Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das prozessuale Gutachten
Berechnung für Schuldfähigkeit
Berechnung für Schuldfähigkeit
3. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (16.354 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T trinkt bis 1 Uhr morgens und prügelt sich dann mit O. Die Blutprobe, die T um 6 Uhr morgens entnommen wurde, weist eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,9 ‰ auf.
Diesen Fall lösen 69,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Berechnung für Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Ts Alkoholisierung unerheblich für die Frage ist, ob er den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat, ist es für die Prüfung seiner Strafbarkeit irrelevant, welche Alkoholisierung er zum Tatzeitpunkt hatte.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Rückrechnung auf Schuldebene ist ein stündlicher Abbauwert in Höhe von 0,1 ‰ hinzuzurechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Schuldfähigkeit sind die ersten beiden Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen.
Nein!
4. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Schuldunfähigkeit ist zunächst ein Sicherheitszuschlag von 0,2‰ hinzuzurechnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LE221B
3.2.2024, 09:45:25
Ich fände es gut, wenn es hier noch eine Lösung zur konkreten Aufgabe gäbe und die Rechnung nicht nur allgemein erklärt würde.
L.Goldstyn
1.8.2024, 19:04:29
Hallo LE221B, volle Zustimmung. Die Lösung lautet hier 3,1 Promille zum Tatzeitpunkt, sodass von
Schuldunfähigkeitgem.
§ 20 StGBauszugehen ist. Viele Grüße!
SimonRe1995
17.2.2024, 21:47:26
Was genau ist mit Kapitaldelikten gemeint? Beziehen sich die Grenzen von 2,2 und 3,3 Promille also nur auf Tötungsdelikte oder auch andere schwere Straftaten? Wie sieht es aus mit Qualifikationen wie Körperverletzung mit Todesfolge etc.?
GingerCharme
13.3.2024, 20:13:27
Auf die Gefahr hin mich zu irren, sind nicht Kapitaldelikte diejenigen, die in 74 II GVG genannten? Also primär alle Delikte mit Tötungserfolg oder mit Gefahr für eine Vielzahl von Menschen, wie zum Beispiel Herbeiführung von Explosionen mittels Kernenergie?

robse27
10.10.2024, 12:08:54
Moin zusammen, eine kleine Merkhilfe: Kapital hat nichts mit dem
Geldzu tun, sondern kommt vom lateinischen „caput“ und heißt Kopf/Haupt. Der Kopf eines Menschen ist also involviert; m.a.W. der Tod (Kopf (caput) ab). Oder caput kaputt. ;) Das wird auch gut an § 74 II GVG sichtbar, wo jede Nr. ein Delikt mit Todesfolge ist. LG :)