Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G ein Auto, das sich in der Garage des S befindet, pfänden. D, ein Freund des S, meldet sich und meint, das Auto gehöre ihm.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann wegen der Pfändung des Autos eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. D kann gegen die Pfändung seines Autos mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) vorgehen.
Ja, in der Tat!
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