Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bittet seinen Sohn T ausdrücklich und ernsthaft, ihn umzubringen. T folgt der Entscheidung des V, die dieser mit freien Willen getätigt hat. Jedoch war nicht der Wunsch des V für T tatsächlich handlungsleitend, sondern T wollte frühzeitig erben.
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Einordnung des Falls
Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat seine Tötung i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB ausdrücklich und ernstlich verlangt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat den T auch zu seiner Tötung "bestimmt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T wurde durch das Tötungsverlangen zur Tat bestimmt (§ 216 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
5.6.2024, 18:12:10
Das "Bestimmen" wird ja im objektiven Tatbestand geprüft. Hier wurde aber schon in diesem Zuge die
Habgierund das
Motivbündelerwähnt, obwohl dieses Merkmal doch eigentlich in den subjektiven Tatbestand gehört. Wie mache ich das dann in der Klausur? Ich hätte nämlich das "Bestimmen" und damit den objektiven Tatbestand bejaht und dann aber den subjektiven Tatbestand verneint (und eben erst dort die
Habgiererwähnt). Wäre das auch so möglich oder muss ich schon beim "Bestimmen" rausfliegen?
judith
2.8.2024, 19:38:35
Meiner Einschätzung nach ist dieses Problem im objektiven Tatbestand beim "Bestimmen zur Tötung" anzusprechen. Wie in den Antworten bereits ausgeführt, kann ein bereits zur Tötung entschlossener Täter nicht mehr zur Tötung bestimmt werden. T hatte bereits ein Tötungsverlangen. Er konnte objektiv von V gar nicht mehr zur Tötung bestimmt werden.
Sebastian Schmitt
17.10.2024, 10:25:49
Hallo @[TubaTheo](201157), @[judith ](160833) hat Deine Frage hier schon sehr gut beantwortet. Die Motive des T spielen hier schon iRd objektiven Tatbestands unter dem Merkmal des Bestimmens eine Rolle. Es kommt nämlich darauf an, dass eine kausale Verknüpfung zwischen dem Verlangen des Getöteten und der Tat besteht. Wer zB schon aus einem anderen Grund zur Tötung entschlossen war, kann dazu nicht mehr "bestimmt" werden (statt aller BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed, Stand 1.8.24, § 216 Rn 15). Du bist evtl irritiert, weil wir hier dann tatsächlich das Motiv des Täters im objektiven Tatbestand ansprechen müssen. Anders geht es aber nicht, denn die Motivation des Täters ist wie gesagt eben (auch) Teil der Frage des objektiven "Bestimmens". Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team