Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.

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Einordnung des Falls

§ 316 & § 323a StGB: Schuldunfähigkeit oder Schuldfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) rechtswidrig verwirklicht.

Ja!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mindestens 1,75‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war also absolut fahruntüchtig. Er unternahm die Trunkenheitsfahrt fahrlässig. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
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2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).

Genau, so ist das!

Bei einer BAK von mindestens 3,0‰ zur Tatzeit ist regelmäßig Schuldunfähigkeit in Gestalt einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB) gegeben. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in eine Gesamtwürdigung einzustellen. T wies zur Tatzeit eine BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ auf. Mithin ist es auch möglich, dass T die Schwelle von 3,0‰ überschritten hat. Insofern ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom günstigsten Sachverhalt auszugehen. Mangels anderweitiger Anzeichen ist zu unterstellen, dass T zur Tatzeit schuldunfähig war.

3. Über die Konstruktion der „actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich eine Strafbarkeit des T wegen Trunkenheit im Verkehr erreichen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine fahrlässige a.l.i.c. liegt vor, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht und dabei fahrlässig nicht bedenkt, dass er im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begehen könnte. Während bei verhaltensneutralen Delikten die Konstruktion einer fahrlässigen a.l.i.c. entbehrlich ist, ist die a.l.i.c. bei verhaltensgebundenen Delikten - wie hier § 316 StGB - nach h.M. schon gar nicht anwendbar. Ungeachtet dessen kann in Ermangelung hinreichender Anknüpfungstatsachen ohnehin nicht auf eine fahrlässige a.l.i.c. und erst recht nicht auf eine vorsätzliche a.l.i.c. geschlossen werden.

4. Für eine Strafbarkeit des T wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müsste er sich in einem „Rausch“ befunden haben. Bereits hieran scheitert § 323a StGB.

Ja!

Von einem Rausch spricht man, wenn der Rauschmittelgenuss zu einem akuten Intoxikationszustand führt, der die psychischen Fähigkeiten beeinträchtigt, wobei strittig ist, welchen Schweregrad der Rausch (angelehnt an die §§ 20, 21 StGB) erreichen muss. Nach h.M. greift § 323a StGB nur ein, wenn sich das Schulddefizit zwischen dem möglichen § 20 StGB und dem sicher gegebenen § 21 StGB bewegt. Da der Richtwert für § 21 StGB bei 2,0‰ liegt, aber in dubio pro reo von einer BAK von 1,75‰ auszugehen ist, liegt nach h.M. kein Rausch vor. Die Gegenansicht, nach der es reicht, wenn die Ebene des § 21 StGB nicht sicher erreicht ist, sofern § 20 StGB nicht auszuschließen ist, verstößt gegen das Schuldprinzip.

5. Es ist aber eine sog. echte (ungleichartige) Wahlfeststellung zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 323a StGB möglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem BVerfG ist die Rspr. des BGH zur gesetzesalternativen Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit der Tatbestände zwar verfassungsgemäß. Eine Verurteilung entweder aus § 316 Abs. 2 StGB (bei in dubio pro reo unterstelltem Überschreiten der Grenze des § 20 StGB) oder aus § 323a StGB (bei in dubio pro reo unterstellter Unterschreitung der Grenze des § 21 StGB) scheidet aber nach ganz h.M. aus, weil die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit zwischen Rauschtaten und dem gemeingefährlichen Delikt des Vollrausches generell nicht gegeben ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

14.6.2023, 13:07:12

Wäre das nicht eher eine Art Mischfall der ohnehin als nicht verfassungsgemäß anerkannten echten Wahlfeststellung und der unechten? Hier handelt es sich ja um verschiedene Tatbestände bei ebenfalls verschiedenen Sachverhalten.. Und die un

echte Wahlfeststellung

verlangt nach verschiedenen Sachverhalten aber einem einzigen Tatbestand, oder?

