Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB

Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Tochter T des E hegt eine Abneigung gegen dessen neue Ehefrau F. T behauptet daher wider besseres Wissen, dass F eine Affäre mit dem Nachbarn habe. Dadurch wurde E bestimmt, die T testamentarisch als Alleinerbin einzusetzen. T hat keine Geschwister jedoch selbst einen Sohn.

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Einordnung des Falls

Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist T erbunwürdig?

Genau, so ist das!

Bei besonders schweren Verfehlungen des Erben gegen den Erblasser, verlangt das Gerechtigkeitsempfinden den Ausschluss oder die Beschränkung des Erbrechts. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. T hat ihrem Vater wider besseres Wissen die Untreue der F vorgespiegelt und ihn dadurch zu ihrer Einsetzung als Alleinerbin bestimmt. E ist somit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB erbunwürdig.
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2. Kann der Sohn der T die Erbunwürdigkeit der T geltend machen?

Ja, in der Tat!

Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nach dem Wegfall eines anderen, zustattenkommt. Es ist somit bereits die mittelbare erbrechtliche Begünstigung des Anfechtungsberechtigten durch die Erbunwürdigkeitserklärung ausreichend. Der Sohn der T ist mittelbarer Begünstigter. Er kann daher die Erbunwürdigkeit geltend machen.

3. Liegt auch der Anfechtungsgrund des § 2078 Abs. 2 BGB vor?

Ja!

Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB sind letztwillige Verfügungen anfechtbar, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von irrigen Annahmen im Hinblick auf gegenwärtige, vergangene oder zukünftige Umstände ausging. E ging bei der Testamentserrichtung von der irrigen Annahme aus, dass F eine Affäre mit dem Nachbarn hat, sodass der Anfechtungsgrund des § 2078 Abs. 2 BGB gegeben ist.

4. Kann der Sohn der T das Testament wegen des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2080 Abs. 1 BGB ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommt. Dem Sohn der T kommt die Aufhebung des Testaments erst nach dem Wegfall der T zustatten. Er ist daher nicht unmittelbar begünstigt und ist somit nicht nach § 2080 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ASA

asanzseg

24.10.2023, 15:07:24

Wer kann den nun anfechten ? Das wäre doch die Ehefrau des E weil sie gesetzliche Erbin ist und im Falle der Anfechtung des Testaments zusammen mit den Kindern erben würde, nicht wahr ?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.10.2023, 13:41:27

Hallo asanzseg, danke für deine Frage. Zunächst kann der Sohn der T anfechten, da er als Nachkommen mittelbar begünstigter ist. Die Ehefrau wäre unmittelbar begünstigte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

9.8.2024, 17:01:34

Hallo asanzseg, wie von Dir schon angedeutet ist aus meiner Sicht die Ehefrau F sowohl gem. § 2341 BGB als auch gem. § 2080 BGB anfechtungsberechtigt, da ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (diesen Fall erfasst sowohl § 2080 BGB als auch § 2341 BGB). Damit könnte sie entweder gem. § 2341 BGB Anfechtungsklage erheben oder (für sie besser, da es keiner Klage bedarf) gem. § 2081 BGB eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Das Kind der T hingegen hat hingegen nur die Möglichkeit der Anfechtungsklage gem. § 24

31 BGB

. Viele Grüße!

L.G

L.Goldstyn

9.8.2024, 17:51:15

Noch eine Ergänzung: Die Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB (gerichtet auf Erklärung der Erbunwürdigkeit) hat für F jedoch einen entscheidenden Vorteil: Bei einer Anfechtung gem. §§ 2080 ff. BGB hat die Anfechtung (grundsätzlich) eine sog. Kassationswirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB, sodass das Testament nichtig ist und Rechtsfolge die gesetzliche Erbfolge ist, wonach T als Tochter die Hälfte des Nachlasses von E erhält. Bei Erfolg der Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB erhält T hingegen nicht nur kein Erbe, sondern hat gem. §§ 2345 Abs. 2 iVm Abs. 1 BGB auch keinen Pflichtteilsanspruch. Für F ist die Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB damit deutlich vorteilhafter.


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