Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
26. Januar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (18.938 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Weil S nicht freiwillig zahlt und kein Geld hat, lässt G ein Auto, das sich in der Garage des S befindet, pfänden. D, ein Freund des S, meldet sich und meint, das Auto gehöre ihm.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit / Abgrenzung zur Drittwiderspruchsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann gegen die Pfändung des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann wegen der Pfändung des Autos eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. D kann gegen die Pfändung seines Autos mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) vorgehen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas Neubert
19.1.2024, 18:46:26
Siehe Titel
Leo Lee
20.1.2024, 07:00:40
Hallo Jonas Neubert, vielen Dank für den Hinweis! Magst du uns vielleicht mitteilen, ob die Verlinkung immer noch nicht funktioniert und wenn ja: Auf welchem Betriebssystem das der Fall ist? Bei mir (Mac OS) scheint alles noch zu funktioneren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Mi. S.
16.2.2024, 09:53:24
Bei mir funktioniert sie ebenfalls nicht ( iPad)
Patrick4219
24.2.2024, 14:29:56
Funktioniert (Android)
Zlatan1328
3.4.2024, 13:54:16
Was wären abgesehen vom Eigentum Rechte, die die Veräußerung hindern?
Christian Quaritsch
4.4.2024, 23:53:19
Hallo Linus, ein Blick in den Kommentar erleichtert die Rechtsfindung. Denkbar sind
beschränkt dingliche Rechtein bestimmten Konstellationen, die Inhaberschaft an einer Forderung,
Zurückbehaltungsrechte wie
§ 1000 BGB; §§ 369, 37
1 HGBetc. Entscheidend ist, ob das Recht dem Vermögen des Dritt
widerspruchsklägers zusteht. Dies ist beispielsweise bei bloßen schuldrechtlichen Verschaffungsansprüchen nicht der Fall (Verpflichtung zur Übergabe und
Übereignungnach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB).