Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)

Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)

4. April 2025

22 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B beauftragt Schneider S damit, ihr einen Superheldinnenanzug (Wert: € 250) zu schneidern und gibt ihm dafür spezielle superelastische Stoffreste (Wert: € 10), die in Bs Eigentum stehen. Nach Herstellung des Anzugs wird B insolvent. S hofft auf das Eigentum an dem Anzug.

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Einordnung des Falls

Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat die Stoffreste zu einer neuen Sache verarbeitet (§ 950 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Wann eine neue Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigten sind. Relevante Indizien sind, dass die Sache einen neuen wirtschaftlichen Zweck hat und dass die Sache im allgemeinen Sprachgebrauch einen neuen Namen hat.Vorliegend wurde aus Stoffresten ein Anzug geschneidert. Der Anzug dient dabei dazu, getragen zu werden und ist bereits terminologisch eine andere Sache als die Stoffreste.
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2. Ist der Verarbeitungswert des Anzugs erheblich geringer als der Wert der Stoffreste (§ 950 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Der Verarbeitungswert berechnet sich aus dem Wert der neuen Sache abzüglich der Summe des Werts aller Rohstoffe. Damit ein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB stattfindet, darf dieser Verarbeitungswert nicht erheblich geringer sein, als die Summe des Werts aller Rohstoffe. Erheblicher geringer ist der Verarbeitungswert, sobald dieser lediglich 60 % des Stoffwerts beträgt.Der Verarbeitungswert beträgt €240. Er liegt damit erheblich über dem Stoffwert i.H.v. €10.

3. Die Person, die die Verarbeitung durchführt, ist immer Hersteller i.S.v. § 950 BGB und damit neuer Eigentümer der hergestellten Sache.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus dem Wortlaut der Norm folgt lediglich, dass der Hersteller neuer Eigentümer der verarbeiteten Sache wird. Dies setzt nicht voraus, dass er die Sache auch selbst verarbeitet hat. Auch in der Gesetzesbegründung wurde klargestellt, dass auch derjenige, der eine Sache herstellen lässt, Hersteller iSv § 950 BGB sein kann. Wie der Hersteller zu bestimmen ist, ist umstritten. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Herstellereigenschaft frei von den beteiligten Parteien geregelt werden kann. Die h.M. stellt bei der Ermittlung des Herstellers hingegen vorrangig auf die Verkehrsauffassung ab. Dabei soll derjenige Hersteller sein, in dessen Name und wirtschaftlichem Interesse die Sache hergestellt wird, also in der Regel der Geschäftsherr.

4. Beim Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 BGB) ist streitig, wer Hersteller der Sache ist.

Ja, in der Tat!

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 finden auf einen Vertrag, der die Herstellung oder Lieferung neuer beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (=Werklieferungsvertrag), die Vorschriften des Kaufrechts entsprechende Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre der Werkunternehmer verpflichtet, dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen (§§ 650 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 BGB). Dies wäre aber nur möglich, wenn der Werkunternehmer auch Eigentümer der Sache ist. Vor diesem Hintergrund wird nun teilweise vertreten, dass - entgegen der früheren Gesetzeslage - der Werkunternehmer als Hersteller anzusehen sei und nach § 950 BGB Eigentümer der verarbeiteten Sache werde.

5. Handelt es sich beim Auftrag zur Herstellung des Superheldinnenanzugs um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Ja!

Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, ist ein Werkliefervertrag, auf den das Kaufrecht entsprechend anzuwenden ist (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB).B und S haben vereinbart, dass S der B einen Anzug schneidert. S soll somit eine neue bewegliche Sache herstellen.

