Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G ein Auto, das sich in der Garage des S befindet, pfänden. D, ein Freund des S, meldet sich und meint, das Auto gehöre ihm.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann gegen die Pfändung des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.

Nein!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1 ZPO). Der Einwand, das Auto gehöre gar nicht S, richtet nicht gegen den titulierten Anspruch. Der titulierte Anspruch besteht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Auto.

2. D kann wegen der Pfändung des Autos eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G erheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die Vollstreckungsabwehrklage nur für den Schuldner der Zwangsvollstreckung statthaft sein kann. S ist der Schuldner der Zwangsvollstreckung. D als Dritter steht außerhalb des Verhältnisses zwischen Vollstreckungsgläubiger und -schuldner und kann daher nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Pfändung des Autos vorgehen.

3. D kann gegen die Pfändung seines Autos mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) vorgehen.

Ja, in der Tat!

Ein Dritter, d.h. jemand, der weder Schuldner noch Gläubiger der Zwangsvollstreckung ist, ist nicht schutzlos, wenn durch die Zwangsvollstreckung in seine Rechte eingegriffen wird. Die ZPO sieht für den Dritten, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung geltend macht, den Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) vor. D macht hier als Dritter sein Eigentum an dem Auto als ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ geltend. Er kann daher Drittwiderspruchsklage gegen G erheben.

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Jonas Neubert

Jonas Neubert

19.1.2024, 18:46:26

Siehe Titel

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 07:00:40

Hallo Jonas Neubert, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns vielleicht mitteilen, ob die Verlinkung immer noch nicht funktioniert und wenn ja: Auf welchem Betriebssystem das der Fall ist? Bei mir (Mac OS) scheint alles noch zu funktioneren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Mi. S.

Mi. S.

16.2.2024, 09:53:24

Bei mir funktioniert sie ebenfalls nicht ( iPad)

PAT

Patrick4219

24.2.2024, 14:29:56

Funktioniert (Android)

LI

Linus

3.4.2024, 13:54:16

Was wären abgesehen vom Eigentum Rechte, die die Veräußerung hindern?

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

4.4.2024, 23:53:19

Hallo Linus, ein Blick in den Kommentar erleichtert die Rechtsfindung. Denkbar sind

beschränkt dingliche Rechte

in bestimmten Konstellationen, die Inhaberschaft an einer Forderung, Zurückbehaltungsrechte wie § 1000 BGB; §§ 369, 371 HGB etc. Entscheidend ist, ob das Recht dem Vermögen des Drittwiderspruchsklägers zusteht. Dies ist beispielsweise bei bloßen schuldrechtlichen Verschaffungsansprüchen nicht der Fall (Verpflichtung zur Übergabe und

Übereignung

nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB).


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