WY

Wysiati

22.12.2024, 10:52:25

verwirrt mich. Bei Überschreitung der Grenze des

§ 20 StGB

ist die Strafbarkeit aus § 316 Abs. 2 StGB nicht mehr möglich. Bei Unterschreiten der Grenze des § 21 StGB ist die Strafbarkeit aus

§ 323a StGB

nicht mehr möglich. Wird hier

in dubio pro reo

einmal das eine, dann das andere unterstellt, dann entfällt schon deswegen die Strafbarkeit. Nicht weil die rechtsethische Vergleichbarkeit der Delikte fehlt. Sondern wenn dann auch deswegen. Das ist mein Verständnis der Lösung. Unter der Annahme, dass ich hier keinen Denkfehler habe. Müsste man das nicht umformulieren?

MAT

matse

7.1.2025, 21:59:12

Nein so ist es nicht gemeint gewesen. - Möglichkeit 1 - Über 3,0 Promille: § 316 II wegen § 20 (-), § 323a (+) - Möglichkeit 2 - Zwischen 2,0 und 3,0 Promille: § 316 II (+), § 323a (nach hM) (+) - Möglichkeit 3 - Unter 2,0 Promille: § 316 II (+), § 323a (-), da kein Rausch. Du siehst: Wegen irgendwas hat sich T immer strafbar gemacht. Entweder § 316 II oder § 323a. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Deswegen hat der BGH die Rechtsfigur der echten Wahlfestellung entwickelt. Dies ermöglicht grds. den Täter aus mehreren Delikten alternativ zu bestrafen. Voraussetzung: Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit (im Hinblick auf bspw. den Deliktskern oder das geschützte Rechtsgut der Delikte). Die Vergleichbarkeit ist bei spezifischen Rauschdelikten wie bspw. § 316 und dem allgemeinen Rauschdelikt § 323a aber nach hM nicht gegeben. Deswegen wurde hier eine Strafbarkeit abgelehnt, eben weil die Voraussetzungen für die

echte Wahlfeststellung

nicht vorliegen. (Nebenbei: Die un

echte Wahlfeststellung

liegt vor, wenn der Täter ein bestimmtes Strafgesetz verwirklicht, nur die konkrete Handlung nicht feststellbar ist. Bsp: 10 Messerstiche ->

In dubio pro reo

hat immer ein anderer Messerstich zum Tod geführt. Wegen allgemeiner Kausalität bzw. der unechten Wahlfeststellung kann aber auf die Messerstiche insgesamt abgestellt werden.)

WY

Wysiati

8.1.2025, 10:31:16

Genau, so sehe ich das auch. Die Wahlfeststellung wäre ja schon nicht anzuwenden, wenn sich nicht aus verschiedenen Delikten potentiell eine Strafbarkeit ergeben könnte. Aber: Überschreiten der Grenze des

§ 20 StGB

schließt die Strafbarkeit aus § 3

16 II StGB

aus. Unterschreiten der 2,0 Promille (Grenze des § 21 StGB) schließt die Strafbarkeit nach

§ 323a StGB

aus. Die Lösung jedoch schreibt, die Strafbarkeit daraus entfalle gerade weil die Vergleichbarkeit fehlt. Meiner Meinung nach müsste man schreiben, dass die Strafbarkeit aus § 3

16 II StGB

(bei Unterschreiten der Grenze des

§ 20 StGB

) oder

§ 323a StGB

(bei Überschreiten der Grenze des

§ 20 StGB

) wegen der fehlenden Vergleichbarkeit entfällt. Bei Überschreiten der Grenze des

§ 20 StGB

besteht nämlich keine Strafbarkeit aus § 3

16 II StGB

, bei Unterschreiten der Grenze des § 21 StGB keine aus

§ 323a StGB

.

Juraddicted

Juraddicted

23.1.2025, 13:56:02

Wenn die fraglichen Promille-Werte (zB zwischen 0,2 und 3,3) es zulassen würden: könnte man im Tatbestand -

in dubio pro reo

- eine bzgl

316 StGB

Strafbarkeit ablehnen? und müsste man noch auf 3,3 eingehen? Bzgl

323a StGB

und dann

in dubio pro reo

(-)? Oder wäre das fernliegend? Kann es eine Konstellation geben, wo man im Tatbestand wegen

in dubio pro reo

etwas ablehnt und bei der Schuld annimmt? Innerhalb eines Sachverhaltes/Klausur, wo man mehrere Delikte prüft? (das stelle ich mir verwirrend vor) Vielen Dank :)


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