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Vormerkungserwerb nach nachträglicher Insolvenz des Veräußerers

einfach
schwer
9. Juli 2026
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.

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