Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)
Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N ist Arbeitnehmer in der Schneiderei der S. S hat in ihrem Lager Stoffreste und weist N an, daraus ein Kleid herzustellen. N führt die Anweisung aus, denkt sich aber insgeheim, dass er selbst Eigentümer werden möchte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Kleid ist eine neue bewegliche Sache.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kleid wurde auch durch Verarbeitung hergestellt.
Ja, in der Tat!
3. Derjenige, der die Sache faktisch verarbeitet, ist immer auch der Hersteller iSd § 950 Abs. 1 BGB.
Nein!
4. Hat N Eigentum an dem Kleid erworben (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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