Beschränkungen und Abweichungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O bittet den T eindringlich, ihn durch Giftbeibringung sanft zu töten. T folgt der Bitte, die O mit freiem Willen getätigt hat. Allerdings vergiftet T den O nicht wie gewünscht, sondern erdrosselt ihn qualvoll.
Einordnung des Falls
Beschränkungen und Abweichungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat seine Tötung "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. Obwohl T den O nicht wie verlangt durch Giftbeibringung getötet hat, ist der Tatbestand Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) erfüllt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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frausummer
24.1.2022, 10:37:55
iE haben wir für T also eine Strafbarkeit nach §212, ggf. §211?

Lukas_Mengestu
24.1.2022, 12:31:01
Genau :-)

Isabell
11.2.2022, 11:40:13
Hui. Spannende Beweisfragen 🧐
Victor
12.2.2022, 05:48:23
Inwiefern? Denke hier würden in der Realität doch erhebliche Indizien für Mord/Totschlag sprechen: medizinisches Gutachten hinsichtlich Art der Verletzungen, man müsste etwas haben, wie zB einen Brief, dass der O sterben wollte und idR dann auch wie. Dann hat man die abweichende Ausführung. Zudem wäre auch eine Einlassung eindeutig. Andere Aussagen wären vermutlich offensichtlich als Schutzbehauptungen ersichtlich. Denke das wirkt auf den ersten Blick komplizierter als es im Nachhinein ist.

Jonas Neubert
12.9.2023, 17:25:32
Nach dem Bild ist O weiblich und müsste dementsprechend grammatikalische Beachtung finden