Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB
Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bruder B vermietet das von seiner Schwester S geliehene Fahrrad ohne ihre Zustimmung an den redlichen M. Die Weitergabe hatte S zuvor untersagt. Dieser beschädigt bei einer Fahrradtour im Gebirge fahrlässig die Speichen des Hinterrades.
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Einordnung des Falls
Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen S und M besteht eine Vindikationslage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB scheitert, da M redlich ist.
Genau, so ist das!
3. Der redliche und unverklagte Besitzer haftet nie auf Schadensersatz aus dem EBV.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB.
Ja!
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