Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Beschränkungen und Abweichungen
Beschränkungen und Abweichungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O bittet den T eindringlich, sie durch Giftbeibringung sanft zu töten. T folgt der Bitte, die O mit freiem Willen getätigt hat. Allerdings vergiftet T die O nicht wie gewünscht, sondern erdrosselt sie qualvoll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschränkungen und Abweichungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat ihre Tötung „ausdrücklich und ernstlich verlangt“ (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl T die O nicht wie verlangt durch Giftbeibringung getötet hat, ist der Tatbestand Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
24.1.2022, 10:37:55
iE haben wir für T also eine Strafbarkeit nach §212, ggf. §211?
Lukas_Mengestu
24.1.2022, 12:31:01
Genau :-)
Isabell
11.2.2022, 11:40:13
Hui. Spannende Beweisfragen 🧐
Victor
12.2.2022, 05:48:23
Inwiefern? Denke hier würden in der Realität doch erhebliche Indizien für Mord/Totschlag sprechen: medizinisches Gutachten hinsichtlich Art der Verletzungen, man müsste etwas haben, wie zB einen Brief, dass der O sterben wollte und idR dann auch wie. Dann hat man die abweichende Ausführung. Zudem wäre auch eine Einlassung eindeutig. Andere Aussagen wären vermutlich offensichtlich als Schutzbehauptungen ersichtlich. Denke das wirkt auf den ersten Blick komplizierter als es im Nachhinein ist.
Jonas Neubert
12.9.2023, 17:25:32
Nach dem Bild ist O weiblich und müsste dementsprechend grammatikalische Beachtung finden
Polosupsecond
25.3.2024, 17:06:56
Das ist mir auch aufgefallen und wurde wohl bisher nicht behoben
eichhörnchen II
15.5.2024, 19:58:36
wo genau spricht man das im Gutachten an?
judith
15.5.2024, 23:31:55
Ich würde diese Problematik bei „ausdrückliches und ernstliches Verlangen“ ansprechen Versuch dich am besten an das Schema zu halten: I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen b) Zur Tötung bestimmt c) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen Hier geht es darum, ob das gewählte Mittel der Herbeiführung auch vom Verlangen des Opfers gedeckt ist. O hat von T zwar ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt. Das Verlangen war aber an eine gewisse Bedingung geknüpft (die Herbeiführung des Todes durch Gift). Von dieser Bedingung bzgl. der gewünschten Tötungsweise ist T abgewichen. Die Abweichung (Tötung durch die Zufügung qualvoller Schmerzen) war wesentlich. Folglich war die Handlung des T nicht vom Verlangen der O gedeckt.
mra
4.7.2024, 12:00:31
Wie wäre dann der Fall zu behandeln, wenn beispielsweise der Ehemann das Gift untermischen würde, es jedoch zu niedrig dosiert sein sollte für einen geplanten schnellen Tod und daraufhin eine Alternative (bpsw. das Erdrosseln) wählt, um seine Frau von ungeplanten langen Dahinraffen oder ähnlichem wie extremen unvorhersehbaren Schmerzen, zu erlösen?
Timurso
4.7.2024, 12:48:15
Wäre imo nur dann vom Verlangen umfasst, wenn auch das ausdrücklich gewünscht wird. Kann entweder vor oder nach dem Vergiften geschehen, aber nur, weil der Ehemann zum vermeintlich Besten der Ehefrau handelt, reicht das nicht, um zum 216 zu kommen.