Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.

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Einordnung des Falls

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) rechtswidrig verwirklicht.

Ja!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mindestens 1,75‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war also absolut fahruntüchtig. Er unternahm die Trunkenheitsfahrt fahrlässig. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).

Genau, so ist das!

Bei einer BAK von mindestens 3,0‰ zur Tatzeit ist regelmäßig Schuldunfähigkeit in Gestalt einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB) gegeben. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in eine Gesamtwürdigung einzustellen. T wies zur Tatzeit eine BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ auf. Mithin ist es auch möglich, dass T die Schwelle von 3,0‰ überschritten hat. Insofern ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom günstigsten Sachverhalt auszugehen. Mangels anderweitiger Anzeichen ist zu unterstellen, dass T zur Tatzeit schuldunfähig war.

3. Über die Konstruktion der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich eine Strafbarkeit des T wegen Trunkenheit im Verkehr erreichen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine fahrlässige a.l.i.c. liegt vor, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht und dabei fahrlässig nicht bedenkt, dass er im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begehen könnte. Während bei verhaltensneutralen Delikten die Konstruktion einer fahrlässigen a.l.i.c. entbehrlich ist, ist die a.l.i.c. bei verhaltensgebundenen Delikten - wie hier § 316 StGB - nach h.M. schon gar nicht anwendbar. Ungeachtet dessen kann in Ermangelung hinreichender Anknüpfungstatsachen ohnehin nicht auf eine fahrlässige a.l.i.c. und erst recht nicht auf eine vorsätzliche a.l.i.c. geschlossen werden.

4. Für eine Strafbarkeit des T wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müsste er sich in einem „Rausch“ befunden haben. Bereits hieran scheitert § 323a StGB.

Ja!

Von einem Rausch spricht man, wenn der Rauschmittelgenuss zu einem akuten Intoxikationszustand führt, der die psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt, wobei strittig ist, welchen Schweregrad der Rausch (angelehnt an die §§ 20, 21 StGB) erreichen muss. Nach h.M. greift § 323a StGB nur ein, wenn sich das Schulddefizit zwischen dem möglichen § 20 StGB und dem sicher gegebenen § 21 StGB bewegt. Da der Richtwert für § 21 StGB bei 2,0‰ liegt, aber in dubio pro reo von einer BAK von 1,75‰ auszugehen ist, liegt nach h.M. kein Rausch vor. Die Gegenansicht, nach der es reicht, wenn die Ebene des § 21 StGB nicht sicher erreicht ist, sofern § 20 StGB nicht auszuschließen ist, verstößt gegen das Schuldprinzip.

5. Es ist aber eine sog. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 323a StGB möglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem BVerfG ist die Rspr. des BGH zur gesetzesalternativen Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit der Tatbestände zwar verfassungsgemäß. Eine Verurteilung entweder aus § 316 Abs. 2 StGB (bei in dubio pro reo unterstelltem Überschreiten der Grenze des § 20 StGB) oder aus § 323a StGB (bei in dubio pro reo unterstellter Unterschreitung der Grenze des § 21 StGB) scheidet aber nach ganz h.M. aus, weil die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit zwischen Rauschtaten und dem gemeingefährlichen Delikt des Vollrausches generell nicht gegeben ist.
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