgestellt werden.)
Wysiati
8.1.2025, 10:31:16
Genau, so sehe ich das auch. Die Wahlfeststellung wäre ja schon nicht anzuwenden, wenn sich nicht aus verschiedenen Delikten potentiell eine Strafbarkeit ergeben könnte. Aber: Überschreiten der Grenze des
§ 20 StGBschließt die Strafbarkeit aus § 3
16 II StGBaus. Unterschreiten der 2,0 Promille (Grenze des § 21 StGB) schließt die Strafbarkeit nach
§ 323a StGBaus. Die Lösung jedoch schreibt, die Strafbarkeit daraus entfalle gerade weil die Vergleichbarkeit fehlt. Meiner Meinung nach müsste man schreiben, dass die Strafbarkeit aus § 3
16 II StGB(bei Unterschreiten der Grenze des
§ 20 StGB) oder
§ 323a StGB(bei Überschreiten der Grenze des
§ 20 StGB) wegen der fehlenden Vergleichbarkeit entfällt. Bei Überschreiten der Grenze des
§ 20 StGBbesteht nämlich keine Strafbarkeit aus § 3
16 II StGB, bei Unterschreiten der Grenze des § 21 StGB keine aus
§ 323a StGB.

Juraddicted
23.1.2025, 13:56:02
Wenn die fraglichen Promille-Werte (zB zwischen 0,2 und 3,3) es zulassen würden: könnte man im Tatbestand -
in dubio pro reo- eine bzgl
316 StGBStrafbarkeit ablehnen? und müsste man noch auf 3,3 eingehen? Bzgl
323a StGBund dann
in dubio pro reo(-)? Oder wäre das fernliegend? Kann es eine Konstellation geben, wo man im Tatbestand wegen
in dubio pro reoetwas ablehnt und bei der Schuld annimmt? Innerhalb eines Sachverhaltes/Klausur, wo man mehrere Delikte prüft? (das stelle ich mir verwirrend vor) Vielen Dank :)