Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
§ 28 StGB bei § 216 StGB
§ 28 StGB bei § 216 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss. Die Pistole hat der B dem T besorgt. Er wusste um die Tötung des A, jedoch war ihm das Tötungsverlangen des A völlig egal.
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Einordnung des Falls
§ 28 StGB bei § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den A erschossen hat, hat sich T wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Tötungsverlangen ist nach h.M. in der Literatur ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Tötungsverlangen ist nach der Rechtsprechung ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. B hat sich nach der Rechtsprechung der Beihilfe zur Tötung auf Verlangen (§§ 216 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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