§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T befüllt den Scheibenwischwassertank des Pkw der O mit schwarzer Farbe. Als O beim Durchfahren einer Kurve den Scheibenwischer betätigt, nimmt ihr die Farbe die Sicht. Trotz eingeleiteter Notbremsung fährt O auf den Gehweg und erfasst Passant P1 tödlich. Passantin P2 rettet sich mit einem Hechtsprung. T wollte sich in erster Linie mit O einen Spaß erlauben. Die Möglichkeit eines schweren Unfalls hat er hingenommen.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – mit konkreter Gefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt einen verkehrsfremden Eingriff voraus (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
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Ja!
2. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
3. Indem T den Scheibenwischertank mit schwarzer Farbe befüllt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
4. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des P1 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB), der tödlich von dem Pkw der O erfasst wurde.
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Ja!
5. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" der P2 (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
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An
28.11.2023, 17:18:44
Nach dem Thread von Aufg. 1 hattet ihr den Text, was alles vom Fahrzeugbegriff umfasst ist insbesondere bzgl. Inlineskates angepasst. Ggf. ist es sinnvoll das auch bei dieser Aufg. zu tun.