Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T einen Eimer Altöl auf der Straße entleerte, hat er "ein Hindernis bereitet" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) und damit einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T einen Eimer Altöl auf der Straße entleerte, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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