+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G den Dackel des S pfänden.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Vollstreckungserinnerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
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in Studium und Referendariat richtig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1 ZPO) . Werden hingegen Verfahrensvorschriften im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens missachtet, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) der statthafte Rechtsbehelf.
S richtet sich gegen die Pfändung seines Dackels - und damit gegen einen Verstoß gegen das Pfändungsverbot (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Das betrifft nicht den titulierten Anspruch des G gegen S auf Zahlung von €10.000, sondern die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO n.F. = § 811c Abs. 1 ZPO a.F (bis 31.12.2021)
2. S kann gegen die Pfändung des Dackels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) vorgehen.
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Ja, in der Tat!
S richtet sich gegen die Pfändung seines Dackels - und damit gegen einen Verstoß gegen das Pfändungsverbot (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO). Das betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Statthaft ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO).§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO n.F. = § 811c Abs. 1 ZPO a.F (bis 31.12.2021)