+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.
Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T einen Eimer Altöl auf der Straße entleerte, hat er "ein Hindernis bereitet" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) und damit einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.
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Ja!
Ein Bereiten von Hindernissen ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden (z.B. Spannen von Drähten oder das Errichten von Straßensperren). Bei dem Hindernis muss es sich nach h.M. nicht um einen festen, massiven Körper handeln.
Daher genügt für ein Hindernisbereiten auch die verkehrsgefährdende Einwirkung durch Schmierstoffe wie Altöl.
2. Indem T einen Eimer Altöl auf der Straße entleerte, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
"Zwischenerfolg" des § 315b StGB ist die (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese ist eingetreten, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt.
Die durch das Altöl bewirkte Rutschgefahr hat anderen Verkehrsteilnehmern eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich gemacht.
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei.
Da es nur noch vom Zufall abhing, ob O mit der Hauswand kollidierte, ist der von § 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB vorausgesetzte Gefahrerfolg eingetreten.