Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB

Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bruder B vermietet das von seiner Schwester S geliehene Fahrrad ohne ihre Zustimmung an den redlichen M. Die Weitergabe hatte S zuvor untersagt. Dieser beschädigt bei einer Fahrradtour im Gebirge fahrlässig die Speichen des Hinterrades.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen S und M besteht eine Vindikationslage.

Ja!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. S war Eigentümerin und hat das Eigentum durch die Leihe auch nicht verloren. M ist Besitzer. Ein eigenes Besitzrecht des M ist nicht ersichtlich. B hatte durch die Leihe zwar ein Besitzrecht, war allerdings nicht zur Weitergabe berechtigt. M konnte sein Besitzrecht daher nicht von B ableiten. Er war somit ohne Recht zum Besitz.
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2. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB scheitert, da M redlich ist.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer. Da M redlich war, kommt ein Anspruch mangels Bösgläubigkeit nicht in Betracht. In der Klausur solltest Du regelmäßig (zumindest kurz) auch die übrigen Voraussetzungen prüfen. Dadurch zeigst Du, dass Du systematisch arbeiten kannst. Der Weg ist bekanntlich das Ziel.

3. Der redliche und unverklagte Besitzer haftet nie auf Schadensersatz aus dem EBV.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist der redliche und unverklagte Besitzer privilegiert und soll keinen Ansprüchen aus dem EBV ausgesetzt sein. Eine Ausnahme davon statuiert allerdings § 991 Abs. 2 BGB. Danach haftet auch der gutgläubige Besitzer zumindest in dem Umfang , in dem er auch dem mittelbaren Besitzer gegenüber haften würde. Dahinter steht die Überlegung, dass der Besitzer mit dieser Haftung ohnehin rechnen muss und dementsprechend dahingehend nicht schutzwürdig ist.

4. S hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) die Redlichkeit des Besitzers (3) das Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses und (4) die Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer. Eine Vindikationslage liegt vor und M ist redlich. Der Mietvertrag zwischen B und M begründet zudem ein Besitzmittlungsverhältnis. Schließlich würde M dem B nach § 280 Abs. 1 BGB aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz haften. Somit kann auch S in gleichem Maße nach §§ 991 Abs. 2, 989 BGB von M Schadensersatz verlangen. Hier ist also inzident der vertragliche Anspruch von B gegen M zu prüfen.
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