+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N ist Arbeitnehmer in der Schneiderei der S. S hat in ihrem Lager Stoffreste und weist N an, daraus ein Kleid herzustellen. N führt die Anweisung aus, denkt sich aber insgeheim, dass er selbst Eigentümer werden möchte.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Kleid ist eine neue bewegliche Sache.
Genau, so ist das!
Wann eine neue Sache geschaffen wurde, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigten sind. Relevante Indizien sind, dass die Sache einen neuen wirtschaftlichen Zweck hat und dass die Sache im allgemeinen Sprachgebrauch einen neuen Namen hat.Die Stoffreste hatten grundsätzlich nur den Zweck zu Kleidungsstücken weiterverarbeitet zu werden. Das Kleid dient hingegen dazu, getragen zu werden. Auch der Umstand, dass nun im allgemeinen Sprachgebrauch ein Kleid und nicht mehr Stoffreste vorliegen, spricht dafür, dass eine neue bewegliche Sache geschaffen wurde.
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2. Das Kleid wurde auch durch Verarbeitung hergestellt.
Ja, in der Tat!
Die Verarbeitung bzw. Umbildung ist ein von einem natürlichen Willen getragenes Verhalten, bei dem auf den Ausgangsstoff eingewirkt und diesem dadurch neue Eigenschaften verliehen werden.Durch das bewusste Nähen wurde aus den Stoffresten ein Kleid geschneidert. Eine Verarbeitung liegt damit vor.
3. Derjenige, der die Sache faktisch verarbeitet, ist immer auch der Hersteller iSd § 950 Abs. 1 BGB.
Nein!
Es ist nicht zwingend, dass der Verarbeiter und der Hersteller identisch sind. Wie der Hersteller zu bestimmen ist, ist allerdings umstritten. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Herstellereigenschaft frei geregelt werden kann. Die herrschende Meinung stellt hingegen vorrangig auf die Verkehrsauffassung ab. Dabei soll derjenige Hersteller sein, in dessen Name und wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird, also in der Regel der Geschäftsherr.Würde der Begriff des Herstellers rein faktisch bestimmt, so würden stets Mitarbeiter anstelle ihrer Arbeitgeber Alleineigentum erwerben. Ein Wirtschaften in einer arbeitsteiligen Gesellschaft wäre so nicht möglich.
4. Hat N Eigentum an dem Kleid erworben (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Hersteller erwirbt nach § 950 Abs. 1 BGB das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Hersteller ist dabei nach der h.M. derjenige, in dessen Name und wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird.Vorliegend wurde das Kleid auf Anweisung der S für ihre Schneiderei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hergestellt. Die Herstellung erfolgt also sowohl in ihrem Namen und in ihrem wirtschaftlichen Interesse. Der (geheime) entgegenstehende Wille des N ist unbeachtlich.
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