6. Ist S als Werkunternehmer nach der h.M. Hersteller und damit neuer Eigentümer des Anzugs?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die h.M. sieht weiterhin den Besteller als Hersteller an. Hierzu nimmt sie eine teleologische Reduktion des Verweises in § 650 Abs. 1 S. 1 BGB in den Fällen vor, in denen der Besteller sämtliche Ausgangsstoffe zur Verfügung stellt. Der Werkunternehmer schulde hier lediglich die Besitzverschaffung, nicht aber die Eigentumsübertragung. Denn das Eigentum habe der Besteller bereits kraft Gesetzes erlangt (§ 950 BGB). Begründet wird dies damit, dass der Besteller in diesem Fall das wirtschaftliche Risiko für die Verarbeitung der Ausgangsstoffe trage und er damit nach den allgemeinen Regeln als Hersteller anzusehen sei.Hier stellt B alle Rohstoffe zur Verfügung. Sie trägt damit das wirtschaftliche Risiko, dass die Verarbeitung gelingt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

12.12.2022, 13:09:32

Hallo, warum liegt kein Werkvertrag vor? Beim Werkvertrag wäre jedenfalls keine teleologische redunktion notwendig, oder? Weil nach 631 keine Eigentumsübertragung geschuldet ist.

cjackson94

cjackson94

23.12.2022, 08:17:15

Aber hier geht es ja gerade um das Eigentum einer Sache. Beim Werkvertrag ist ja lediglich der Erfolg geschuldet (Wand wird in einer anderen Farbe gestrichen) und beim

Werklieferungsvertrag

wird eigentlich auch ein Erfolg geschuldet - der ist aber jedoch in Form einer neu hergestellten Sache hier nötig, die dann verkauft wird. Deswegen ist der

Werklieferungsvertrag

eigentlich eine Mischung aus einem Werkvertrag und Kaufvertrag. Weil die Sache eben vorher hergestellt wird und nicht „von der Stange verkauft“ wird. Ich hoffe ich werde korrigiert, wenn ich ganz daneben liege. 😬😅

FABIA

Fabian

4.7.2023, 11:14:19

650 I ist lex specialis zu §631, sodass ein Werrklieferungsvertrag nach §650 I allein deshalb vorliegt, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen

CDE

corpus delicti

24.8.2023, 14:58:26

Ich verstehe ehrlich gesagt, auch nicht, warum ein

werklieferungsvertrag

vorliegt. Eine Lieferung liegt gerade nicht vor. Zudem wird der Stoff gehörig der B durch S verarbeitet. Was ist vorliegend die Argumentation zu diesem Ergebnis?

IS

IsiRider

2.9.2023, 16:24:51

Die Lieferung hatte ich bisher auch anders verstanden bzw. konnte ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Wo ist mein Denkfehler?

PR

Prokurist

24.11.2023, 18:53:00

Ich würde mich hier auch über eine Erklärung des Jurafuchs-Teams freuen. Liest man z.B. im MüKo nach, müsste man hier wohl eher einen Werkvertrag annehmen. MüKoBGB/Busche BGB § 650 Rn. 7-9: Stellt der Besteller allerdings den vom Unternehmer zu bearbeitenden Stoff zur Verfügung, so kann es an dem weiteren Erfordernis der Lieferung einer erst noch herzustellenden Sache fehlen, wenn der Unternehmer durch die Bearbeitung nicht selbst Eigentum an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoff erwirbt. Maßgebend ist insoweit, ob die Bearbeitung zu einem Eigentumserwerb des Unternehmers iSv § 950 führt. Ist das nicht der Fall, weil der Besteller als „Hersteller“ iSv § 950 anzusehen ist (→ 8. Aufl. 2020, § 950 Rn. 21), kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung.

CR7

CR7

18.1.2024, 15:43:28

Liebes Team, ich wäre hier auch dankbar für eine zeitnahe Klärung. Ich sehe erstmal auch einen Werkvertrag

kaan00

kaan00

19.2.2024, 09:49:52

Eine Erklärung zur Abgrenzung findet sich im anderen Thread👍

HAN

hannabuma

7.2.2024, 23:11:17

Wie argumentiert man hier im Rahmen der Abgrenzung von

Werkvertrag und Werklieferungsvertrag

? Kann man problemlos bei Herstellung beweglicher Sachen einen

Werklieferungsvertrag

annehmen, auch wenn im Sachverhalt nicht explizit die Rede von einer Lieferung ist?

