§ 28 StGB bei § 216 StGB

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss. Die Pistole hat der B dem T besorgt. Er wusste um die Tötung des A, jedoch war ihm das Tötungsverlangen des A völlig egal.

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Einordnung des Falls

§ 28 StGB bei § 216 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den A erschossen hat, hat sich T wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) Objektiv muss (a) ein anderer Menschen getötet worden sein, (b) der Getötete muss ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt haben und zudem muss (c) der Getötete den Täter zur Tötung bestimmt haben. (2) Subjektiv ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Vorsatz muss somit auch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen umfassen. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB erfüllt.
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2. Das Tötungsverlangen ist nach h.M. in der Literatur ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die h.M. in der Literatur sieht wegen der Mitleidsmotivation im Tötungsverlangen kein tatbezogenes, sondern ein täterbezogenes, strafmilderndes Merkmal und wendet dementsprechend § 28 Abs. 2 StGB an.

3. Das Tötungsverlangen ist nach der Rechtsprechung ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Rechtsprechung sieht auch die Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) als eigenständigen Tatbestand an. Im Merkmal "bestimmt" liegt ein strafbegründendes Merkmal vor. Folglich wendet die Rechtsprechung § 28 Abs. 1 StGB an.

4. B hat sich nach der Rechtsprechung der Beihilfe zur Tötung auf Verlangen (§§ 216 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Richtig, denn die Rechtsprechung wendet § 28 Abs. 1 StGB an. Auch wenn das täterbezogene Merkmal bei B fehlt, so weiß er um das Tötungsverlangen und wird akzessorisch nach §§ 216 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB bestraft mit der obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB und der Strafmilderung aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB.
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