Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G den Dackel des S pfänden.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) vorgehen.
Ja, in der Tat!