Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das prozessuale Gutachten
Berechnung für Schuldfähigkeit
Berechnung für Schuldfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T trinkt bis 1 Uhr morgens und prügelt sich dann mit O. Die Blutprobe, die T um 6 Uhr morgens entnommen wurde, weist eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,9 ‰ auf.
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Einordnung des Falls
Berechnung für Schuldfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Ts Alkoholisierung unerheblich für die Frage ist, ob er den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat, ist es für die Prüfung seiner Strafbarkeit irrelevant, welche Alkoholisierung er zum Tatzeitpunkt hatte.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Rückrechnung auf Schuldebene ist ein stündlicher Abbauwert in Höhe von 0,1 ‰ hinzuzurechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Schuldfähigkeit sind die ersten beiden Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen.
Nein!
4. Bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Schuldunfähigkeit ist zunächst ein Sicherheitszuschlag von 0,2‰ hinzuzurechnen.
Genau, so ist das!
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