Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Ausschluss von der Erbfolge
Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB
Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Tochter T des E hegt eine Abneigung gegen dessen neue Ehefrau F. T behauptet daher wider besseres Wissen, dass F eine Affäre mit dem Nachbarn habe. Dadurch wurde E bestimmt, die T testamentarisch als Alleinerbin einzusetzen. T hat keine Geschwister jedoch selbst einen Sohn.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erbunwürdigkeit – Täuschung § 2339 Nr. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist T erbunwürdig?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann der Sohn der T die Erbunwürdigkeit der T geltend machen?
Ja, in der Tat!
3. Liegt auch der Anfechtungsgrund des § 2078 Abs. 2 BGB vor?
Ja!
4. Kann der Sohn der T das Testament wegen des Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
24.10.2023, 15:07:24
Wer kann den nun anfechten ? Das wäre doch die Ehefrau des E weil sie gesetzliche Erbin ist und im Falle der Anfechtung des
Testaments zusammen mit den Kindern erben würde, nicht wahr ?
Nora Mommsen
25.10.2023, 13:41:27
Hallo asanzseg, danke für deine Frage. Zunächst kann der Sohn der T anfechten, da er als Nachkommen mittelbar begünstigter ist. Die Ehefrau wäre unmittelbar begünstigte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
L.Goldstyn
9.8.2024, 17:01:34
Hallo asanzseg, wie von Dir schon angedeutet ist aus meiner Sicht die Ehefrau F sowohl gem. § 2341 BGB als auch gem. § 2080 BGB anfechtungsberechtigt, da ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (diesen Fall erfasst sowohl § 2080 BGB als auch § 2341 BGB). Damit könnte sie entweder gem. § 2341 BGB Anfechtungsklage erheben oder (für sie besser, da es keiner Klage bedarf) gem. § 2081 BGB eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Das Kind der T hingegen hat hingegen nur die Möglichkeit der Anfechtungsklage gem. § 24
31 BGB. Viele Grüße!
L.Goldstyn
9.8.2024, 17:51:15
Noch eine Ergänzung: Die Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB (gerichtet auf Erklärung der Erbunwürdigkeit) hat für F jedoch einen entscheidenden Vorteil: Bei einer Anfechtung gem. §§ 2080 ff. BGB hat die Anfechtung (grundsätzlich) eine sog. Kassationswirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB, sodass das
Testamentnichtig ist und Rechtsfolge die gesetzliche Erbfolge ist, wonach T als Tochter die Hälfte des Nachlasses von E erhält. Bei Erfolg der Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB erhält T hingegen nicht nur kein Erbe, sondern hat gem. §§ 2345 Abs. 2 iVm Abs. 1 BGB auch keinen Pflichtteilsanspruch. Für F ist die Anfechtungsklage gem. § 2341 BGB damit deutlich vorteilhafter.