Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
§ 28 StGB bei § 216 StGB
§ 28 StGB bei § 216 StGB
4. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss. Die Pistole hat der B dem T besorgt. Er wusste um die Tötung des A, jedoch war ihm das Tötungsverlangen des A völlig egal.
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Einordnung des Falls
§ 28 StGB bei § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den A erschossen hat, hat sich T wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Tötungsverlangen ist nach h.M. in der Literatur ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Tötungsverlangen ist nach der Rechtsprechung ein täterbezogenes Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. B hat sich nach der Rechtsprechung der Beihilfe zur Tötung auf Verlangen (§§ 216 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jenn_
22.8.2022, 14:59:21
Wie wäre B denn zu bestrafen, wenn er nicht das Tötungsverlangen des A kannte, sondern einfach nur wusste, dass T den A töten will? Lg :)

Lukas_Mengestu
28.9.2022, 18:44:58
Hallo Jenn_, da der Versuch der Beihilfe straflos ist, kommt in dem von Dir gebildeten Beispiel nach der Rechtsprechung ebenfalls nur eine Beihilfe zur Tötung auf Verlangen in Betracht. Der
Vorsatzzur Förderung eines Totschlags umfasst insoweit auch den
Vorsatzeine Tötung auf Verlangen zu fördern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David
17.4.2023, 17:51:39
Und wie sieht es bzgl. Der Literaturmeinung aus? Hätte man dann §§ 212, 27 I StGB?
juravulpes
21.3.2024, 09:47:42
Sicher, dass hier doppelt gemildert wird? Es läuft nicht nur dem Sinn und Zweck des 28 Abs. 1 StGB zuwider, sondern widerspricht auch jedem Gerechtigkeitsgefühl, wenn der Teilnehmer in den Genuss einer Strafmilderung kommt, weil ihm ein privilegierendes Merkmal fehlt.
Timurso
21.3.2024, 10:09:46
Einfach der Literatur folgen, dann muss man sich diese Fragen, die aus dem Quatsch der Rechtsprechung folgen, nicht stellen :P Ne aber etwas ernsthafter, sonst verbiegt sich die Rechtsprechung ja auch wie sie will (bspw. bei gekreuzten Mordmerkmalen), von daher kann ich mir sehr gut vorstellen, dass auch hier § 28 nicht angewendet würde.
Timurso
21.3.2024, 10:24:39
Ein BGH-Urteil zu dieser Konstellation wäre mir aber nicht bekannt.
juravulpes
21.3.2024, 10:28:49
Im zweiten Examen ist leider selten ein guter Rat, der Literatur zu folgen. Allerdings scheint es ja nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH seine ganz persönliche Vorstellung vom Verhältnis zwischen Mord und Totschlag aufgibt.
Timurso
21.3.2024, 16:05:27
Bei mir wurde im Ref gesagt, dass man in dieser Frage (Verhältnis Mord/Totschlag) ohne große Probleme der Literatur folgen kann. Hängt aber wahrscheinlich auch vom Bundesland ab.
okalinkk
28.2.2025, 10:28:27
@[Timurso](197555) nach der Literatur wäre B hier ja gem 212 I, 27 StGB strafbar oder?
Timurso
28.2.2025, 13:14:52
@[okalinkk](253888) ja genau
Amelie7
12.11.2024, 20:26:35
Wird hier nach der Rechtsprechung denn tatsächlich nach 49 gemildert?
shuckfacex
9.1.2025, 17:32:58
hM und Rspr. sehen in dem Tötungsverlangen beide ein „täterbezogenes“ Merkmal? Wenn es kein Schreibfehler ist, sondern so richtig ist, dann verstehe ich die Unterscheidung der beiden Ansichten nicht ganz… Kann hier jemand Licht ins Dunkle bringen?

Skra8
10.1.2025, 18:51:15
Hi @[shuckfacex](271425), die Terminologie ist hier korrekt gewählt. Der Meinungsunterschied ergibt sich im Kern – wie beim Streit zwischen Mord und Totschlag – daraus, dass die Literatur davon ausgeht, dass es sich bei §
216 StGBum eine privilegierende Qualifikation des Grundtatbestandes des Totschlags gemäß § 212 StGB handelt. Die Rechtsprechung hingegen vertritt die Ansicht, dass Totschlag gemäß § 212 StGB und Tötung auf Verlangen gemäß §
216 StGBeigenständige Delikte sind. Entsprechend sehen sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung im Tötungsverlangen ein täterbezogenes Merkmal, lösen diese Konstellation jedoch bei Beteiligung Dritter unterschiedlich: die Rechtsprechung über § 28 Abs. 1 StGB, die Literatur über § 28 Abs. 2 StGB. Vielleicht macht das die Thematik verständlicher?
shuckfacex
10.1.2025, 19:32:14
Ja, das macht es tatsächlich verständlicher, so dass ich es mir merken kann. Danke @[Skra8](184520) ! Ich denke § 28 StGB und ich werden wohl einfach nie Freunde. :’)

Skra8
11.1.2025, 11:36:46
Hi @[shuckfacex](271425), das ist, ehrlicherweise, kein triviales Thema. Was mir in der Frage enorm geholfen hat, war eine genaue Betrachtung des Wortlauts und Aufbaus von § 28 StGB: Worum geht es in § 28 StGB? Um den Umgang mit besonderen persönlichen Merkmalen bei Beteiligten (MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, StGB § 28 Rn. 1, beck-online). Unterschied zwischen § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB: Während § 28 Abs. 1 StGB die Akzessorietät der Teilnahme an einer
vorsätzlichen,
rechtswidrigen Haupttat im Hinblick auf besondere persönliche Merkmale „lockert“ (= Milderung bei Nichtvorliegen), ordnet § 28 Abs. 2 StGB unter bestimmten Umständen eine
Tatbestandsverschiebungan. (MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl. 2024, StGB § 28 Rn. 1, beck-online) Wortlaut: • § 28 Abs. 1 StGB: „(…), welche die Strafbarkeit (…) begründen (…)“ • § 28 Abs. 2 StGB: „(…) die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (…)“ Worum geht es in dem Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur? Es stellt sich die Frage, ob es sich bei §
216 StGBum eine Qualifikation von § 212 StGB (= Literatur) oder um einen eigenständigen Tatbestand (= Rechtsprechung) handelt. Wenn man den Wortlaut und die Überlegung der § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zusammenführt, wird Folgendes deutlich: • Handelt es sich bei §
216 StGBum eine Qualifikation, „mildern“ die täterbezogenen Merkmale (Hier: Tötungsverlangen) die Straf
drohung(§ 28 Abs. 2 StGB). • Handelt es sich bei §
216 StGBum einen eigenständigen Tatbestand, losgelöst von § 212 StGB, mildert das Tötungsverlangen nicht die Strafe aus § 212 StGB, sondern „begründet“ (§ 28 Abs. 1 StGB) die Strafe. Vielleicht hilft das? Das Kapitel bei Jurafuchs zu diesem Thema ist wirklich herausragend – ein Blick lohnt sich!