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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bittet seinen Sohn T ausdrücklich und ernsthaft ihn umzubringen. T folgt der Entscheidung des V, die dieser mit freien Willen getätigt hat. Jedoch war nicht der Wunsch des V für T tatsächlich handlungsleitend, sondern T wollte frühzeitig erben.

Einordnung des Falls

Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat seine Tötung i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB verlangt.

Ja!

Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen setzt mehr als ein bloßes Einverständnis voraus, denn der Getötete muss auf den Willen des Täters nachdrücklich eingewirkt haben. Ausdrücklich meint hierbei eine eindeutige und unmissverständliche Ausdrucksweise des Verlangens. Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es auf freier und fehlerfreier Willensbildung beruht; es muss also frei von Täuschung, Zwang, Irrtum oder anderen wesentlichen Willensmängeln sein. V hat hier seine Tötung ausdrücklich und ernstlich gegenüber T verlangt.

2. V hat den T auch zu seiner Tötung "bestimmt" (§ 216 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Bestimmen nach § 216 StGB entspricht dem Bestimmen im Sinne der Anstiftung (§ 26 StGB). Gemeint ist das Hervorrufen des Tatentschlusses. Ein bereits zur Tötung entschlossener Täter (omnimodo facturus) kann nicht mehr zur Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) bestimmt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass T bereits vor dem Wunsch des V zur Tat entschlossen war. T wurde mithin von V zur Tat bestimmt.

3. T wurde durch das Tötungsverlangen zur Tat bestimmt (§ 216 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Durch das Tötungsverlangen wird jemand zur Tat bestimmt, wenn das Verlangen bestimmend ist und es im Täterbewusstsein dominiert. Das Tötungsverlangen muss tatsächlich handlungsleitend sein und andere Motive (Motivbündel) dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen. T handelte aus Habgier und das Tötungsverlangen des V war hier nicht handlungsleitend, sondern spielte nur eine untergeordnete Rolle. Eine Strafbarkeit aus § 216 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht.

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FAL

FalkTG

27.3.2024, 09:25:21

SV: V hat T ausdrücklich und ernsthaft ... Frage 1: Hat V den T ausdrücklich und ernstahft.. Kann man gerne in der Frage darauf aufnehmen als Hinweis.

TUBAT

TubaTheo

5.6.2024, 18:12:10

Das "Bestimmen" wird ja im objektiven Tatbestand geprüft. Hier wurde aber schon in diesem Zuge die Habgier und das

Motivbündel

erwähnt, obwohl dieses Merkmal doch eigentlich in den subjektiven Tatbestand gehört. Wie mache ich das dann in der Klausur? Ich hätte nämlich das "Bestimmen" und damit den objektiven Tatbestand bejaht und dann aber den subjektiven Tatbestand verneint (und eben erst dort die Habgier erwähnt). Wäre das auch so möglich oder muss ich schon beim "Bestimmen" rausfliegen?


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