Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
4. April 2025
22 Kommentare
4,8 ★ (27.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt Schneider S damit, ihr einen Superheldinnenanzug (Wert: € 250) zu schneidern und gibt ihm dafür spezielle superelastische Stoffreste (Wert: € 10), die in Bs Eigentum stehen. Nach Herstellung des Anzugs wird B insolvent. S hofft auf das Eigentum an dem Anzug.
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Einordnung des Falls
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat die Stoffreste zu einer neuen Sache verarbeitet (§ 950 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Verarbeitungswert des Anzugs erheblich geringer als der Wert der Stoffreste (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein!
3. Die Person, die die Verarbeitung durchführt, ist immer Hersteller i.S.v. § 950 BGB und damit neuer Eigentümer der hergestellten Sache.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Beim Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 BGB) ist streitig, wer Hersteller der Sache ist.
Ja, in der Tat!
5. Handelt es sich beim Auftrag zur Herstellung des Superheldinnenanzugs um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja!
6. Ist S als Werkunternehmer nach der h.M. Hersteller und damit neuer Eigentümer des Anzugs?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
12.12.2022, 13:09:32
Hallo, warum liegt kein Werkvertrag vor? Beim Werkvertrag wäre jedenfalls keine teleologische redunktion notwendig, oder? Weil nach 631 keine Eigentumsübertragung geschuldet ist.
cjackson94
23.12.2022, 08:17:15
Aber hier geht es ja gerade um das Eigentum einer Sache. Beim Werkvertrag ist ja lediglich der Erfolg geschuldet (Wand wird in einer anderen Farbe gestrichen) und beim
Werklieferungsvertragwird eigentlich auch ein Erfolg geschuldet - der ist aber jedoch in Form einer neu hergestellten Sache hier nötig, die dann verkauft wird. Deswegen ist der
Werklieferungsvertrageigentlich eine Mischung aus einem Werkvertrag und Kaufvertrag. Weil die Sache eben vorher hergestellt wird und nicht „von der Stange verkauft“ wird. Ich hoffe ich werde korrigiert, wenn ich ganz daneben liege. 😬😅
Fabian
4.7.2023, 11:14:19
650 I ist lex specialis zu §631, sodass ein Werrklieferungsvertrag nach §650 I allein deshalb vorliegt, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen
corpus delicti
24.8.2023, 14:58:26
Ich verstehe ehrlich gesagt, auch nicht, warum ein
werklieferungsvertragvorliegt. Eine Lieferung liegt gerade nicht vor. Zudem wird der Stoff gehörig der B durch S verarbeitet. Was ist vorliegend die Argumentation zu diesem Ergebnis?
IsiRider
2.9.2023, 16:24:51
Die Lieferung hatte ich bisher auch anders verstanden bzw. konnte ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wo ist mein Denkfehler?
Prokurist
24.11.2023, 18:53:00
Ich würde mich hier auch über eine Erklärung des Jurafuchs-Teams freuen. Liest man z.B. im MüKo nach, müsste man hier wohl eher einen Werkvertrag annehmen. MüKoBGB/Busche BGB § 650 Rn. 7-9: Stellt der Besteller allerdings den vom Unternehmer zu bearbeitenden Stoff zur Verfügung, so kann es an dem weiteren Erfordernis der Lieferung einer erst noch herzustellenden Sache fehlen, wenn der Unternehmer durch die Bearbeitung nicht selbst Eigentum an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoff erwirbt. Maßgebend ist insoweit, ob die Bearbeitung zu einem Eigentumserwerb des Unternehmers iSv § 950 führt. Ist das nicht der Fall, weil der Besteller als „Hersteller“ iSv § 950 anzusehen ist (→ 8. Aufl. 2020, § 950 Rn. 21), kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung.

