Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bittet seinen Sohn T ausdrücklich und ernsthaft ihn umzubringen. T folgt der Entscheidung des V, die dieser mit freien Willen getätigt hat. Jedoch war nicht der Wunsch des V für T tatsächlich handlungsleitend, sondern T wollte frühzeitig erben.
Einordnung des Falls
Motivbündel im Rahmen von § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat seine Tötung i.S.d. § 216 Abs. 1 StGB verlangt.
Ja!
2. V hat den T auch zu seiner Tötung "bestimmt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T wurde durch das Tötungsverlangen zur Tat bestimmt (§ 216 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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FalkTG
27.3.2024, 09:25:21
SV: V hat T ausdrücklich und ernsthaft ... Frage 1: Hat V den T ausdrücklich und ernstahft.. Kann man gerne in der Frage darauf aufnehmen als Hinweis.
TubaTheo
5.6.2024, 18:12:10
Das "Bestimmen" wird ja im objektiven Tatbestand geprüft. Hier wurde aber schon in diesem Zuge die Habgier und das
Motivbündelerwähnt, obwohl dieses Merkmal doch eigentlich in den subjektiven Tatbestand gehört. Wie mache ich das dann in der Klausur? Ich hätte nämlich das "Bestimmen" und damit den objektiven Tatbestand bejaht und dann aber den subjektiven Tatbestand verneint (und eben erst dort die Habgier erwähnt). Wäre das auch so möglich oder muss ich schon beim "Bestimmen" rausfliegen?