Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hebt den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht. Zu einer kritischen Situation für andere Verkehrsteilnehmer kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den Deckel heraushob und in den Schacht warf, hat er "eine Anlage beseitigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Gullydeckel in den Schacht warf, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Es bestand eine "konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315b Abs. 1 StGB ist straflos.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lucylawless
9.2.2021, 09:58:06
Aber in Abs. 2 wird doch der Versuch unter Strafe gestellt?!
Speetzchen
9.2.2021, 10:33:51
Genau, das steht auch in der letzten Antwort :)