+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei verdächtigt T, einen wertvollen Ring gestohlen zu haben. Sie betritt die Wohnung des T gegen dessen Willen und öffnet Schränke, Tische und Kommoden, mit dem Ziel, den Ring oder Hinweise darauf ausfindig zu machen.

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Einordnung des Falls

Durchsuchung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja!

Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Ts privates Leben und Wirken findet in den Räumen seiner Wohnung statt. Die Wohnung ist auch nicht allgemein zugänglich, da T sie nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen, die von ihm einen Schlüssel erhalten haben, eintreten dürfen. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet. Auch ist T als eine in der Wohnung lebende Person unmittelbarer Besitzer, sodass auch der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.
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2. Das Betreten der Wohnung und das Öffnen von Schränken, Tischen und Kommoden stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG gegeben bei jedem körperlichen oder sich technischer Hilfsmittel bedienenden unkörperlichen Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das Betreten der Wohnung des T und das Öffnen von Schränken, Tischen und Kommoden durch die Polizei greift danach in Art. 13 Abs. 1 GG ein.

3. Aus Sicht des Grundgesetzes werden alle Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG gleich behandelt und den gleichen Voraussetzungen unterworfen.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundrechtseingriffe unterscheiden sich regelmäßig durch ihre Intensität und unterliegen entsprechend unterschiedlichen Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Grundsätzlich gilt: je schwerer der Eingriff, desto schwerer die Rechtfertigung. Bei Art. 13 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgeber darüber hinaus typische Gefährdungslagen für das besonders wichtige Schutzgut Wohnung erkannt und sie speziellen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen (Art. 13 Abs. 2-7 GG).

4. Es liegt eine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) vor.

Ja!

Eine Durchsuchung ist ein qualifizierter Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will. Die Polizei betritt die Wohnung des T mit dem Ziel, den Ring oder Hinweise darauf ausfindig zu machen. Eine Durchsuchung ist gegeben. Sie ist an den erhöhten Rechtfertigungsanforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG zu messen.Für die Rechtfertigung kommt es darauf an, dass die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO erfüllt sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

24.3.2022, 07:55:50

Kann man hier einfach auf die Vorschriften der StPO verweisen oder sollte man zumindest einen kurzen Satz darüber verlieren, dass keine Zweifel daran bestehen, dass diese Vorschriften selbst verfassungsgemäß sind? Andernfalls könnte der Gesetzgeber ja selbst das Schutzniveau des Grundrechts aus Art. 13 I GG bestimmen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2022, 18:32:42

Hallo QuiGonTim, das Gesetz, welches ein Freiheitsgrundrecht einschränkt, muss in der Tat selbst verfassungsgemäß sein (sog. Schranken-Schranke). In einer Klausur musst Du hierauf aber regelmäßig nur dann auf die (formelle & materielle) Verfassungsmäßigkeit eingehen, wenn Du hierfür Anhaltspunkte im Sachverhalt hast (zB bei neuen Gesetzen). Denn im übrigen fehlen Dir häufig Informationen, um dies überhaupt beurteilen zu können (inbs. im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit). Deine "Prüfung" würde sich dann auf die bloße Feststellung beschränken, dass es sich hier um ein verfassungsmäßiges Gesetz handelt. Dies ist nicht falsch, bietet aber auch keinen wirklichen Mehrwert. Teilweise wird dies auch im Bearbeitervermerk klargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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