Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

20. Oktober 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.

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