Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T hebt den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht. Zu einer kritischen Situation für andere Verkehrsteilnehmer kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den Deckel heraushob und in den Schacht warf, hat er "eine Anlage beseitigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und damit einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.

Ja, in der Tat!

Anlagen sind alle dem Straßenverkehr dienenden Einrichtungen, wie Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör. Ein Tatobjekt ist beseitigt, wenn es an einen Ort gebracht wird, an dem es die ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllt. Der Gullydeckel ermöglicht die gefahrlose Überquerung von Kanalschächten und ist daher eine dem Straßenverkehr dienende Einrichtung. Diese hat T von seinem bestimmungsgemäßen Ort entfernt.
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2. Indem T den Gullydeckel in den Schacht warf, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

"Zwischenerfolg" des § 315b StGB ist die (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese ist eingetreten, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Die Öffnung des am Fahrbahnrand befindlichen Kanalschachts steigert die normale Verkehrsgefahr erheblich.

3. Es bestand eine "konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Da zu keinem Zeitpunkt ein Unfall drohte, hat sich die bewirkte abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zu einer konkreten Gefahr für die genannten Tatobjekte verdichtet.

4. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315b Abs. 1 StGB ist straflos.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 315b Abs. 1 StGB). § 315b Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Versuch strafbar ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lucylawless

lucylawless

9.2.2021, 09:58:06

Aber in Abs. 2 wird doch der Versuch unter Strafe gestellt?!

Speetzchen

Speetzchen

9.2.2021, 10:33:51

Genau, das steht auch in der letzten Antwort :)


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