TI

Timurso

8.2.2024, 11:02:52

Soweit ich mich erinnere, wird § 950 I BGB entgegen seinem Wortlaut so ausgelegt, dass lediglich die Herstellung beweglicher Sachen der relevante Erfolg ist, nicht auch die Lieferung.

TI

Timurso

8.2.2024, 11:04:10

§ 650 BGB

meine ich natürlich. Im anderen Thread zu diesem Fall scheint es aber auch andere Meinungen zu geben.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.2.2024, 12:37:15

Hallo hannabuma, danke für deine Frage. Die Abgrenzung ist in der Tat mitunter schwierig und erfolgt nach dem Schwerpunkt des Vertrags: Liegt der Schwerpunkt auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und B

esi

tz, liegt ein Kauf- oder

Werklieferungsvertrag

vor. Liegt der Schwerpunkt aber auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks ist ein Werkvertrag anzunehmen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt, denn ein

Werklieferungsvertrag

kann in beiden Fällen vorliegen. Ein entscheidender Faktor für die Schwerpunktsetzung des Vertrages ist die Kostenverteilung. So hat das OLG Köln entschieden, dass auch bei maßgefertigten Türen, die eingebaut werden sollten ein

Werklieferungsvertrag

vorlag. Im konkreten Fall machten die Montagekosten nicht mehr als 5 % der Gesamtrechnung aus. Beispielhaft dazu das Urteil des OLG Köln: OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAN

hannabuma

11.2.2024, 16:46:17

Sehr hilfreich, Danke Nora!

LS2024

LS2024

2.6.2024, 13:50:09

Geht das nur mir so, oder würdet auch ihr den Vertrag nach der von Nora gegebenen Definition als Werkvertrag einordnen?

L.G

L.Goldstyn

30.8.2024, 18:01:57

Zur Abgrenzung hilft mir immer ein sehr grober (und sicher auch nicht immer richtiger) gedanklicher Ansatz: Werkverträge sind die Ausnahme, Werklieferungsverträge die Regel! Fast jeder Vertrag, den man ohne großes Nachdenken sofort als Werkvertrag ansehen werden (z.B.: U soll B einen Schrank bauen) sind Werklieferungsverträge. Nur, wenn es um eine Reparatur eines Gegenstandes geht, liegt ein Werkvertrag vor. Wie gesagt: Nicht sehr elegant und sicher nicht immer richtig, aber für mich dennoch hilfreich.

OKA

okalinkk

23.2.2025, 12:23:07

warum beträgt der Verarbeitungswert hier 240 Euro?

BEN

benjaminmeister

23.2.2025, 12:29:55

Weil der Wert des hergestellten Anzugs (250 €) minus des Wertes aller Ausgangsstoffe (10 €) insgesamt 240 € ergibt. Die Differenz zwischen Wert der neuen Sache nach Verarbeitung und dem Stoffwert vor Verarbeitung ist der Verarbeitungswert.

OKA

okalinkk

23.2.2025, 12:44:13

Danke @[benjaminmeister](216712) Ich hatte die Aufgabe dahingehend missverstanden, dass ein Anzug im Wert von 250 Euro geliefert wird und dann die Stoffreste ihv 10 Euro dazu kommen.

OKA

okalinkk

23.2.2025, 13:24:32

weiß jemand zufällig, welche Meinung der BGH vertritt?

OKA

okalinkk

23.2.2025, 13:34:04

im Grüneberg 950 Rn 8 steht, dass der BGH vertritt, dass beim

Werklieferungsvertrag

stets der Unternehmer Hersteller ist. Demzufolge sollte die hier im Fall geschilderte Ansicht lieber nicht als „hM“, sondern hL gekennzeichnet. Hingegen wird nur beim Werkvertrag differenziert, ob es sich um eine Sache des Bestellers oder des Unternehmers handelt - je nachdem ist dann Besteller (erster Fall) oder Unternehmer (zweiter Fall) Hersteller wegen der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos


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