Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
16. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T befüllt den Scheibenwischwassertank des Pkw der O mit schwarzer Farbe. Als O beim Durchfahren einer Kurve den Scheibenwischer betätigt, nimmt ihr die Farbe die Sicht. Trotz eingeleiteter Notbremsung fährt O auf den Gehweg und erfasst Passant P1 tödlich. Passantin P2 rettet sich mit einem Hechtsprung. T wollte sich in erster Linie mit O einen Spaß erlauben. Die Möglichkeit eines schweren Unfalls hat er hingenommen.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des P1 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB), der tödlich von dem Pkw der O erfasst wurde.
Ja!
5. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" der P2 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
24.2.2025, 15:05:53
Kommt es auf P2 überhaupt noch an, dadurch, dass P1 sogar zu Tode gekommen ist und damit nicht nur ein Gefährdung von Leib und Leben von P2 vorliegt, sondern das Leben von P1 tatsächlich verletzt wurde? Oder wird hier aus didaktischen Gründen auf P2 eingegangen, um zu verdeutlichen, wann ein Beinahe-Unfall vorliegt? Falls ja könnte man meinen Hinwies ja in der Vertiefung aufnehmen.