Durchsuchung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei verdächtigt T, einen wertvollen Ring gestohlen zu haben. Sie betritt die Wohnung des T gegen dessen Willen und öffnet Schränke, Tische und Kommoden, mit dem Ziel, den Ring oder Hinweise darauf ausfindig zu machen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Durchsuchung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Betreten der Wohnung und das Öffnen von Schränken, Tischen und Kommoden stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.
Genau, so ist das!
3. Aus Sicht des Grundgesetzes werden alle Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG gleich behandelt und den gleichen Voraussetzungen unterworfen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es liegt eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
24.3.2022, 07:55:50
Kann man hier einfach auf die Vorschriften der StPO verweisen oder sollte man zumindest einen kurzen Satz darüber verlieren, dass keine Zweifel daran bestehen, dass diese Vorschriften selbst verfassungsgemäß sind? Andernfalls könnte der Gesetzgeber ja selbst das Schutzniveau des Grundrechts aus Art. 13 I GG bestimmen.
Lukas_Mengestu
25.3.2022, 18:32:42
Hallo QuiGonTim, das Gesetz, welches ein Freiheitsgrundrecht einschränkt, muss in der Tat selbst verfassungsgemäß sein (sog. Schranken-Schranke). In einer Klausur musst Du hierauf aber regelmäßig nur dann auf die (formelle & materielle) Verfassungsmäßigkeit eingehen, wenn Du hierfür Anhaltspunkte im Sachverhalt hast (zB bei neuen Gesetzen). Denn im übrigen fehlen Dir häufig Informationen, um dies überhaupt beurteilen zu können (inbs. im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit). Deine "Prüfung" würde sich dann auf die bloße Feststellung beschränken, dass es sich hier um ein verfassungsmäßiges Gesetz handelt. Dies ist nicht falsch, bietet aber auch keinen wirklichen Mehrwert. Teilweise wird dies auch im Bearbeitervermerk klargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team