§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung


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Klassisches Klausurproblem

T befüllt den Scheibenwischwassertank des Pkw der O mit schwarzer Farbe. Als O beim Durchfahren einer Kurve den Scheibenwischer betätigt, nimmt ihr die Farbe die Sicht. Trotz eingeleiteter Notbremsung fährt O auf den Gehweg und erfasst Passant P1 tödlich. Passantin P2 rettet sich mit einem Hechtsprung. T wollte sich in erster Linie mit O einen Spaß erlauben. Die Möglichkeit eines schweren Unfalls hat er hingenommen.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Ja!

§ 315b StGB soll verkehrsfremde Eingriffe unterbinden, die von außen her die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie diesen in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährden. Innerhalb des Verkehrs vorgenommene Eingriffe werden nur ausnahmsweise einbezogen (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs für verkehrsfremde Zwecke). § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), (2) der für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.

2. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind. Die h.M. versteht unter Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB) jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung). T hat die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Pkw der O gemindert.

3. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

"Zwischenerfolg" des § 315b StGB ist die (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese ist eingetreten, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Durch die jederzeitige Möglichkeit des unerwarteten Sichtverlusts bei der Benutzung des Fahrzeugs der O hat T die allgemeine Verkehrsgefahr gesteigert.

4. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des P1 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB), der tödlich von dem Pkw der O erfasst wurde.

Ja!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Bei P1 ist sogar der Tod eingetreten. Damit ist es als notwendiges Durchgangsstadium zwischenzeitlich zu einer konkreten Gefahr für dessen Leben gekommen.

5. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" der P2 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Zwar ist es nicht zu einer Kollision mit P2 gekommen. Dies lag jedoch nur daran, dass diese sich mit einem Hechtsprung retten konnte. Es bestand damit auch eine konkrete Gefahr (zumindest) für die körperliche Unversehrtheit der P2.

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