CR7
18.1.2024, 15:43:28
Liebes Team, ich wäre hier auch dankbar für eine zeitnahe Klärung. Ich sehe erstmal auch einen Werkvertrag

kaan00
19.2.2024, 09:49:52
Eine Erklärung zur Abgrenzung findet sich im anderen Thread👍
hannabuma
7.2.2024, 23:11:17
Wie argumentiert man hier im Rahmen der Abgrenzung von
Werkvertrag und Werklieferungsvertrag? Kann man problemlos bei Herstellung beweglicher Sachen einen
Werklieferungsvertragannehmen, auch wenn im Sachverhalt nicht explizit die Rede von einer Lieferung ist?
Timurso
8.2.2024, 11:02:52
Soweit ich mich erinnere, wird § 950 I BGB entgegen seinem Wortlaut so ausgelegt, dass lediglich die Herstellung beweglicher Sachen der relevante Erfolg ist, nicht auch die Lieferung.
Timurso
8.2.2024, 11:04:10
meine ich natürlich. Im anderen Thread zu diesem Fall scheint es aber auch andere Meinungen zu geben.

Nora Mommsen
11.2.2024, 12:37:15
Hallo hannabuma, danke für deine Frage. Die Abgrenzung ist in der Tat mitunter schwierig und erfolgt nach dem Schwerpunkt des Vertrags: Liegt der Schwerpunkt auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und B
esitz, liegt ein Kauf- oder
Werklieferungsvertragvor. Liegt der Schwerpunkt aber auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks ist ein Werkvertrag anzunehmen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt, denn ein
Werklieferungsvertragkann in beiden Fällen vorliegen. Ein entscheidender Faktor für die Schwerpunktsetzung des Vertrages ist die Kostenverteilung. So hat das OLG Köln entschieden, dass auch bei maßgefertigten Türen, die eingebaut werden sollten ein
Werklieferungsvertragvorlag. Im konkreten Fall machten die Montagekosten nicht mehr als 5 % der Gesamtrechnung aus. Beispielhaft dazu das Urteil des OLG Köln: OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
11.2.2024, 16:46:17
Sehr hilfreich, Danke Nora!

LS2024
2.6.2024, 13:50:09
Geht das nur mir so, oder würdet auch ihr den Vertrag nach der von Nora gegebenen Definition als Werkvertrag einordnen?
L.Goldstyn
30.8.2024, 18:01:57
Zur Abgrenzung hilft mir immer ein sehr grober (und sicher auch nicht immer richtiger) gedanklicher Ansatz: Werkverträge sind die Ausnahme, Werklieferungsverträge die Regel! Fast jeder Vertrag, den man ohne großes Nachdenken sofort als Werkvertrag ansehen werden (z.B.: U soll B einen Schrank bauen) sind Werklieferungsverträge. Nur, wenn es um eine Reparatur eines Gegenstandes geht, liegt ein Werkvertrag vor. Wie gesagt: Nicht sehr elegant und sicher nicht immer richtig, aber für mich dennoch hilfreich.
okalinkk
23.2.2025, 12:23:07
warum beträgt der Verarbeitungswert hier 240 Euro?
benjaminmeister
23.2.2025, 12:29:55
Weil der Wert des hergestellten Anzugs (250 €) minus des Wertes aller Ausgangsstoffe (10 €) insgesamt 240 € ergibt. Die Differenz zwischen Wert der neuen Sache nach Verarbeitung und dem Stoffwert vor Verarbeitung ist der Verarbeitungswert.
okalinkk
23.2.2025, 12:44:13
Danke @[benjaminmeister](216712) Ich hatte die Aufgabe dahingehend missverstanden, dass ein Anzug im Wert von 250 Euro geliefert wird und dann die Stoffreste ihv 10 Euro dazu kommen.
okalinkk
23.2.2025, 13:24:32
weiß jemand zufällig, welche Meinung der BGH vertritt?
okalinkk
23.2.2025, 13:34:04
im Grüneberg 950 Rn 8 steht, dass der BGH vertritt, dass beim
Werklieferungsvertragstets der Unternehmer Hersteller ist. Demzufolge sollte die hier im Fall geschilderte Ansicht lieber nicht als „hM“, sondern hL gekennzeichnet. Hingegen wird nur beim Werkvertrag differenziert, ob es sich um eine Sache des Bestellers oder des Unternehmers handelt - je nachdem ist dann Besteller (erster Fall) oder Unternehmer (zweiter Fall) Hersteller wegen der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos