Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung

24. November 2024

4,7(12.037 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G den Dackel des S pfänden. S meint, es sei G verboten, den Dackel zu pfänden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO ist statthaft bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Werden hingegen Verfahrensvorschriften im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens missachtet, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) der statthafte Rechtsbehelf. S richtet sich gegen die Pfändung seines Dackels und damit gegen einen Verstoß gegen das Pfändungsverbot (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Das betrifft nicht den titulierten Anspruch des G gegen S auf Zahlung von €10.000, sondern die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO n.F. = § 811c Abs. 1 ZPO a.F (bis 31.12.2021)
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) vorgehen.

Ja, in der Tat!

S richtet sich gegen die Pfändung seines Dackels und damit gegen einen Verstoß gegen das Pfändungsverbot (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Das betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Statthaft ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO).§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO n.F. = § 811c Abs. 1 ZPO a.F (bis 31.12.2021)
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen